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Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchGKostAndV)
Vom 23. Juli 1998
(BGBl. I 1998 S. 1982)
Auf Grund des § 21g Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesministerium für Wirtschaft:
§ 1
Die Anlage (zu § 1) der Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S.629) wird wie folgt geändert:
1. Im Gebührentatbestand zu den Gebührennummern 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2 werden jeweils die Wörter "oder nach § 21 b BNatSchG" gestrichen.
2. Nach Gebührennummer 2.4 werden die Gebührennummern 3 und 4 eingefügt:
3. Die bisherigen Gebührennummern 3. und 4. werden Gebührennummern 5. und 6."
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE
(Stand: 06.03.2021)
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