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Verordnung zur vorläufigen Regelung der zuständigen Behörden für den Vollzug des Artikels 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie
- Brandenburg -
Vom 30. Mai 2003
(GVBl. Bbg II Nr. 16 vom 03.07.2003 S. 340; 23.09.2008 S. 202)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) verordnet die Landesregierung:
Für die Verträglichkeits- und Ausnahmenprüfung eines Projektes gemäß Artikel 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie ist die nach dem jeweiligen Fachgesetz zuständige Zulassungsbehörde zuständig. Die Entscheidungen ergehen, soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, die der Zulassungsbehörde gleichgeordnet ist. Das Einvernehmen nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zweier Monate nach Eingang des Ersuchens der Zulassungsbehörde unter Darlegung der Gründe verweigert wird. Entscheidungen ergehen, soweit für sie die Konzentrationswirkung nach § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde.
Bei der Aufstellung von Plänen im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie ist der Planungsträger für die Entscheidung nach Artikel 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie zuständig.
Soweit Landkreisen und kreisfreien Städten durch diese Verordnung Zuständigkeiten übertragen werden, nehmen sie diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der jeweiligen obersten Landesbehörde. § 53 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 131 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit den §§ 108 bis 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 9. Mai 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur vorläufigen Regelung der zuständigen Behörden für den Vollzug der §§ 19a bis 19f des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie vom 26. Juni 2000 (GVBl. II S. 221) außer Kraft.
(Stand: 12.07.2019)
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