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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote

Vom 12. November 2021
(BGBl. I Nr. 79 vom 23.11.2021 S. 4932)



Siehe Fn. *

Es verordnet auf Grund des § 37d Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, 7, 8, 9, 11, 13 Buchstabe a und b, Nummer 16 und Satz 2 und Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 7, 8, 9, 11, 13 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458), § 37d Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839), § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 16 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740), § 37d Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) und § 37d Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1 1
Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen".

b) Nach der Angabe zu § 13 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit abfallbasierter Biokraftstoffe

§ 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung".

c) In der Angabe zu § 14 wird das Wort "Kraftstoffe" durch das Wort "Biokraftstoffe" ersetzt.

d) Die Angaben zu den §§ 17 bis 19 werden gestrichen.

e) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 1 Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1".

f) Der Angabe zu Anlage 4 wird die Angabe "und § 13a" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Der Absatz 2

(2) Die Verordnung dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch im Verkehrssektor bis zum Jahr 2020 auf mindestens 10 Prozent zu erhöhen. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Folgendes:
  1. Bei der Berechnung des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor werden nur Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, im Straßenverkehr und im Schienenverkehr verbrauchter Biokraftstoff und Elektrizität, einschließlich der Elektrizität, die für die Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, berücksichtigt.
  2. Bei der Berechnung des Zählers, das heißt der Menge der im Verkehrssektor verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen, werden alle Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen, die bei allen Verkehrsträgern verbraucht werden, berücksichtigt.
  3. Bei der Berechnung des Beitrags von Elektrizität, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in allen Arten von Fahrzeugen mit Elektroantrieb und bei der Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs verbraucht wird, wird der durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Bundesrepublik Deutschland, gemessen zwei Jahre vor dem jeweiligen Jahr, zugrunde gelegt. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und im elektrifizierten Schienenverkehr verbraucht wird, dieser Verbrauch als der 2,5fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt. Bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verbraucht wird, wird dieser Verbrauch als der fünffache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt.
  4. Bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler darf der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, höchstens 6,5 Prozent des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020 betragen. Biokraftstoffe, die aus den in den Anlagen 1 und 4 aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, werden nicht auf diesen Grenzwert angerechnet.
  5. Biokraftstoffe, die aus den in den Anlagen 1 und 4 aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, werden für die Zwecke der Einhaltung des in Satz 1 genannten Ziels mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angerechnet.

wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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