Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 5. Dezember 2012
(BGBl. Nr 58 vom 13.12.2012 S. 2467)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht zu den Teilen 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

Teil 2
Versorgung derbevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Kapitel 1
Organisation

§ 27 Schließung der Zusatzversorgung
§ 28 Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung
§ 29 Geschäftsführung
§ 30 Aufsicht

Kapitel 2
Allgemeine Verfahrens- und Anspruchsregelungen; Finanzierung

§ 31 Versorgungsverfahren
§ 32 Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen
§ 33 Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 34 Verjährung
§ 35 Rechtsweg
§ 36 Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung

Kapitel 3
Versorgungsleistungen

§ 37 Ruhegeld
§ 38 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
§ 39 Witwen- und Witwergeld
§ 40 Waisengeld
§ 41 Interne Teilung beim Versorgungsausgleich

Teil 3
Übergangsregelungen

§ 42 Übergangsregelung für Bezirksschornsteinfegermeister
§ 43 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder
§ 44 Weitere Anwendung von Vorschriften".

2. Teil 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 2
Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Schornsteinfegerhandwerk

Kapitel 1
Organisation

§ 27 Träger der Zusatzversorgung

Die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Schornsteinfegerhandwerk (Versorgungsanstalt) ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. Sie ist Trägerin der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk.

§ 28 Organe

Die Organe der Versorgungsanstalt sind

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Geschäftsführung.

§ 29 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 gewählten Mitgliedern, darunter einem Vertreter oder einer Vertreterin der Mitglieder, die Anspruchsberechtigte nach § 43 Abs. 1 oder § 44 sind. Für jedes Mitglied sind zwei stellvertretende Mitglieder zu wählen, die bei Verhinderung oder Ausscheiden des Mitgliedes eintreten.

(2) Wahlberechtigt und wählbar für die Vertreterversammlung sind die Mitglieder der Versorgungsanstalt. Die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind in der Satzung der Versorgungsanstalt mit der Maßgabe zu bestimmen, dass die Wahlen in der Gruppe der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und die Wahlen in der Gruppe der Anspruchsberechtigten nach § 43 Abs. 1 oder § 44 getrennt voneinander durchzuführen sind.

(3) Die Vertreterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder der Geschäftsführung übertragen sind. Der Beschlussfassung der Vertreterversammlung bleibt vorbehalten

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. der Erlass der Satzung (§ 31) und ihre Änderungen,
  3. die Abnahme der Jahresrechnung,
  4. die Festsetzung der Höhe der Beiträge,
  5. die Entscheidung über die Zuführung von Mitteln an den Härtefonds,
  6. die Festsetzung der den Mitgliedern der Vertreterversammlung und des Vorstandes zu gewährenden Entschädigung.

(4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefassten Beschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 34).

(5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4 und 6 genannten Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(6) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 4 sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen.

§ 30 Vorstand und Geschäftsführung

(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern einschließlich des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.

(2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen Versorgungskammer.

§ 31 Satzung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung. Versagt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung, so hat die Vertreterversammlung in der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluss zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann die Aufsichtsbehörde die Satzung erlassen und auf Kosten der Versorgungsanstalt durchführen.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Vertreterversammlung, die Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung und die Art der Beschlussfassung in ihr sowie die Reihenfolge des Eintritts der stellvertretenden Mitglieder im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,
  2. die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes, die Rechte und Pflichten des Vorstandes und die Art der Beschlussfassung in ihm,
  3. die Einberufung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
  4. die Vertretung der Versorgungsanstalt,
  5. die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung,
  6. die Entrichtung und Fälligkeit der Beiträge sowie Beginn und Ende der Beitragspflicht,
  7. das Ruhen der Versorgungsleistungen,

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