Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Viehseuchenverordnung
- Berlin-

Vom 6. September 2004
(GVBl. Nr. 39 vom 22.09.2004 S. 387 Inkrafttreten/Außerkrafttreten)



Auf Grund des § 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 12, den §§ 18, 19, 20 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 23, 26 und 28 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Ermächtigungen nach dem Tierseuchengesetz vom 26. Juni 1991 (GVBl. S. 158) und mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 23. Januar 1975 (GVBl. S. 394), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Ausstellung "Internationale Grüne Woche Berlin" zum Schutz gegen die Übertragungen von Tierseuchen, insbesondere von Maul- und Klauenseuche, Tuberkulose, Brucellose, Leukose, Salmonellose der Rinder, Boviner Herpesvirus Typ 1-Infektion - BHV1-Infektion - (alle Formen), Schweinepest, Aujeszkyscher Krankheit, vesikulärer Schweinekrankheit, Geflügelpest, Newcastle-Krankheit sowie ansteckender Blutarmut der Einhufer.

(2) Für das innergemeinschaftliche Verbringen aus EU-Mitgliedstaaten sowie die Einfuhr aus Drittländern von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Kaninchen, Geflügel und von Bruteiern zur Ausstellung gelten auch die Vorschriften der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in in der Fassung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1482, 1547).

§ 2 Gesundheitszeugnisse

(1) Für alle auszustellenden Tiere inländischer Herkunft sind amtstierärztliche Gesundheitszeugnisse beizubringen, in denen zu bescheinigen ist, dass die Tiere seuchenfrei und weder seuchen- noch ansteckungsverdächtig sind sowie dass das Herkunftsgehöft oder der sonstige Standort der Tiere seit mindestens acht Wochen seuchenfrei ist und weder in einem Seuchensperrgebiet oder -beobachtungsgebiet noch in einem verseuchten Ort liegt.

(2) In den amtstierärztlichen Gesundheitszeugnissen nach Absatz 1 ist zusätzlich zu bescheinigen

  1. für Rinder einschließlich Kälber, dass sie
    1. aus amtlich als tuberkulosefrei anerkannten Beständen stammen,
    2. aus amtlich als brucellosefrei anerkannten Beständen stammen,
    3. aus leukoseunverdächtigen Beständen stammen,
    4. aus Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-freien Beständen stammen oder gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b der BHV1-Verordnung in der Fassung vom 3. Februar 2003 (BGBl. I S. 159) BHV1-frei sind und dass innerhalb von 14 Tagen vor Beginn der Ausstellung von den über neun Monate alten zur Ausstellung vorgesehenen Rindern blutserologische Untersuchungen auf das gE-Glykoprotein des BHV 1 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden sind,
    5. innerhalb von 14 Tagen vor Beginn der Ausstellung mit negativem Ergebnis auf BVDV-Antigen untersucht worden sind,
  2. für Schafe einschließlich Lämmer, dass sie aus Beständen stammen, in denen seit mindestens einem Jahr Brucellose oder Verdacht auf Brucellose nicht vorgelegen haben und seit mindestens vier Jahren Maedi, Visna und Scrapie oder der Verdacht auf diese übertragbaren Krankheiten amtlich nicht zur Kenntnis gekommen sind, und dass innerhalb von 30 Tagen vor Beginn der Ausstellung von den über vier Monate alten zur Ausstellung vor gesehenen Schafen blutserologische Untersuchungen auf Brucellose mit negativem Ergebnis durchgeführt worden sind,
  3. für Ziegen einschließlich Lämmer, dass sie aus Beständen stammen, in denen seit mindestens einem Jahr Brucellose oder Verdacht auf Brucellose nicht vorgelegen haben und seit mindestens vier Jahren Scrapie oder Verdacht auf diese übertragbare Krankheit amtlich nicht zur Kenntnis gelangt ist, und dass innerhalb von 30 Tagen vor Beginn der Ausstellung von den über vier Monate alten zur Ausstellung vorgesehenen Ziegen blutserologische Untersuchungen auf Brucellose mit negativem Ergebnis durchgeführt worden sind,
  4. für Schweine einschließlich Ferkel, dass sie aus Beständen stammen, in denen seit mindestens einem Jahr Brucellose oder Verdacht auf Brucellose nicht vorgelegen haben, und dass sie aus einem von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestand stammen und dass innerhalb von 30 Tagen vor Beginn der Ausstellung von den über acht Wochen alten zur Ausstellung vorgesehenen Schweinen blutserologische Untersuchungen auf Antikörper gegen das Virus der Schweinepest und gegen das Virus der Aujeszkyschen Krankheit mit negativen Ergebnissen durchgeführt worden sind; und dass sie weder aus einem wegen eines Ausbruches der Schweinepest bei Wildschweinen von der zuständigen Behörde als gefährdeten Bezirk oder Überwachungsgebiet festgelegten Gebiet stammen,
  5. für Pferde einschließlich Fohlen, dass sie aus Beständen stammen, in denen seit mindestens einem Jahr ansteckende Blutarmut der Einhufer oder Verdacht auf diese Krankheit nicht amtlich zur Kenntnis gelangt ist,
  6. für Dam- und Muffelwild, dass sie seuchenfrei und weder seuchen- noch ansteckungsverdächtig sind sowie dass das Herkunftsgehöft oder der sonstige Standort der Tiere seit mindestens acht Wochen seuchenfrei ist und weder in einem Seuchensperr- oder -beobachtungsgebiet noch in einem verseuchten Ort liegt.

(3) Die amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisse dürfen frühestens fünf Tage vor dem Verbringen auf die Ausstellung ausgestellt worden sein. In diesen Zeugnissen muss die Kennzeichnung der Tiere nach § 6 angegeben sein.

§ 3 Impfbescheinigungen

(1) Hühner und Truthühner einschließlich Küken inländischer Herkunft, im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, müssen mit einem nach § 5 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 930) zugelassenen Impfstoff regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sein.

(2) Über die erfolgte Impfung der Ausstellungstiere nach Absatz 1 ist eine Bescheinigung des Impftierarztes vorzulegen. Diese Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Wohnanschrift des Tierbesitzers,
  2. Tag der Impfung,
  3. Art, Rasse, Alter, Geschlecht und Kennzeichen jedes geimpften Tieres (Fußring- oder Flügelmarken-Nummer), ausgenommen Eintagsküken aus dem gleichen Bestand,
  4. Hersteller, Bezeichnung, Chargennummer und Verfalldatum des verwendeten Impfstoffes,
  5. Unterschrift und Adresse des Tierarztes, der die Impfung durchgeführt hat.

§ 4 Bruteier und Küken

(1) Für Bruteier inländischer Herkunft sind folgende Bescheinigungen beizubringen:

  1. ein amtstierärztliches Zeugnis, in dem zu bescheinigen ist, dass die Eier aus einem Gehöft stammen, das seit mindestens acht Wochen seuchenfrei ist und nicht in einem Seuchensperrgebiet liegt,
  2. ein tierärztliches Zeugnis, in dem zu bescheinigen ist, dass die Eier aus einem Hühner- oder Truthühnerbestand stammen, der nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 geimpft ist.

(2) Die Schalen der Bruteier, aus denen auf der Ausstellung Küken geschlüpft sind, müssen nach näherer Anweisung des Amtstierarztes unschädlich beseitigt werden.

(3) Die Küken dürfen nach Beendigung der Ausstellung nur nach näherer Anweisung des Amtstierarztes verwertet werden.

§ 5 Räumliche Trennung bestimmter Tierarten


Papageien und Sittiche sowie sonstige Ziervögel dürfen in Räumen, in denen sich Geflügel oder Küken befinden, nicht ausgestellt werden.

§ 6 Kennzeichnungspflicht

(1) Schweine, Schafe und Ziegen dürfen auf die Ausstellung nur verbracht werden, wenn sie entsprechend §§ 19b und 19d der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) dauerhaft gekennzeichnet sind. Rinder müssen gemäß § 24d der Viehverkehrsverordnung mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet sein. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken aus dem gleichen Bestand, ist ebenfalls dauerhaft so zu kennzeichnen, dass es während der Ausstellung eindeutig identifiziert werden kann. Dabei gilt für:

  1. Rinder:
    1. Rinder müssen von einem Rinderpass begleitet sein, der den Bestimmungen des § 24h Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung entspricht,
    2. für Rinder, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht worden sind, gilt § 24h Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung;
    3. Begleitpapiere gemäß § 24d der Viehverkehrsverordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung, die für in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 30. Juni 1998 geborene Rinder ausgestellt worden sind, stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich. Für vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborene Rinder kann die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle anstelle von Rinderpässen Begleitpapiere entsprechend § 24d der Viehverkehrsverordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung ausstellen, die dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleichstehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vor dem 1. Juli 1998 geborene Rinder, die innergemeinschaftlich gehandelt werden.
  2. Equiden:
    Einhufer müssen gemäß § 24k der Viehverkehrsverordnung von einem Equidenpass begleitet sein.
  3. Geflügel:
    Das Geflügel, ausgenommen Eintagsküken aus dem gleichen Bestand, ist spätestens bei der Impfung mit Fußringen oder Flügelmarken zu kennzeichnen, die mit Nummern versehen und nicht auswechselbar sind.
  4. Dam- und Muffelwild:
    Die Kennzeichnung des Dam- und Muffelwildes muss eine Einzeltieridentifikation ermöglichen.

(2) Für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen ist nach §§ 24c und 24i der Viehverkehrsverordnung ein Bestandsregister zu führen. Für Dam- und Muffelwild ist nach § 24l Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung ein Bestandsregister zu führen.

§ 7 Reinigung und Desinfektion

Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind gemäß § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung nach dem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transports, auf dem Messegelände nach näherer Anweisung des Amtstierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 8 Auf- und Abtriebsuntersuchungen

Die Tiere sind beim Auftrieb vor dem Verbringen in die Ausstellungshallen und beim Abtrieb von der Ausstellung dem für die Ausstellung zuständigen Amtstierarzt zur Untersuchung vorzuführen. Beim Auftrieb sind die in den §§ 2 und 3 angeführten Bescheinigungen dem Amtstierarzt zu übergeben. Die über neun Monate alten Rinder sind nach Rückkehr in ihren Bestand oder im Bestimmungsbestand zwei Wochen abgesondert zu halten und einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen den Erreger der B HV1-Infektion zu unterziehen.

§ 9 Amtstierärztliche Genehmigung

Nach Abschluss der amtstierärztlichen Auftriebsuntersuchung dürfen keine Tiere mehr auf die Ausstellung gebracht werden. Vor der amtstierärztlichen Untersuchung während oder nach Beendigung der Ausstellung ist das Entfernen von Tieren aus der Ausstellung ohne Genehmigung des Amtstierarztes nicht zulässig.

§ 10 Mitbringen von Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie die Behandlung von Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren

(1) Es ist verboten, Tiere oder Bruteier ohne Genehmigung des zuständigen Amtstierarztes und ohne die in den §§ 2, 3 und 4 vorgeschriebenen amtstierärztlichen Zeugnisse und tierärztlichen Impfbescheinigungen und ohne die in § 6 vorgeschriebene Kennzeichnung in Räume zu verbringen, in denen Tiere ausgestellt sind.

(2) Ausstellungsbesuchern ist das Mitbringen von lebenden Tieren, Fleisch, geschlachtetem Geflügel oder geschlachteten Kaninchen in Räume, in denen Tiere ausgestellt sind, verboten. Dies gilt auch für Aussteller, sofern deren Tiere, das Fleisch, das geschlachtete Geflügel oder die geschlachteten Kaninchen nicht für Ausstellungszwecke zugelassen sind.

(3) In Räumen, in denen lebende Tiere, insbesondere Schweine ausgestellt werden, dürfen Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren nur in festen Umhüllungen transportiert, gelagert und feilgehalten werden; eine Zerlegung darf nur in allseitig geschlossenen Einrichtungen erfolgen. In Restaurants, die sich in Ausstellungshallen mit lebenden Schweinen befinden, dürfen abweichend von Satz 1 auch unverpacktes Fleisch sowie unverpackte Fleisch- und Wurstwaren feilgehalten werden. In diesen Betrieben sind alle Reste von Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren ausschließlich in besonderen, gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln und der unschädlichen Beseitigung gemäß den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsrechts zuzuführen.

(4) An den Zugängen zum Ausstellungsgelände sind für die Besucher und Aussteller deutlich lesbare Hinweise auf die Regelungen der Absätze 1 und 2 anzubringen. Außerdem ist vom Aufsichtspersonal darauf zu achten, dass die Verbote der Absätze 1 und 2 eingehalten und die Regelungen des Absatzes 3 beachtet werden.

§ 11 Geschlossene Behältnisse

Eier, geschlachtetes Geflügel und geschlachtete Kaninchen sowie Teile von solchen dürfen in Räumen, in denen Tiere ausgestellt sind, nur in allseitig geschlossenen Behältnissen, zum Beispiel Glasvitrinen, so ausgestellt werden, dass jede Berührung durch Besucher unmöglich ist.

§ 12 Meldepflicht bei Tod oder Erkrankung

Jeder Todes- und Erkrankungsfall von Ausstellungstieren sowie jeder Verdacht einer Erkrankung sind vom Aussteller oder von den mit der Wartung der Tiere beauftragten Personen dem Amtstierarzt sofort mitzuteilen.

§ 13 Schlachtungen

Schlachtungen dürfen nur in Notfällen und lediglich an einem von der Ausstellungsleitung im Einvernehmen mit dem Amtstierarzt zu bestimmenden Ort ausgeführt werden. Dem Amtstierarzt ist von jeder Schlachtung unverzüglich Mitteilung zu machen.

§ 14 Verbote für Personen

(1) Personen aus Gehöften, in denen Maul- und Klauenseuche, Brucellose, Schweinepest, Aujeszkysche Krankheit, vesikuläre Schweinekrankheit, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit herrschen oder in den letzten acht Wochen vor Beginn der Ausstellung geherrscht haben, dürfen das Ausstellungsgelände nicht betreten.

(2) An den Zugängen zum Ausstellungsgelände sind für Besucher deutlich lesbare Hinweise auf das Verbot nach Absatz 1 anzubringen.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 nach Abschluss der amtstierärztlichen Auftriebsuntersuchung ein Tier auf die Ausstellung verbringt oder vor der amtstierärztlichen Untersuchung während oder nach Beendigung der Ausstellung ein Tier aus der Ausstellung ohne Genehmigung des Amtstierarztes entfernt,
  2. entgegen § 10 Abs. 1 ein Tier oder Brutei ohne die vorgeschriebenen amtstierärztlichen Zeugnisse oder tierärztlichen Impfbescheinigungen oder ein Tier ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Räume verbringt, in denen Tiere ausgestellt sind,
  3. einem Verbot über das Mitbringen von lebenden Tieren, geschlachtetem Geflügel oder geschlachteten Kaninchen nach § 10 Abs. 2 oder einer Regelung über den Transport, das Lagern oder Feilhalten von Fleisch sowie Fleisch- oder Wurstwaren nach § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  4. als Veranstalter der Verpflichtung zur Anbringung von Hinweisen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 oder der Überwachungspflicht nach § 10 Abs. 4 Satz 2 nicht nachkommt,
  5. einer Regelung über die Ausstellung von Eiern, geschlachtetem Geflügel und geschlachteten Kaninchen nach § 11 zuwiderhandelt,
  6. einen Todes- oder Erkrankungsfall oder den Verdacht einer Erkrankung eines Ausstellungstieres entgegen § 12 nicht sofort dem Amtstierarzt mitteilt,
  7. einer Regelung des § 13 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
  8. entgegen § 14 Abs. 1 das Ausstellungsgelände betritt.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 20. Februar 2005 außer Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion