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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Vom 9. November 2022
(BGBl. I Nr. 43 vom 15.11.2022 S. 2006)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 14 ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.
2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "Treibhausgasneutralität bis 2050" durch die Wörter "Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Wörter "den Absätzen 2 und 2a" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe " § 14 Absatz 2," und die Wörter " § 23 Absatz 1 und 1a," gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Brennstoffe gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, wenn sich an das Entstehen der Energiesteuer ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes anschließt. | "Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet werden." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Sofern Brennstoffe nicht bereits nach Absatz 2 als in Verkehr gebracht gelten, gelten sie als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die nach
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 2 Absatz 2" die Angabe "oder 2a" eingefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Verantwortlicher: die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach § 2 Absatz 2 als Steuerschuldner definiert ist, auch wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt; in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes tritt der Dritte (Einlagerer) als Verantwortlicher an die Stelle des Steuerlagerinhabers; |
"3. Verantwortlicher: in den Fällen des
|
c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Energiesteuergesetz: das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) geändert worden ist. |
"10. Energiesteuergesetz: das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;" |
d) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen:
die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für Brennstoffe, die nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten, gilt die Berichtspflicht nach Absatz 1 erstmals ab dem 1. Januar 2024."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Emissionsermittlung," die Wörter "die Ermittlungsmethoden," eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstoffen festlegen; dabei sollen die biogenen Brennstoffemissionen bei entsprechendem Nachhaltigkeitsnachweis sowie Klärschlämme mit dem Emissionsfaktor Null belegt werden, | "2. Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstoffen festlegen, wobei die Standardwerte so zu bemessen sind, dass eine Unterschätzung der Brennstoffemissionen des jeweiligen Brennstoffs ausgeschlossen erscheint; dabei sollen |
(Stand: 02.12.2022)
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