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Empfehlung der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz
(LAI) zur Umsetzung der 31. BImSchV in Ölmühlen
Vom 25.09.2019
(www.1aiimmissionsschutz.de vom 01.10.2019)
1. Rechtliche Grundlagen
Seit dem 1.1.2019 gilt gem. § 3 Abs. 3 der 31. BImSchV für Extraktionsanlagen ab einem Lösemittelverbrauch von 10 t/a der Nr. 18 des Anhangs I, in denen n-Hexan als Extraktionsmittel eingesetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg (n-Hexan)/m3.
Ferner gelten gemäß Nr. 18.1.1 Anhang III der 31. BImSchV für die Gesamtemissionen:
᛫ |
Rapssamen: |
1,0 kg Hexan/t pflanzliches Material |
᛫ |
Sonnenblumensamen: |
1,0 kg Hexan/t pflanzliches Material |
᛫ |
Sojabohnen (normal gemahlen): |
0,8 kg Hexan/t pflanzliches Material |
Die Definition von "Gesamtemissionen" ist gem. § 2 Nr. 14 der 31. BImSchV "die Summe der diffusen Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen und der Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen in gefassten Abgasen"; das BVT-Merkblatt FDM bezieht sich auf "hexan losses". Beide Rechtnormen zielen bei den Gesamtemissionen somit auf Hexan (Ölmühlenhexan-Mischung) ab und somit nicht ausschließlich auf das Isomer n-Hexan.
Das BVT-Merkblatt FDM wurde am 17.6.2019 im Artikel 75 Komitee verabschiedet. Hiernach wird sich gem. table 17.22 als neuer Stand der Technik im Rechtsraum der Europäischen Union ein Grenzwert innerhalb der folgenden Bandbreiten für Gesamtemissionen nach einer Übergangsfrist von 4 Jahren nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt festzulegen sein:
᛫ |
Rapssamen: |
0,2 - 0,7 kg Hexan/t pflanzliches Material |
᛫ |
Sonnenblumensamen: |
0,2 - 0,7 kg Hexan/t pflanzliches Material |
᛫ |
Sojabohnen (normal gemahlen): |
0,3 - 0,55 kg Hexan/t pflanzliches Material |
Zur nationalen Umsetzung dieser europäischen Anforderungen wird eine Änderung der Nr. 18.1.1 Anhang III der 31. BImSchV erforderlich werden; die Empfehlung der ad hoc AG berücksichtigt bereits diese Gesamtemissionswerte als Stand der Technik.
Eine weitere Änderung bei der Überwachung ist, dass die TVOC Emissionen jährlich in einer zweitägigen Messkampagne zu ermitteln sind (BAT 5).
2. Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers gemäß § 11 der 31. BImSchV Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
zu 3.: Der Zulassung einer Ausnahme von der Einhaltung des Emissionsgrenzwerts von 20 mg (n-Hexan)/m3 steht das EU-Recht nicht entgegen, da eine Entsprechung dieses Emissionsgrenzwertes im außerdeutschen Rechtsraum der Europäischen Union nicht besteht.
3. Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen
Voraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme ist die betreiberseitige Vorlage eines detaillierten Emissionsminderungsplans, aus dem hervorgeht, wie die Einhaltung des Emissionsgrenzwerts, der Gesamtemissionswerte bzw. eine gleichwertige Minderung der Lösemittelemissionen technisch und zeitlich erreicht werden wird.
Emissionsminderungsplan
4. Minderungsmodelle
(Stand: 21.10.2019)
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