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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels

Vom 18. Januar 2019
(BGBl. I Nr. 2 vom 24.01.2019 S. 37)



Siehe Fn. 1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu § 10 bis § 20 werden wie folgt gefasst:

" § 10 (weggefallen)

§ 11 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber

§ 12 (weggefallen)

§ 13 (weggefallen)

§ 14 Ausgabe von Berechtigungen

§ 15 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen

§ 16 Anerkennung von Emissionsberechtigungen

§ 17 Emissionshandelsregister

Abschnitt 4
Globaler marktbasierter Mechanismus für den internationalen Luftverkehr

§ 18 Überwachung, Berichterstattung und Prüfung

Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 19 Zuständigkeiten

§ 20 Überwachung, Datenübermittlung".

b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

" § 27 Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe "Abschnitt 5" wird durch die Angabe "Abschnitt 6" und die Angabe "Abschnitt 6" wird durch die Angabe "Abschnitt 7" ersetzt.

d) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

" § 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung".

e) Die Angabe zu § 36 wird aufgehoben.

f) In der Angabe zu Anhang 2 wird die Angabe "und § 13" gestrichen.

g) Die Angabe zu Anhang 5 wird aufgehoben.

2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Gesetz dient auch der Umsetzung der europäischen und internationalen Vorgaben zur Einbeziehung des Luftverkehrs in Maßnahmen zur Erfassung, Reduktion und Kompensation von Treibhausgasen und zur Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Erfassung von Treibhausgasen im Seeverkehr."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Nummer 3 werden nach der Angabe "Nummer 8.1" die Wörter "oder Nummer 8.2" gestrichen.

b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Für Luftfahrzeugbetreiber nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 gelten im Hinblick auf ihre Verpflichtungen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation gemäß einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung zur Überwachung, Berichterstattung oder Prüfung von Treibhausgasemissionen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus Abschnitt 4 sowie § 32 Absatz 3 Nummer 6 dieses Gesetzes."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6

6. Emissionsreduktionseinheit
eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;

wird aufgehoben.

b) In Nummer 8 werden die Wörter "ausschließlich Luftfahrzeugbetreibern die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum verleiht" durch die Wörter "für Emissionen des Luftverkehrs vergeben wird" ersetzt.

c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
10. Monitoring-Verordnung
die Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 63) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
"10. Monitoring-Verordnung
die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.07.2012 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung;"

d) Nummer 12

12. Polymerisationsanlage eine Anlage, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 27 Buchstabe b durchgeführt wird;

wird aufgehoben.

e) Nummer 18

18. zertifizierte Emissionsreduktion
eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes.

wird aufgehoben.

5. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter "den Absätzen 1 und 5" durch die Wörter "den Absätzen 1, 4 Satz 2 und Absatz 5" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1

Der Überwachungsplan bedarf der Genehmigung.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "anzupassen" die Wörter "und bei der zuständigen Behörde einzureichen" eingefügt.

bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. sonstige Änderung seiner Tätigkeit. "3. eine erhebliche Änderung der Überwachung nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Monitoring-Verordnung."

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