Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 48 vom 21.07.2017 S. 2495)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 284 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen".

b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung".

c) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt:

alt neu
" § 9 Öffentliche Ausschreibung

§ 9a Bewerber und Bewerberinnen

§ 9b Verordnungsermächtigung

§ 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung

§ 11 Vertretung

§ 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks

§ 12 Aufhebung der Bestellung
§ 12a Haftungsausschluss".

d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 3
Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger".

e) Die Angaben zu den §§ 13 bis 19 werden durch die Angaben zu den §§ 13 bis 19a ersetzt:

alt neu
" § 13 Allgemeine Aufgaben

§ 14 Feuerstättenschau

§ 14a Feuerstättenbescheid

§ 14b Gegenstands- und Streitwert

§ 15 Anlassbezogene Überprüfungen

§ 16 Weitere Aufgaben

§ 17 (weggefallen)

§ 18 Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

§ 19 Führung des Kehrbuchs
§ 19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern".

f) Die Angaben zu den §§ 43 und 44 werden durch die Angaben zu den §§ 43 bis 45 ersetzt:

alt neu
" § 43 Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand

§ 44 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 45 Anwendungsbestimmungen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Eigentümerpflichten " § 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. "Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
  1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
  2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind."

c) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:

alt neu
(2) Die Eigentümer haben Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern unverzüglich mitzuteilen. Mitzuteilen ist auch die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 sowie den Bezirksschornsteinfegermeistern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 13 des Schornsteinfegergesetzes Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde eine verweigerte Reinigung, Überprüfung oder Messung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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