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Regelwerk

Unternehmensflurbereinigung - Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft über die Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes
- Brandenburg -

Vom 1. Januar 2012
(ABl. Nr. L 13 vom 04.04.2012 S. 460)


Großbaumaßnahmen des Bundes, des Landes oder von Versorgungs- und Verkehrsunternehmen beanspruchen regelmäßig Grund und Boden in erheblichem. Umfang und greifen in vielfältiger Hinsicht in das Wirkungsgefüge ländlicher Räume ein. Zur Minderung des damit verbundenen Eingriffs in die Rechte der einzelnen Grundeigentümer sowie zur Beseitigung oder Vermeidung von Schäden für die allgemeine Landeskultur bietet sich in der Regel eine Neuordnung des von der Baumaßnahme betroffenen Gebiets an. Dabei hat die Flurbereinigungsbehörde das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Die Neuordnung ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die in dem Gebiet vorhandenen Erschließungsanlagen eigentums- und planungsrechtlich einer Neuregelung bedürfen. Bei der Umsetzung von Großvorhaben sind deshalb die Instrumente der Landentwicklung einzusetzen, um eine eigentums-, sozial- und umweltverträgliche Einbindung dieser Infrastrukturmaßnahmen in das Wirkungsgefüge ländlicher Räume zu erreichen. Damit lassen sich negative Wirkungen auf die betroffenen Räume vermindern und positive Impulse optimal zur Entfaltung bringen. Mithilfe der Landentwicklungsinstrumente können konkurrierende Fachplanungen zu einem Planungsverbund zusammengeführt und die Maßnahmen kostengünstig realisiert werden.

Das Flurbereinigungsverfahren unter Anwendung der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), ist auf die besonderen Gegebenheiten bei solchen Maßnahmen abgestellt. Entsprechendes gilt auch für Vorhaben nach § 190 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), und nach § 72 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723).

Das Unternehmensverfahren nach den §§ 87 ff. FlurbG verfolgt den Zweck, den entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, die Zerschneidung zusammenhängender Besitzstücke und die Unterbrechung des Straßen-, Wege- und Gewässernetzes durch Neuordnung zu regeln sowie die durch das Unternehmen entstehenden landeskulturellen Nachteile zu vermeiden oder auszugleichen. Gleichzeitig wird das von dem Unternehmen benötigte Land rechtzeitig und in richtiger Lage bereitgestellt; dies gilt auch für Ausgleichs- und Ersatzflächen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Weiterhin lassen sich im Verfahren auch die Ziele der §§ 1 und 37 FlurbG (Neugestaltungsauftrag) und des § 53 Absatz 1 und 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), (Neuordnungsauftrag) mit verwirklichen.

In der Unternehmensflurbereinigung ist der Unternehmensträger von dem Nachweis befreit, sich ernsthaft und vergeblich um den freihändigen Erwerb der von ihm benötigten Grundstücke zu angemessenen Bedingungen bemüht zu haben.

Eine ergänzende Anwendung der Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg ( EntG Bbg) vom 19. Oktober 1992 (GVBl. I S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.Juli 1997 (GVBl. I S. 72, 73), oder anderer enteignungsrechtlicher Vorschriften kommt nur in Betracht, soweit das Flurbereinigungsgesetz ausdrücklich auf das für das Unternehmen geltende Gesetz verweist ( § 88 Nummer 6, 7 FlurbG; § 89 FlurbG).

Die Notwendigkeit, für das Unternehmen an einer bestimmten Stelle Land in großem Umfang ausweisen zu müssen, verträgt sich grundsätzlich nicht mit dem in Verfahren nach §§ 1 und 37 FlurbG und § 53 LwAnpG zu erfüllenden Anspruch der Teilnehmer auf wertgleiche Landabfindung. In der Unternehmensflurbereinigung ist daher der Anspruch auf wertgleiche Landabfindung nach § 44 Absatz 1 FlurbG im Hinblick auf das Vorhaben des Unternehmens gemäß § 88 FlurbG durch besondere Rechtsvorschriften eingeschränkt.

Der Unternehmensträger erhält eine wirkungsvolle Unterstützung zur Verwirklichung seines Vorhabens. Insbesondere kann der Unternehmensträger in den Besitz oder die Nutzung der von ihm benötigten Grundstücke durch vorläufige Anordnung nach § 88 Nummer 3 FlurbG frühzeitig eingewiesen werden. Der frühzeitige Erwerb von geeignetem Ersatzland durch den Unternehmensträger ist zur Vermeidung von vorübergehenden und nachhaltigen Nachteilen sowohl für die landwirtschaftlichen Betriebe als auch für den Naturhaushalt anzustreben.

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