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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz

Vom 23. September 2011
(BGBl. I Nr. 50 vom 06.10.2011 S. 1946


Auf Grund des § 53 Absatz 2 Satz 1 und des § 58 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, im Fall des § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im zusätzlichen Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Gebührenbefreiung und -ermäßigung bei Ein-, Durch- oder Ausfuhren oder dem Verbringen aus Drittstaaten nach dem Fuenften Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/200609 " § 2 Nutzung von Anlage(blätter)n, Gebührenbefreiung und -ermäßigung bei Ein-, Durch- oder Ausfuhren oder dem Verbringen aus Drittstaaten nach dem Fuenften Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006".

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) Wird einer Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels eine Anlage gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zur Erweiterung der Genehmigung auf weitere Arten oder zur Konkretisierung der Angaben in den Feldern 8 oder 21 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 865/2006 beigefügt, erhöht sich die Gebühr um die Hälfte der jeweils im Gebührenverzeichnis für die Genehmigung oder Bescheinigung festgelegten Gebühr. "(3) Wird einer Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 100/2008 (ABl. Nr. L 31 vom 05.02.2008 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine Anlage gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zur Erweiterung der Genehmigung auf weitere Arten oder zur Konkretisierung der Angaben in Feld 8 oder 21 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ein erstes Anlageblatt beigefügt, erhöht sich die Gebühr um die Hälfte der jeweils im Gebührenverzeichnis für die Genehmigung oder Bescheinigung festgelegten Gebühr. Soweit zur Konkretisierung der Angaben in Feld 8 oder 21 über das erste Anlageblatt hinaus weitere Anlageblätter mit bis zu 20 Artnamen je Anlageblatt beigefügt werden, erhöht sich die Gebühr um 10 Euro für jedes weitere erforderliche Anlageblatt."

2. Die Anlage zu § 1) wird wie folgt gefasst:

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 Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis


Gebüh-
ren-Nr.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1. Erteilung einer Genehmigung für lebende Exemplare:  
1.1 Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1) 41
1.2 Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 21
1.3 Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 25
1.4 Eigentümerbescheinigung für den mehrmaligen Grenzübertritt (Certificate of ownership) oder Kombinierte Ausfuhr- und Wiedereinfuhrgenehmigung oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung 35
1.5 Reisebescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EU Nr. L 166 S. 1) 30
1.6 Bescheinigung für eine Wanderausstellung nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 50
2. Erteilung einer Genehmigung für tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse:  

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