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Änderungstext
Erstes Gesetz ur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Vom 3. November 2020
(BGBl. I Nr. 50 vom 09.11.2020 S. 2291)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 38 Absatz 1," die Angabe " § 40 Absatz 1," eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "anschließt;" die Wörter "in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes tritt der Dritte (Einlagerer) als Verantwortlicher an die Stelle des Steuerlagerinhabers;" eingefügt.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/13 (ABl. L 3 vom 07.01.2019 S. 1) * geändert worden ist; |
"7. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1; L 341 vom 03.12.1987 S. 38; L 378 vom 31.12.1987 S. 120; L 130 vom 26.05.1988 S. 42; L 151 vom 08.06.2016 S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017 S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;" |
3. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort "Nachhaltigkeitsnachweis" die Wörter "sowie Klärschlämme" eingefügt.
4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "10" durch die Angabe "25" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "20" durch die Angabe "30" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "25" durch die Angabe "35" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe "30" durch die Angabe "45" ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe "35" durch die Angabe "55" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "28. Februar" durch die Angabe "30. September" ersetzt.
c) In Satz 4 wird die Angabe "35" durch die Angabe "55" und die Angabe "60" durch die Angabe "65" ersetzt.
5. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "für die Zeit ab dem 1. Januar 2022" gestrichen und werden die Wörter "EU-weiten und internationalen" durch das Wort "grenzüberschreitenden" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 202082
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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