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LFisch ScheinG - Landesfischereischeingesetz
Gesetz über den Fischereischein
- Berlin -
Vom 15. September 2000
(GVBl. 2000 S. 464; 16.07.2001 S. 260; 04.03.2005 S. 125; 27.09.2021 S. 1117 21)
Gl-Nr: 793-3
(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein). Diese erteilt:
das Fischereiamt als untere Fischereibehörde.
(2) Fischereischeine gemäß Absatz 1 Nr. 1 können Personen erhalten, die
(3) Wer die Fischerei ausübt, muss den auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Bediensteten der Fischereibehörden, den Polizeivollzugsbeamten der Polizei Berlin, den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereiaufsehern zur Einsichtnahme aushändigen.
(4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für
§ 2 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das zwölfte, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können einen Jugendfischereischein für Angler mit Gültigkeit von einem Jahr erhalten, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet oder stehen in einem fischereilichen Ausbildungsverhältnis. Der Jugendfischereischein berechtigt in Verbindung mit einer Angelkarte, einer Mitgliedschaft in einem Anglerverein und einem Nachweis über die sachkundige Einweisung durch den Inhaber eines Fischereischeins a oder B zum Gebrauch der Friedfischangel; Letzteres gilt auch für Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Jugendfischereischein gleichstehen.
(2) Im Übrigen gilt § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 3 Dauer der Gültigkeit, Nachweis der Fischereiabgabe
(1) Die Fischereischeine werden als
erteilt.
(2) Fischereischeine sind nur gültig, wenn sie für das jeweilige Kalenderjahr einen Nachweis der Entrichtung der nach § 8 Abs. 4 jeweils zutreffenden Fischereiabgabe enthalten.
§ 4 Anglerprüfung
(1) Die erstmalige Erteilung des Fischereischeins a ist davon abhängig, dass die den Antrag stellende Person nach einem Vorbereitungslehrgang von mindestens 30 Stunden Dauer eine Anglerprüfung bestanden hat, in der ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen worden sind:
(2) Die Anglerprüfung wird im Auftrag der für das Fischereiwesen zuständigen Senatsverwaltung von den im Lande Berlin nach den Vorschriften dieses Gesetzes anerkannten fischereilichen Landesverbänden ( § 10) durchgeführt. Im Rahmen des Auftrages unterstehen die Fischereiverbände der Rechts- und Fachaufsicht der oberen Fischereibehörde. Die Prüfung muss für jedermann, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein. Der erfolgreiche Prüfungsabschluss wird durch ein Prüfungszeugnis dokumentiert.
(3) Von der Anglerprüfung befreit sind:
(Stand: 18.10.2021)
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