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HundehV - Hundehalteverordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden
- Brandenburg -
Vom 24. Juni 2024
(GVBl. II Nr. 42 vom 25.06.2024)
Archiv: 2004
Auf Grund des § 25a Absatz 4 und 5 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), von denen Absatz 4 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 26) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales nach Kenntnisnahme durch den Ausschuss für Inneres und Kommunales des Landtages:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften über das Halten und Führen von Hunden
§ 1 Halten und Führen von Hunden
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.
(2) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein. Die Halterin oder der Halter hat sicherzustellen, dass sich der Hund nicht unbeaufsichtigt außerhalb des befriedeten Besitztums aufhält.
(3) Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus muss der Hund ein Halsband oder Geschirr mit dem Vor- und dem Zunamen sowie der gegenwärtigen Anschrift der Halterin oder des Halters tragen. Wer noch nicht volljährig ist, darf nur einen Hund führen.
(4) Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
(5) Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen führt, hat die durch das Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu entfernen sowie ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 2 Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht
(1) Ein Hund, der älter als acht Wochen ist, ist auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und im Informationsgehalt dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
(2) Die Halterin oder der Halter eines Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich das Halten des Hundes anzuzeigen. Die Rasse, das Wurfdatum sowie die Farbe des Hundes und die unveränderliche Nummer des Mikrochips sind mitzuteilen und auf Anforderung erforderliche Nachweise zu erbringen. Etwaige für die Beurteilung der Gefährlichkeit maßgeblichen Umstände sowie der Name, bei natürlichen Personen auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift der Halterin oder des Halters sind zusammen mit der Anzeige nach Satz 1 mitzuteilen. Zu den maßgeblichen Umständen zählen auch Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und Ordnungsverfügungen anderer örtlicher Ordnungsbehörden, in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.
§ 3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang
(1) Hunde sind
so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglichen.
(2) Die Leinenpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten sowie nicht im Falle der Nummer 5, wenn sämtliche Inhaberinnen oder Inhaber des Hausrechts zustimmen.
(3) In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
(4) Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer darüberhinausgehenden Leinenpflicht oder eines darüberhinausgehenden Maulkorbzwangs bleiben unberührt.
§ 4 Mitnahmeverbot
Hunde dürfen nicht
mitgenommen werden. § 3 Absatz 2 und 4 gilt sinngemäß für die Nummern 2 und 3.
Abschnitt 2
Besondere Vorschriften über das Halten und Führen gefährlicher Hunde
§ 5 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde,
(Stand: 02.07.2024)
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