Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern

Vom 13. Juli 2001
(BGBl. Nr. 35 vom 18.07.2001 S. 1550)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 kann bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden."

2. § 17 Abs. 4a wird wie folgt geändert:

Nach der Absatzbezeichnung "(4a)" wird folgender Satz eingefügt:

"Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 kann bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden."

Artikel 2
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Für die in Nummer 8 des Anhangs genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

Das Wort "dies" wird durch die Verweisung "Satz 1" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 3" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 4
Inkrafttreten

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