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Viehseuchenverordnung
- Berlin-
Vom 6. September 2004
(GVBl. Nr. 39 vom 22.09.2004 S. 387 Inkrafttreten/Außerkrafttreten)
Auf Grund des § 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 12, den §§ 18, 19, 20 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 23, 26 und 28 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Ermächtigungen nach dem Tierseuchengesetz vom 26. Juni 1991 (GVBl. S. 158) und mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 23. Januar 1975 (GVBl. S. 394), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Ausstellung "Internationale Grüne Woche Berlin" zum Schutz gegen die Übertragungen von Tierseuchen, insbesondere von Maul- und Klauenseuche, Tuberkulose, Brucellose, Leukose, Salmonellose der Rinder, Boviner Herpesvirus Typ 1-Infektion - BHV1-Infektion - (alle Formen), Schweinepest, Aujeszkyscher Krankheit, vesikulärer Schweinekrankheit, Geflügelpest, Newcastle-Krankheit sowie ansteckender Blutarmut der Einhufer.
(2) Für das innergemeinschaftliche Verbringen aus EU-Mitgliedstaaten sowie die Einfuhr aus Drittländern von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Kaninchen, Geflügel und von Bruteiern zur Ausstellung gelten auch die Vorschriften der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in in der Fassung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1482, 1547).
§ 2 Gesundheitszeugnisse
(1) Für alle auszustellenden Tiere inländischer Herkunft sind amtstierärztliche Gesundheitszeugnisse beizubringen, in denen zu bescheinigen ist, dass die Tiere seuchenfrei und weder seuchen- noch ansteckungsverdächtig sind sowie dass das Herkunftsgehöft oder der sonstige Standort der Tiere seit mindestens acht Wochen seuchenfrei ist und weder in einem Seuchensperrgebiet oder -beobachtungsgebiet noch in einem verseuchten Ort liegt.
(2) In den amtstierärztlichen Gesundheitszeugnissen nach Absatz 1 ist zusätzlich zu bescheinigen
(3) Die amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisse dürfen frühestens fünf Tage vor dem Verbringen auf die Ausstellung ausgestellt worden sein. In diesen Zeugnissen muss die Kennzeichnung der Tiere nach § 6 angegeben sein.
§ 3 Impfbescheinigungen
(1) Hühner und Truthühner einschließlich Küken inländischer Herkunft, im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, müssen mit einem nach § 5 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 930) zugelassenen Impfstoff regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sein.
(2) Über die erfolgte Impfung der Ausstellungstiere nach Absatz 1 ist eine Bescheinigung des Impftierarztes vorzulegen. Diese Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
§ 4 Bruteier und Küken
(1) Für Bruteier inländischer Herkunft sind folgende Bescheinigungen beizubringen:
(2) Die Schalen der Bruteier, aus denen auf der Ausstellung Küken geschlüpft sind, müssen nach näherer Anweisung des Amtstierarztes unschädlich beseitigt werden.
(3) Die Küken dürfen nach Beendigung der Ausstellung nur nach näherer Anweisung des Amtstierarztes verwertet werden.
§ 5 Räumliche Trennung bestimmter Tierarten
Papageien und Sittiche sowie sonstige Ziervögel dürfen in Räumen, in denen sich Geflügel oder Küken befinden, nicht ausgestellt werden.
§ 6 Kennzeichnungspflicht
(1) Schweine, Schafe und Ziegen dürfen auf die Ausstellung nur verbracht werden, wenn sie entsprechend §§ 19b und 19d der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) dauerhaft gekennzeichnet sind. Rinder müssen gemäß § 24d der Viehverkehrsverordnung mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet sein. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken aus dem gleichen Bestand, ist ebenfalls dauerhaft so zu kennzeichnen, dass es während der Ausstellung eindeutig identifiziert werden kann. Dabei gilt für:
(2) Für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen ist nach §§ 24c und 24i der Viehverkehrsverordnung ein Bestandsregister zu führen. Für Dam- und Muffelwild ist nach § 24l Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung ein Bestandsregister zu führen.
§ 7 Reinigung und Desinfektion
Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind gemäß § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung nach dem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transports, auf dem Messegelände nach näherer Anweisung des Amtstierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 8 Auf- und Abtriebsuntersuchungen
Die Tiere sind beim Auftrieb vor dem Verbringen in die Ausstellungshallen und beim Abtrieb von der Ausstellung dem für die Ausstellung zuständigen Amtstierarzt zur Untersuchung vorzuführen. Beim Auftrieb sind die in den §§ 2 und 3 angeführten Bescheinigungen dem Amtstierarzt zu übergeben. Die über neun Monate alten Rinder sind nach Rückkehr in ihren Bestand oder im Bestimmungsbestand zwei Wochen abgesondert zu halten und einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen den Erreger der B HV1-Infektion zu unterziehen.
§ 9 Amtstierärztliche Genehmigung
Nach Abschluss der amtstierärztlichen Auftriebsuntersuchung dürfen keine Tiere mehr auf die Ausstellung gebracht werden. Vor der amtstierärztlichen Untersuchung während oder nach Beendigung der Ausstellung ist das Entfernen von Tieren aus der Ausstellung ohne Genehmigung des Amtstierarztes nicht zulässig.
§ 10 Mitbringen von Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie die Behandlung von Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren
(1) Es ist verboten, Tiere oder Bruteier ohne Genehmigung des zuständigen Amtstierarztes und ohne die in den §§ 2, 3 und 4 vorgeschriebenen amtstierärztlichen Zeugnisse und tierärztlichen Impfbescheinigungen und ohne die in § 6 vorgeschriebene Kennzeichnung in Räume zu verbringen, in denen Tiere ausgestellt sind.
(2) Ausstellungsbesuchern ist das Mitbringen von lebenden Tieren, Fleisch, geschlachtetem Geflügel oder geschlachteten Kaninchen in Räume, in denen Tiere ausgestellt sind, verboten. Dies gilt auch für Aussteller, sofern deren Tiere, das Fleisch, das geschlachtete Geflügel oder die geschlachteten Kaninchen nicht für Ausstellungszwecke zugelassen sind.
(3) In Räumen, in denen lebende Tiere, insbesondere Schweine ausgestellt werden, dürfen Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren nur in festen Umhüllungen transportiert, gelagert und feilgehalten werden; eine Zerlegung darf nur in allseitig geschlossenen Einrichtungen erfolgen. In Restaurants, die sich in Ausstellungshallen mit lebenden Schweinen befinden, dürfen abweichend von Satz 1 auch unverpacktes Fleisch sowie unverpackte Fleisch- und Wurstwaren feilgehalten werden. In diesen Betrieben sind alle Reste von Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren ausschließlich in besonderen, gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln und der unschädlichen Beseitigung gemäß den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsrechts zuzuführen.
(4) An den Zugängen zum Ausstellungsgelände sind für die Besucher und Aussteller deutlich lesbare Hinweise auf die Regelungen der Absätze 1 und 2 anzubringen. Außerdem ist vom Aufsichtspersonal darauf zu achten, dass die Verbote der Absätze 1 und 2 eingehalten und die Regelungen des Absatzes 3 beachtet werden.
§ 11 Geschlossene Behältnisse
Eier, geschlachtetes Geflügel und geschlachtete Kaninchen sowie Teile von solchen dürfen in Räumen, in denen Tiere ausgestellt sind, nur in allseitig geschlossenen Behältnissen, zum Beispiel Glasvitrinen, so ausgestellt werden, dass jede Berührung durch Besucher unmöglich ist.
§ 12 Meldepflicht bei Tod oder Erkrankung
Jeder Todes- und Erkrankungsfall von Ausstellungstieren sowie jeder Verdacht einer Erkrankung sind vom Aussteller oder von den mit der Wartung der Tiere beauftragten Personen dem Amtstierarzt sofort mitzuteilen.
§ 13 Schlachtungen
Schlachtungen dürfen nur in Notfällen und lediglich an einem von der Ausstellungsleitung im Einvernehmen mit dem Amtstierarzt zu bestimmenden Ort ausgeführt werden. Dem Amtstierarzt ist von jeder Schlachtung unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 14 Verbote für Personen
(1) Personen aus Gehöften, in denen Maul- und Klauenseuche, Brucellose, Schweinepest, Aujeszkysche Krankheit, vesikuläre Schweinekrankheit, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit herrschen oder in den letzten acht Wochen vor Beginn der Ausstellung geherrscht haben, dürfen das Ausstellungsgelände nicht betreten.
(2) An den Zugängen zum Ausstellungsgelände sind für Besucher deutlich lesbare Hinweise auf das Verbot nach Absatz 1 anzubringen.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 20. Februar 2005 außer Kraft.
(Stand: 06.07.2018)
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