umwelt-online: VwV zur 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (2)

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3. Verträglichkeitsprüfung

Die Maßstäbe für die Prüfung der Verträglichkeit eines Projektes sind die Erhaltungsziele für das jeweilige Gebiet ( § 19c Abs. 1 Satz 1).

3.1 Erhebliche Beeinträchtigungen ( § 19c Abs. 2)

a) Allgemeine Aussagen

Nach § 19c Abs. 2 ist ein Projekt unzulässig, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen eines "Natura 2000"-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann.

Erheblich ist die Beeinträchtigung, wenn die Veränderungen oder Störungen in ihrem Ausmaß oder ihrer Dauer dazu führen, dass ein Gebiet seine Funktionen in Bezug auf die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck gar nicht mehr oder nur noch in deutlich eingeschränktem Umfang erfüllen kann.

Für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung ist die Störungsempfindlichkeit der Arten, um derentwillen das besondere Schutzgebiet eingerichtet wurde, ein wesentliches Kriterium. Besondere Bedeutung hat der Schutz von prioritären Biotopen und prioritären Arten. Prioritäre Biotope und Arten sind nur in den Anhängen I bzw. II der FFH-Richtlinie enthalten und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet ( § 19a Abs. 2 Nr. 5 und 6). Die Bewertung hat sich an dem betroffenen Schutzgebiet zu orientieren; über die Betrachtung des einzelnen Gebietes hinaus sind nicht die Auswirkungen auf das Natura 2000-Netz insgesamt abzuprüfen.

Projekte, die sich in der Umgebung des "Natura 2000"-Gebiets befinden, dürften nur durch Veränderungen des Wasserhaushaltes oder durch Stoffeinträge emittierender Anlagen ausnahmsweise Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele für das "Natura 2000"-Gebiet auslösen können.

b) Erheblichkeitseinschätzung, Verfahrensablauf und Beurteilungsgrundlagen

In der Regel werden erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck wesentlichen Bestandteile eines Gebietes nur durch größere Vorhaben oder Planungen - ausgenommen bei kleineren Schutzgebieten - ausgelöst werden können. Der situationsangepasste Darlegungs- und Prüfaufwand verteilt sich regelmäßig wie folgt:

1.) Darlegungen durch die Behörde

2.) Darlegungen durch der Vorhabenträger

Situationsangepasst können die inhaltlichen Prüfschritte nach folgenden Maßstäben - bei Bedarf im Rahmen einer Studie - erfolgen:

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(Stand: 06.07.2018)

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