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Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

Auslegungsfragen zur 44. BImSchV

Ausgabe 2022
(Quelle: https://www.lai-immissionsschutz.de)



Zu Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Zu § 1 (1): Fallen auch Anlagen, die Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind, jedoch für sich genommen eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage darstellen, in den Anwendungsbereich?

Fall 1: Bei der gemeinsamen genehmigungsbedürftigen Anlage handelt es sich um eine Feuerungsanlage (z.B. Mehrmotorenanlage)

Ja. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 gilt die Verordnung für alle genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen. Dazu gehört auch eine gemeinsame genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage gemäß 4. BImSchV.

Fall 2: Bei der genehmigungsbedürftigen Anlage handelt es sich nicht um eine Feuerungsanlage (z.B. Biogasanlage)

Aus der 44. BImSchV ist lediglich Folgendes zu begründen:

An Biogasmotoren als Teil einer genehmigungsbedürftigen Biogasanlage gelten nicht die Anforderungen der 44. BImSchV, da § 1 voraussetzt, dass die Feuerungsanlage genehmigungsbedürftig ist oder eine Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder mehr hat.

Die 44. BImSchV stellt jedoch eine Erkenntnisquelle zum Stand der Technik von für sich genommen nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen dar, deren Feuerungswärmeleistung geringfügig unterhalb 1 MW liegt.

Bestehende Anforderungen an für sich genommen nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen aus Genehmigungsbescheiden sind nicht abzuschwächen.

Folgefrage: Welche materiellen Anforderungen ergeben sich für Feuerungsanlagen, die Teil einer gemeinsamen, genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage sind, jedoch für sich genommen eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage darstellen?

Fall: Bei der gemeinsamen, genehmigungsbedürftigen Anlage handelt es sich um eine Feuerungsanlage, bei der die Einzelfeuerungen zu aggregieren sind.

Für die Teilanlagen ist eine Aggregation nach den Aggregationsregeln aus § 4 durchzuführen. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen sind auch Teilanlagen < 1 MW zu aggregieren.

Beispiel:

Mehrmotorenanlage Biogas 3 x 500 kW= 1,5 MW. Es gelten die Anforderungen an eine 1,5-MW-Anlage.

Zu § 1 (2) Nr. 4: Unterliegen Trocken- und Glühöfen im Bereich der Gießereien und Stahlwerke dem Anwendungsbereich der 44. BImSchV?

Nein. Wärmebehandlungsöfen in der Eisen- und Stahlindustrie sowie in der NE-Metall-Industrie sind gemäß § 1 (2) Nr. 4 vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.

Für diese Öfen können Anforderungen gemäß den BVT-Schlussfolgerungen für Eisen und Stahl gelten. Auf nationaler Ebene gibt es branchenspezifische Anforderungen in der Ta Luft.

Zu § 1 (2) Nr. 4: Fallen Feuerungsanlagen, die über Rohrleitungen im Kessel geführtes Wärmeträgeröl beheizen (Thermalölanlagen), in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV?

Ja. Diese Art der Feuerungsanlagen fällt in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 zur Anwendbarkeit der 44. BImSchV erfüllt sind.

Die Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 greift nicht. Es handelt sich nicht um Feuerungsanlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden.

Feuerungsanlagen zur Aufheizung von Wärmeträgeröl über im Kessel geführte Rohrleitungen sind vergleichbar mit Feuerungsanlagen, die über im Kessel geführte Rohrleitungen Dampf erzeugen.

Zu § 1 (2) Nr. 4 und Nr.9: Fällt eine Thermalölanlage zur Beheizung von Reaktoren in der chemischen Industrie unter den Anwendungsbereich der 44. BImSchV? Oder fallen nur direkt befeuerte Reaktoren unter die Ausnahme?

Ja, Thermalölanlagen zur Beheizung von Reaktoren in der chemischen Industrie mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis unter 50 MW fallen unter den Anwendungsbereich der 44. BImSchV. Auch sonstige Feuerungsanlagen mit indirektem Wärmeübergang und mit Wärmeträgermedium zur Beheizung von Reaktoren in der chemischen Industrie mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis unter 50 MW fallen unter den Anwendungsbereich der 44. BImSchV.

Beispiel:

Im Zuge eines Genehmigungsverfahrens soll eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 40 MW auf dem Standort eines Chemieparks errichtet werden. Die Feuerungsanlage soll mit indirekter Wärmeübertragung unter Nutzung von Thermalöl als Wärmeträgermedium arbeiten. Der über das Thermalöl bereitgestellte Wärmestrom soll als Prozesswärme am Standort verwendet werden.

Eine solche Anlage fällt unter die 44. BImSchV.

Begründung:

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(Stand: 01.04.2022)

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