BbgBauAV- Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Abgrabungen und Aufschüttungen im Land Brandenburg - Brandenburg -
Vom 30. Oktober 1998 (GVBl. Nr. 29 vom 03.12.1998 S. 618; 10.07.2002 S. 62, 74) (Aktuelle Landesbauordnung nicht kompatibel)
Auf Grund des 88 Abs. 2, 3 und 9 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wollnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
(1) Zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens für Abgrabungen zur gewerblichen Gewinnung von Grundeigentümerbodenschätzen sind folgende zusätzliche Bauvorlagen einzureichen:
ein Übersichtsplan, auf dem auf einer Grundkarte im Maßstab 1:10.000 oder 1:5.000 die Abgrabung, ihre Erschließungsanlagen sowie in ihrem Einwirkungsbereich liegende Schutzausweisungen nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz oder Brandenburgischen Wassergesetz dargestellt sind.
ein Abgrabungsplan im Längenmaßstab 1:500 und mit Längs- und Querprofilen im Höhenmaßstab 1:100, aus dem die Einzelheiten und die Auswirkungen des Vorhabens hervorgehen, mit integrierter Darstellung der zum Ausgleich des Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß 18 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
der Nachweis, dass die Standsicherheit der entstehenden Böschungen, insbesondere nach dem Abbau, gewährleistet ist,
die geologische Darstellung des auszubeutenden Vorkommens nach Art, Qualität und Mächtigkeit mit längs- und Querschnitten im Höhenmaßstab 1:100 und einem geeigneten Längenmaßstab zwischen 1:2.000 und 1:10.000. auf der Grundlage eines Untersuchungsgebühr oder Schürfprogramms.
die hydrologische Erfassung der Lage und des Schwankungsbereichs des Grundwasserstandes. des Grundwassergefälles und der Grundwasserfließrichtung im Einwirkungsbereich mit Einbindung in das Hydroisohypsenbild der Umgebung im Höhenmaßstab 1:100 und einem geeigneten Längenmaßstab zwischen 1:10.000 und 1: 25.000.
die Darstellung der Geländeform im Maßstab 1: 500 mit Höhenpunkten in Abständen von 50 Metern gemäß § 1 Abs. 6 der Bauvorlagenverordnung sowie der Fläche, Mächtigkeit, Menge und gegebenenfalls vorhandene Bodenbelastungen des abzutragenden Mutter- und Feinbodens vor Durchführung der Abgrabung sowie eine höhenpunktraster- und maßstabsgleiche Darstellung der Geländeform nach Beendigung der Renaturierung oder Rekultivierung,
eine Massenberechnung des abzugrabenden oder aufzuschüttenden Erd- und Gesteinsmaterials,
der Nachweis, dass die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens für Vorhaben ab einer Größe von 10 Hektar oder mehr geprüft worden ist,
eine amtliche Stellungnahme des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg zu Nummer 4 einschließlich einer Bodenschatzeinstufung.
(2) Aufschüttungen sind unbeschadet zier sonstigen nach der Bauvorlagenverordnung erforderlichen Pläne. Beschreibungen und Nachweise in einem Aufschüttungsplan darzustellen, aus dem die Einzelheiten und Auswirkungen des Vorhabens hervorgehen. Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend,
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig oder ausreichend ist.
(1) Der Abgrabungsplan muß insbesondere Angaben enthalten über
die Grundstücksgrenzen und die Abbautiefe,
die räumlichen und zeitlichen Abbauabschnitte,
die Lagerung des Mutterbodens und sonstigen Abraummaterials,
die Sicherheitsvorkehrungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
die Sicherheitsvorkehrungen gegen Gefahren durch wassergefährdende Stoffe,
die Art und Lage der Betriebseinrichtungen,
die Bebauung und sonstige Nutzung der Umgebung im Einwirkungsbereich, mindestens jedoch im Umfeld von 500 Metern,
die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten sowie Art und Umfang der zusätzlichen Verkehrsbelastung,
dir zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die Maßnahmen ihrer Vermeidung oder Verminderung.
die zu erwartenden schädlichen Bodenveränderungen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes und die Maßnahmen ihrer Vermeidung und Minderung,
geschützte Teile von Natur und Landschau und Schutzausweisungen nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz im Einwirkungsbereich,
Fluchen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch außerhalb der eigentlichen Abgrabungsfläche.
(2) Der Bauherr hat im Abgrabungsplan alle erforderlichen Angaben zu machen, die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft, den Menschen und auf Kultur- und sonstige Sachgüter erforderlich sind. Der Abgrabungsplan soll auf der Grundlage eines Grünordnungsplanes gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 und 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes erstellt werden und hat insbesondere
alle erforderlichen Angaben über die Bewertung der ökologischen Gegebenheiten unter besonderer Berücksichtigung wertvoller Biotope und Böden sowie der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 19a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes) und europäischer Vogelschutzgebiete (§ 19a Abs. 2 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes),
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