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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Vom 16. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 42 vom 21.07.2009 S. 1954)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben angefügt:
" § 26 Übergangsregelung
§ 27 Datenerhebung zur Einbeziehung weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel
Anhang 1
Anhang 2 Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen und die Abgabe von Emissionsberichten nach § 5
Anhang 3 Kriterien für die Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 1
Anhang 4 Kriterien für Sachverständige nach § 5 Abs. 3 Satz 2".
2. In § 19 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter " § 8 Abs. 4 oder § 10 Abs. 5 Nr. 1" durch die Wörter " § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 5 Nummer 1 oder § 27 Absatz 2" ersetzt.
3. In § 22 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach den §§ 9, 17 und 18" durch die Wörter "nach den §§ 9, 17, 18 und 27 Absatz 4 Satz 2 und 3" ersetzt.
4. Folgender § 27 wird angefügt:
" § 27 Datenerhebung zur Einbeziehung weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel
(1) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst auch die Erhebung von Daten zur Einbeziehung von Tätigkeiten in das gemeinschaftsweite Emissionshandelssystem, die nicht bereits durch § 2 umfasst sind.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(3) Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 nur solchen Luftfahrzeugbetreibern nach Artikel 3 Buchstabe o der Richtlinie 2003/87/EG Pflichten auferlegen, die durch die Liste der Kommission nach Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind; die Liste wird in der jeweils geltenden Fassung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Für Luftfahrzeugbetreiber, die in der Liste keinem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind, gilt Satz 1, wenn sie eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3) besitzen. Die Verpflichtung, Daten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 zu ermitteln und darüber zu berichten, kann in den Fällen des Satzes 1 auch auf den Zeitraum zwischen der Aufnahme der Tätigkeit nach Anhang 1 der Richtlinie 2003/87/EG durch den Luftverkehrsbetreiber und der Bekanntmachung der Liste nach Satz 1 erstreckt werden.
(4) Soweit nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 Pflichten zur Erhebung von Daten auferlegt werden, die sich auf die Ausübung von Luftverkehrstätigkeiten nach dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung beziehen, sind die betroffenen Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan nach Maßgabe der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. Nr. L 229 vom 31.08.2007 S. 1) - Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG - in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Genehmigung vorzulegen, der Maßnahmen zur Ermittlung von und Berichterstattung über die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 vorsieht. Die zuständige Behörde hat den Überwachungsplan zu genehmigen, wenn er den Anforderungen nach Satz 1 entspricht. Soweit der Überwachungsplan diesen Anforderungen nicht entspricht, kann die zuständige Behörde den Luftfahrzeugbetreiber verpflichten, den Überwachungsplan innerhalb einer festzusetzenden Frist zu ändern.
(5) Der Luftfahrzeugbetreiber muss in den Fällen des Absatzes 4 die Daten gemäß Absatz 2 nach seinem Überwachungsplan und der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteln und der zuständigen Behörde berichten.
(6) Für die Berichterstattung nach Absatz 2 gilt § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Ausnahmen hiervon vorsehen."
Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Dem § 37d
(Stand: 26.04.2021)
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