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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Änderungsprotokoll vom 6. Februar 1992 zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Vom 23. August 1994
(BGBl. II Nr. 39 vom 30.08.1994 S. 1350)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Straßburg am 10. Juni 1992 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Änderungsprotokoll vom 6. Februar 1992 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II S. 113) wird zugestimmt. Das Änderungsprotokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel 7 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Änderungsprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die dieses Änderungsprotokoll unterzeichnen - im Hinblick auf das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, im folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet; in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, den Anwendungsbereich des Übereinkommens ausdrücklich auf bestimmte Aspekte der Entwicklungen in den Tierhaltungsmethoden, insbesondere im Bereich der Biotechnologie, sowie auf das Töten von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern und gleichzeitig einige Bestimmungen des Übereinkommens an die Weiterentwicklung in der Tierhaltung anzupassen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Artikel 1 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

alt neu
Dieses Übereinkommen bezieht sich auf die Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren, insbesondere von Tieren in modernen Intensivhaltungssystemen."Tiere" im Sinne dieses Übereinkommens sind Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden, und "moderne Intensivhaltungssysteme" im Sinne dieses Übereinkommens sind Systeme, in denen überwiegend technische Einrichtungen verwendet werden, die vornehmlich automatisch betrieben werden. "Dieses Übereinkommen bezieht sich auf die Zucht, Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren, insbesondere von Tieren in Intensivhaltungssystemen.

Tiere" im Sinne dieses Übereinkommens sind Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden, einschließlich der Tiere, die das Ergebnis genetischer Veränderungen oder neuartiger genetischer Kombinationen sind."Intensivhaltungssysteme" sind Tierhaftungsmethoden, bei denen Tiere in solcher Zahl, auf solch engem Raum, unter solchen Bedingungen oder auf solchem Produktionsniveau gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden von häufigen Kontrollen durch den Menschen abhängen.""

Artikel 2

In das Übereinkommen wird ein neuer Artikel 3 eingefügt, der wie folgt lautet:

"Natürliche oder künstliche Zucht oder Zuchtmethoden, bei denen einem der beteiligten Tiere Leiden oder Schäden zugefügt werden oder zugefügt werden können, dürfen nicht durchgeführt oder angewendet werden; ein 'Tier darf in landwirtschaftlichen Tierhaltungen nur gehalten werden, wenn auf der Grundlage seines Phänotyps oder seines Genotyps eine begründete Aussicht besteht, daß das Tier ohne schädliche Auswirkungen auf seine Gesundheit oder sein Wohlbefinden gehalten werden kann."

Artikel 3

Artikel 3 des Übereinkommens wird Artikel 3bis.

Artikel 4

Artikel 6 des Übereinkommens wird wie folgt geändert

alt neu
Ein Tier darf nicht so ernährt werden, daß ihm vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, und die Nahrung darf keine Stoffe enthalten, die vermeidbare Leiden oder Schäden verursachen.  "Ein Tier darf nicht so ernährt werden, daß ihm vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, und die Nahrung darf keine Stoffe enthalten, die vermeidbare Leiden oder Schäden verursachen.

Einem Tier darf kein anderer Stoff - ausgenommen die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken verabreichten Stoffe - verabreicht werden, sofern nicht anhand wissenschaftlicher Untersuchungen über das Wohlbefinden der Tiere oder feststehender Erfahrungen nachgewiesen worden ist, daß die Wirkung des Stoffes der Gesundheit oder dem Wohlbefinden des Tieres nicht schadet."

Artikel 5

Artikel 7 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

alt

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