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Regelwerk

BbgFischO - Fischereiordnung des Landes Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 14. November 1997
(GVBl. II Nr. 34 vom 10.12.1997 S. 867; 25.11.2003 S. 650 03; 29.09.2009 s. 606 09; GVBl. I vom 05.03.2024 Nr. 9 24)




Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. 6 bis 16. 18 und 21 und des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 18) verordnet der Minister für Ernährung Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt Naturschutz und Raumordnung sowie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1 Hegemaßnahmen Hegepläne 03 09

(1) Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Entwicklung eines an die Größe, Beschaffenheit und Produktivität des Gewässers angepaßten, heimischen, artenreichen, ausgewogenen und gesunden Fischbestandes und der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und dem Fischartenschutz dienen.

(2) Der Hegeplan hat mindestens folgenden Inhalt:

  1. zeitliche Geltungsdauer und örtlicher Geltungsbereich mit Bezeichnung der Gewässer und des Fischereibezirkes,
  2. die den Gewässern zur Sicherung eines ausgewogenen Fischbestandes jährlich mindestens zu entnehmenden Fischarten und -massen,
  3. statistische Erfassung des Fischertrages der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Fischarten und -masse unter Berücksichtigung der geschätzten Fänge der Angler,
  4. statistische Erfassung des Fischbesatzes der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Stückzahl oder Masse, Arten und Altersklasse,
  5. Festlegungen über Maßnahmen zur Fischbestandskontrolle, -regulierung und -Förderung,
  6. Bestimmungen über Maßnahmen zum Fischbesatz,
  7. Festlegungen zum Einsatz von Fanggeräten,
  8. Festlegungen über Schonbereiche, den Schutz und die Entwicklung von Laichplätzen,
  9. zeitliche Festlegung einer Schonzeit für Hecht und Zander von vier aufeinanderfolgenden Wochen innerhalb ihrer Laichzeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewässerbedingungen,
  10. von 2 abweichende Bestimmungen über größere Mindestmaße und längere Schonzeiten,
  11. Festlegungen zur Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen nach Art, Menge und Zeitpunkt,
  12. Angaben zum Bestand von Fischarten, die wirtschaftlich nicht genutzt werden,
  13. Festlegungen über die Geltungsdauer und den Umfang der auszugebenden Angelkarten,

§ 2 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße 03 09

(1) Es ist verboten, den in der Anlage genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.

(2) Die Fischereibehörde kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Die Zulassung von ausnahmen für ganzjährig geschonte Fischarten erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(3) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung kann zum Schutz einzelner, in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang und den Einsatz von Fanggeräten in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die Fangmenge beschränken.

§ 2a Ausübung der Aalfischerei 09 24

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung unverzüglich anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen der Angaben und die Einstellung der Aalfischerei zu Erwerbszwecken sind dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung erfasst die Angaben in einem Register unter Vergabe einer Registriernummer.

(3) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde erfasst jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, in einem Verzeichnis. Wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für den Aalfang zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies unverzüglich der Fischereibehörde anzuzeigen und das Fahrzeug aus dem Verzeichnis zu löschen.

(4) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat folgende schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen in der vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vorgegebenen Form zu führen:

  1. ein Fangbuch über den Eigenfang von Speiseaalen,
  2. ein Aal-Eingangsbuch über den Zukauf,
  3. ein Aal-Ausgangsbuch und
  4. ein Aal-Besatzbuch.

Alle Aufzeichnungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vorzulegen.

(5) Bei der Abgabe von Aalen oder von aus Aalen hergestellten Produkten an Wiederverkäufer durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 2 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.

(6) Wer Aale mit der Handangel fängt, darf nur bis zu drei Aale an einem Fangtag anlanden. Dies gilt nicht für Aale in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung und Gewässern, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.

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