Regelwerk

Merkblatt I
"Konkretisierung der Anforderungen an Gaspendelsysteme beim Umfüllen von Ottokraftstoffen nach § 3 Abs. 1 der 20. BImSchV"

- Thüringen -

(LAI 1995)


Vorwort

Dieses Merkblatt wurde vom Arbeitskreis " 20. BImSchV - Gaspendelsysteme" unter Mitarbeit von Vertretern

erarbeitet.

Der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) hat das Merkblatt in seiner 89. Sitzung vom 25. bis 27. Oktober 1993 zustimmend zur Kenntnis genommen.

Das Merkblatt enthält zur Konkretisierung des Standes der Technik Anforderungen an (Gaspendelsysteme beim Umfüllen von Ottokraftstoffen aus Straßentankfahrzeugen in Lagertanks an Tankstellen, die nach der "Zwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV)" vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1727) (Anm. in der aktuellen Fassung der 20. BImSchV wurden die Bezüge geändert, eine Verknüpfung wurde entsprechend nicht durchgeführt) der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu. beachten sind.

Unberührt hiervon bleiben die Anforderungen - insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit der mechanischen und elektrischen Bauteile von Gaspendelsystemen unter den Gesichtspunkten des Brand- und Explosionsschutzes - aus geltenden Vorschriften, wie z.B.

Gemäß § 7 Abs. 2 der 20. BImSchV hat der Betreiber einer ortsfesten oder ortsveränderlichen Anlage, die nach § 3 Abs. 1 mit einem Gaspendelsystem ausgerüstet ist, dessen einwandfreien Zustand vor der Inbetriebnahme von einem Sachverständigen feststellen zu lassen. Im Rahmen dieser Inbetriebnahme sollen Prüfbescheinigungen über Gaspendelsystemkompotenten anerkannt werden, die nach den Anforderungen dieses Merkblattes ausgestellt wurden.

Da das vorliegende Merkblatt zunächst ausschließlich die technischen Anforderungen an Gaspendelsysteme beim Umfüllen. von Ottokraftstoffen aus Straßentankfahrzeugen in Lagertanks an Tankstellen regelt ist auf das z.Zt. bestehende Defizit hinsichtlich konkretisierender Regelungen für Auslieferungslager, Eisenbahnkesselwagen und Binnentankschiffe hinzuweisen. Die für diese Anlagen erforderlichen Anforderungen an Gaspendelsysteme müssen von einem neuen Arbeitskreis mit entsprechender Fachkomnpetenz nachgetragen werden.

1 Geltungsbereich

Die Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen- 20. BImSchV) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb von ortsfesten und ortsveränderlichen Anlagen, die mit Ottokraftstoffen (OK) befüllt worden oder aus denen OK entnommen werden, soweit sie einer Genehmigung nach § 4 des BImSchG nicht bedürfen.

Gefordert wird die Anwendung des Gaspendelverfahrens nach dem Stand der Technik.. Neben nicht genehmigungsbedürftigen Tanklagern mit einem Fassungsvermögen kleiner 5000 Tonnen sind hier insbesondere ortsfeste Tankanlagen an Tankstellen, Straßentankfahrzeuge (TKW), Eisenbahnkesselwagen und Binnentankschiffe betroffen.

Das vorliegende Merkblatt regelt zunächst ausschließlich die technischen Anforderungen an Gaspendelsysteme beim Umfüllen von OK aus Straßentankfahrzeugen in Lagertanks an Tankstellen. 1

2 Begriffsbestimmungen

(1) Gaspendelsysteme (GPS) sind Einrichtungen, die geeignet sind, das beim Umfüllen von OK in ortsfeste oder ortsveränderliche, Anlagen verdrängte Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch zu erfassen und der abfüllenden Anlage zuzuleiten, Die Funktionsweise von GPS ist indem Bild 1 beispielhaft dargestellt

Bild 1 Befüllung von Lagertanks

(2) Verriegelungseinrichtungen (VRE) als Bestandteil des (WS sind Einrichtungen, die sicherstellen, dass der Kraftstofffluß nur bei Anschluß des GPS freigegeben und bei nicht ordnungsgemäßem Betrieb des (WS unterbrochen wird.

(3) Umgehungseinrichtungen als Bestandteil der VHS sind Einrichtungen zur zeitweisen Aufhebung der Wirksamkeit der VRE. Sie dürfen jedoch nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzung benutzt werden (siehe Nr. 3 Abs. 5).

3 Anforderungen

(1) Das GPS muß sicherstellen, daß das beim Umfüllen von OK aus den zu befüllenden Anlagen verdrängte Kraftstoffdampf-Luft.Gemisch dem Stand der Technik entsprechend erfaßt und der abfüllenden Anlage zugeführt wird.

(2) Das GPS und die angeschlossenen Einrichtungen sind dem Stand der Technik entsprechend dicht zu errichten und zu betreiben.

Öffnungen an zu befüllenden Tanks sind durch technische Vorrichtungen so auszubilden, daß - abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen e keine Kraftstoffdämpfe in die Atmosphäre abgegeben werden.

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