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Regelwerk, Immissionsschutz

Kommentar zu Anhang 7 Ta Luft 2021
Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen
(ehemals Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL -)

Stand 08.02.2022
(Quelle: www.lai-immissionsschutz.de)



Erarbeitet von: Expertengremium Geruchsimmissions-Richtlinie Regelwerk, Immissionsschutz
UMK-Umlaufbeschluss 35/2022
(LAI Beschluss top 7.1.143. LAI)

Kommentar zum Anhang 7 Ta Luft

Mit der Übernahme der Geruchsimmissions-Richtlinie ( GIRL) als Anhang 7 der Ta Luft sind erstmals Anforderungen zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen Bestandteil der Ta Luft. Der neue Anhang 7 Ta Luft schließt eine bestehende Regelungslücke innerhalb der Ta Luft 2002 und führt zur Vereinheitlichung und Gleichbehandlung im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

Die Geruchsimmissions-Richtlinie wurde in allen Bundesländern im Vollzug angewandt, ist bereits heute etabliert und gerichtlich anerkannt. Unterschiede zwischen den Bundesländern bestanden bislang in der Verbindlichkeit der Anwendung (Umsetzung per Erlass oder Nutzung als Erkenntnisquelle). Die Integration der Geruchsimmissions-Richtlinie in die Ta Luft führt zu einer bundesweit einheitlichen Anwendung und damit zu einer Verbesserung im Hinblick auf die Gleichbehandlung vergleichbarer Anlagen.

Mit der Aufnahme der GIRL in die Ta Luft soll nicht eine verpflichtende Prüfung im Rahmen der Genehmigungsverfahren ausgelöst werden, sondern Anhang 7 Ta Luft soll nur bei Anlagen zur Anwendung kommen, von denen relevante Geruchsemissionen ausgehen können. Für bislang in der Praxis als nicht geruchsrelevant eingestufte Anlagen wird mit der Aufnahme der GIRL in die Ta Luft keine Änderung der bisherigen Vollzugspraxis verfolgt.

Vergleichbar den Regelungen bei Überschreitungen der Immissionswerte in Nr. 4.2 bis 4.5 Ta Luft, soll eine Genehmigung unter bestimmten Randbedingungen nicht versagt werden ( Nr. 4.3.2 in Verbindung mit Anhang 7 Ta Luft). Die Regelungen zu den Verbesserungsmaßnahmen bleiben davon unberührt. Die Möglichkeit der Anwendung der Nr. 3.5.4 Ta Luft besteht weiterhin.

Als einziges Geruchsbeurteilungsverfahren basiert Anhang 7 Ta Luft auf Immissionswerten (IW), die anhand von Belästigungsbefragungen bei Anwohnern abgeleitet wurden und explizit den Expositions-Wirkungszusammenhang zwischen Geruchsbelastung und Geruchsbelästigung berücksichtigen.

Die beschriebenen Methoden (Rastermessung, Ausbreitungsrechnung) werden bundesweit zur Beurteilung von Geruchsimmissionen eingesetzt. Auf ihr basieren Geruchsgutachten für Genehmigungs-, Überwachungs- und Bauleitplanverfahren. Der vorgegebene Rahmen kann sowohl von fachkundigen Gutachterinnen/Gutachtern als auch seitens der zuständigen Behörden im begründeten Einzelfall noch ausgestaltet werden, um zu einer sachgerechten Ermittlung und Bewertung der Geruchsimmissionssituation zu kommen.

Zu Nr. 1 Allgemeines

Bewertung von Gerüchen

Die Bewertung, ob eine Geruchsbelästigung als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist, wird von einer Vielzahl von Kriterien beeinflusst. Es sind dies u. a.

Nach der Methode in Anhang 7 Ta Luft werden zur Beurteilung Immissionswerte (s. Nr. 3.1 Anhang 7 Ta Luft) in Form von Geruchshäufigkeiten festgelegt. Ein Vergleich mit den Immissionswerten reicht jedoch nicht immer aus. Regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung ist deshalb im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, ob Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach Nr. 5 Anhang 7 Ta Luft für den jeweiligen Einzelfall bestehen.

Ableitung der Immissionswerte

Die Immissionswerte wurden auf der Basis der Geruchshäufigkeit festgelegt. Eine der Grundlagen dieser Festlegung waren Felduntersuchungen des "Medizinischen Instituts für Umwelthygiene an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf" zur Geruchsbelästigung von Anwohnerinnen und Anwohnern verschiedener Geruchsemittenten, die sogenannte MIU-Studie (Steinheider/Winneke 1992). Diese Untersuchungen zeigten u. a. auch, dass die Intensitätsbetrachtung zusätzlich zur alleinigen Häufigkeitsermittlung keinen deutlichen Erkenntnisgewinn für die Geruchsbeurteilung bringt. Für die regelmäßige quantitative Einbeziehung der Hedonik lagen damals noch keine ausreichenden wissenschaftlichen Grundlagen vor. Letzteres war auch Ergebnis einer vom Baden-Württembergischen Ministerium für Umwelt und Verkehr am 02.10.1997 durchgeführten Anhörung zur GIRL

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(Stand: 16.12.2022)

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