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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes und der Naturschutzzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -

Vom 25. September 2020
(GVBl. I Nr. 28 vom 25.09.2020)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes

Das Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3), das durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Nationalpark," die Wörter "durch Rechtsverordnung der Landesregierung zum Nationalen Naturmonument," eingefügt.

2. Nach § 9 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden für Rechtsverordnungen der Landesregierung zur Festsetzung eines Nationalen Naturmonumentes, dessen Gebiet wie ein Naturschutzgebiet geschützt ist."

3. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ""Naturschutzgebiet"," die Wörter ""Nationales Naturmonument"," eingefügt.

4. § 33 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Stiftungsrat besteht aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied der Landesregierung oder seiner Vertretung und je einer Person des für Haushalt und Finanzen zuständigen Ministeriums, des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums, des für Infrastruktur zuständigen Ministeriums, des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums sowie einer Person aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages, zwei Personen des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde und einer von den vom Land anerkannten, landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen vorgeschlagenen Person. "Der Stiftungsrat besteht aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied der Landesregierung oder seiner Vertretung und je einer Person des für Haushalt und Finanzen zuständigen Ministeriums, des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums, des für Infrastruktur zuständigen Ministeriums, des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums, des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums sowie einer Person aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages, zwei Personen des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde, einer von den vom Land anerkannten, landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen gemeinsam vorgeschlagenen Person, einer von den landesweit tätigen allgemeinen Verbänden der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft gemeinsam vorgeschlagenen Person und einer Person der kommunalen Spitzenverbände Brandenburgs."

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung beruft die Mitglieder des Stiftungsrates auf Vorschlag der genannten Ministerien und des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschusses des Landtages auf fünf Jahre und bestimmt einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin. "Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung beruft die Mitglieder des Stiftungsrates auf fünf Jahre und bestimmt einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin."

c) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Nichtbesetzung von Plätzen im Stiftungsrat hat keine Auswirkung auf dessen Beschlussfähigkeit. Bei Abstimmungen im Stiftungsrat gibt im Falle einer Stimmengleichheit die Stimme der oder des Stiftungsratsvorsitzenden den Ausschlag."

Artikel 2
Änderung der Naturschutzzuständigkeitsverordnung

§ 4 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43) wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Rechtsverordnungen zur Unterschutzstellung von Nationalen Naturmonumenten im Sinne des § 24 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes erlässt die Landesregierung."

2. Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Die Kennzeichnung der Nationalen Naturmonumente erfolgt durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 201875

ENDE

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(Stand: 12.10.2020)

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