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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
- Brandenburg -

Vom 10. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 31 vom 11.07.2014)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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 AGTierSGBbg - Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes "Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG)".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Datenverarbeitung".

b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Einschränkung von Grundrechten".

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

b) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort "Tierseuchengesetz" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetz" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (4) Die Durchführung der Vorschriften des Tierseuchengesetzes und der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde, soweit nicht dieses Gesetz oder die Landesregierung nach § 5 Abs. 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes eine abweichende Zuständigkeitsregelung trifft. "Zuständige Behörden im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeitsregelungen getroffen werden."

bb) In Satz 2 wird das Wort "diese" durch die Wörter "die Aufgaben" ersetzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die nach Satz 1 zuständigen Behörden sind auch zuständig für die Durchführung der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Tierseuchengesetz" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetz" und das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Tierseuchengesetz" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetz" ersetzt.

4. § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

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Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung kann Aufgaben, mit denen nach der Viehverkehrsverordnung eine Stelle beauftragt werden kann, einem Privaten übertragen. Dies gilt auch für Aufgaben, mit denen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft eine Stelle beauftragt werden kann und die die im Tierseuchengesetz geregelten Sachbereiche betreffen. "Die für die Tierseuchenbekämpfung zuständige oberste Landesbehörde kann Aufgaben der im Tiergesundheitsgesetz geregelten Sachbereiche wie der Datenverarbeitung, der Kennzeichnung und Registrierung von Vieh, einschließlich Stichtagsmeldung sowie der Entnahme von Milchproben einem Privaten übertragen. Dies gilt auch für Aufgaben, mit denen nach unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht eine Stelle beauftragt werden kann."

5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Datenverarbeitung

(1) Die nach § 1 zuständigen Behörden können Daten, die im Rahmen der Durchführung von Vorschriften zur Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen erhoben wurden, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz erforderlich ist.

(2) Die nach § 1 zuständigen Behörden, die auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 beauftragten Stellen, die Tierseuchenkasse und das Landeslabor Berlin-Brandenburg können einander Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz erforderlich ist.

(3) Die Datenverarbeitung kann elektronisch erfolgen.

(4) Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, Anzeigen zur Haltung von beitragspflichtigen Tierarten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften entgegenzunehmen und diese an die zuständigen Behörden weiterzuleiten."

6. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Der beamtete Tierarzt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Tierseuchengesetzes ist grundsätzlich Beamter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, im Falle des § 1 Abs. 5 grundsätzlich Beamter des Landes.

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