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Regelwerk, Naturschutz

LJagdG Bln - Landesjagdgesetz Berlin
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wildlebender Tiere im Land Berlin

- Berlin -

Vom 25. September 2006
(GVBl. Nr. 36 vom 28.10.2006 S. 1006; 02.02.2018 S. 160 18)
Gl.Nr.: 792-2



Archiv: 1995

Siehe Fn. *

I. Abschnitt
Grundsätze

§ 1 Gesetzeszweck

(1) Die freilebende Tierwelt ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Sie ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in ihrem Beziehungsgefüge zu bewahren.

(2) Dieses Gesetz dient dazu,

  1. einen artenreichen, natürlichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten,
  2. bedrohte Wildarten zu schützen,
  3. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern, zu verbessern und soweit wie möglich wiederherzustellen,
  4. die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Maß zu begrenzen,
  5. die jagdlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Landschaftspflege sowie der Erholungsnutzung in Einklang zu bringen,
  6. die Jagdausübung und die Jagdorganisation zu regeln und
  7. eine biotopgerechte Wildbewirtschaftung durchzusetzen.

II. Abschnitt
Jagdbezirke

§ 2 Feststellung und Gestaltung der Jagdbezirke
(zu § 5 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Bestand, Umfang und Grenzen von Jagdbezirken stellt die Jagdbehörde fest. Vor der Feststellung sind die Beteiligten zu hören.

(2) Eine Abrundung von Jagdbezirken im Sinne des § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes wird auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Eigenjagdbezirks oder von Amts wegen durch die Jagdbehörde vorgenommen. Grundflächen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keinen Jagdbezirk bilden, sind angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. In laufende Pachtverträge darf nur mit Zustimmung der Vertragspartner eingegriffen werden. Vor der Entscheidung über eine Abrundung ist der Jagdbeirat zu hören.

(3) Abrundungen von Jagdbezirken können auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen ganz oder teilweise nachträglich entfallen sind. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 3 aufgehoben

§ 4 Entschädigung bei Angliederung von Flächen

Der Eigentümer von Flächen, die an einen Eigenjagdbezirk angegliedert werden, hat gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung. Als angemessene Entschädigung ist der ortsübliche Pachtzins oder Durchschnittspachtzins der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke anzusehen. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer der angegliederten Flächen einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung in Höhe des Pachtzinses, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.

§ 5 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd 18
(zu § 6 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Zu befriedeten Bezirken gehören:

  1. Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen oder mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
  2. Hofräume, Hausgärten und Parks, die unmittelbar an ein dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienendes Wohnhaus angrenzen und durch eine Umfriedung begrenzt oder sonst abgeschlossen sind,
  3. Friedhöfe, Kleingärten, Wochenendgrundstücke, Fischzuchtanlagen, Spiel- und Sportplätze, Golfplätze,
  4. Straßen, Bahnanlagen, Flugplätze und vollständig eingefriedete Betriebsgelände,
  5. Wildgehege einschließlich Schaugehegen und
  6. öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen einschließlich der in diesen Anlagen gelegenen stehenden Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 4 des Berliner Wassergesetzes mit den darin liegenden Inseln.

(2) Darüber hinaus kann die Jagdbehörde Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild (ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild) dauernd abgeschlossen und deren Eingänge abgesperrt sind, ganz oder teilweise befrieden.

(3) In befriedeten Bezirken sowie auf jagdbezirksfreien Flächen kann die zuständige Behörde dem Jagdausübungsberechtigten oder dessen Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten, und zwar insbesondere aus Gründen der Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen oder der Verhinderung vermeidbarer Schmerzen und Leiden von Tieren. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragtem die Jagdhandlung gestattet wurde.

(4) Mit Zustimmung der Jagdbehörde können der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet und der Jagdschutz gewährleistet wird. Die Wiederaufnahme der Jagd ist der Jagdbehörde vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

§ 6 Jagdausübungsberechtigter

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(Stand: 04.12.2018)

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