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Vollzugsfragen zur Ta Luft
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI)
Fassung vom 31. Oktober 2024
(Quelle: www.lai-immissionsschutz.de am 04.11.2024)
Archiv: 2024/3
UMK-Umlaufbeschluss 61/2024 (LAI Beschluss top 8.3.151. LAI)
Aktualisierungen zur Fassung vom 06.03.2024:
2.7 - Begriffsbestimmungen - Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen
Frage:
Soll die Berechnung des Massenstromes als Stundenwert auf der Grundlage des höchsten Halbstundenwertes multipliziert mit dem Volumenstrom pro Stunde erfolgen oder sollen unterschiedliche Halbstundenwerte zu einem Stundenwert zusammengefasst und der Mittelwert mit dem Volumenstrom multipliziert werden?
Erläuterung:
Frage stammt aus dem Auslegungsfragenkatalog zur Ta Luft 2002 (Stand: 27. August 2004) und wurde im Rahmen einer Unter AG der AISV - Bund/Länder AG zu Auslegungs- und Vollzugsfragen zur Ta Luft 2021 als weiterhin relevant ohne Anpassungsbedarf eingestuft.
Antwort
Der Berechnung des Massenstroms liegt ein Stundenmittelwert der Emissionen zugrunde, der im Zustand höchster Emissionen ermittelt wird. Erfolgt die Ermittlung der Emissionen im Zustand höchster Emissionen nur über eine halbe Stunde, kann der Massenstrom mit dieser Konzentration berechnet werden. Das Zusammenziehen von Halbstundenmittelwerten mit unterschiedlichen Konzentrationen wegen unterschiedlicher Betriebszustände zu einem Stundenmittelwert ist nicht zulässig. Bei der Ermittlung von Stundenmittelwerten sind die Regelungen der Nr. 5.3.2.2 sinngemäß zu beachten.
2.7 i.V.m. 5.3 - Einzelmessung als Nachweis der Einhaltung von Emissionsbegrenzungen
Frage: Bisher waren die Emissionsbegrenzungen ausschließlich über die Tages- und Halbstundenmittelwerte definiert. Einzelmessungen waren zum Nachweis möglich. Jetzt kommt in der Definition die Einzelmessung hinzu. Eine Einzelmessung ist im Regelfall weiterhin als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben ( 5.3.2.2). Welche Folgen hat das im Vollzugshandeln?
Antwort
Für den Vollzug ergeben sich keine Änderungen im Vergleich zur Ta Luft 2002. Die Änderung in Nr. 2.7 der Ta Luft 2021 dient nur der Klarstellung des Gewollten.
Die Aussage der Ta Luft 2002 in 2.7 a) bb), wonach sämtliche Halbstundenmittelwerte das 2fache der festgelegten Konzentration nicht überschreiten dürfen, bezieht sich ausschließlich auf kontinuierliche Messungen, bei denen der Tagesmittelwert aus Halbstundenmittelwerten ermittelt wird. Sofern dies der Fall ist, dürfen alle ermittelten Halbstundenmittelwerte das 2fache der festgelegten Konzentration nicht überschreiten. Dies wurde in der Ta Luft 2002 durch das Wort "und" zwischen a) aa) und a) bb) ausgedrückt. Wann bei Einzelmessungen die Anforderungen eingehalten sind, war in der Ta Luft 2002 bisher nur in Nr. 5.3.2.4 geregelt. Zur Klarstellung des Gewollten wurde daher nunmehr in Nr. 2.7 a) aa) der Ta Luft 2021 zusätzlich eine Definition der Emissionsbegrenzungen bei Einzelmessungen ergänzt. Die bisherigen Definitionen der Nr. 2.7 a) aa) und a) bb) zu kontinuierlichen Messungen der Ta Luft 2002 sind in der Ta Luft 2021 nunmehr innerhalb der Nr. 2.7 a) bb) zusammengefasst.
4 - Erstmalige Überschreitung der Genehmigungsschwelle gemäß Anhang I der 4. BImSchV
Frage:
Wie ist mit baurechtlich genehmigten Bestandsanlagen - mit Blick auf die Zusatzbelastung - zu verfahren die durch Erweiterung die Genehmigungsschwelle gemäß Anhang I der 4. BImSchV erstmalig überschreiten?
Antwort
Gemäß § 1 Abs. 5 der 4. BImSchV bedarf bei erstmaliger Überschreitung der maßgebenden Leistungsgrenze oder Anlagengröße die gesamte Anlage der Genehmigung. Insofern ist in einem solchen Fall die Gesamtanlage wie bei einer Neugenehmigung zu behandeln. Gemäß Nr. 2.2 der Ta Luft 2021 gilt:
"Die Gesamtzusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der durch die gesamte Anlage hervorgerufen wird. Bei Neugenehmigungen entspricht die Zusatzbelastung der Gesamtzusatzbelastung." |
Insofern entspricht die Zusatzbelastung bei erstmaliger Überschreitung der maßgebenden Leistungsgrenze oder Anlagengröße gemäß Anhang I der 4. BImSchV für baurechtlich genehmigte Bestandsanlagen der Gesamtzusatzbelastung.
4.1 i.V.m. Nr. 4.6.1.1 / Nr. 5.5.2.1 - "geringe Emissionsmassenströme"
Frage:
In Nr. 4.1 i.V.m. Nr. 4.6.1.1 und Nr. 5.5.2.1 der Ta Luft 2021 wird der Ausdruck "geringe Emissionsmassenströme" verwendet:
(Stand: 20.11.2024)
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