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Regelwerk

ZVO-PRTR - Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates und nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
- Saarland -

Vom 15. Oktober 2008
(ABl. Nr. 45 vom 06.11.2008 S. 1761)



Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) und Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), verordnet die Landesregierung

  1. zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 33 vom 4. Februar 2006, S. 1) sowie
  2. zur Ausführung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (BGBl. I S. 1002):

§ 1 Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz

(1) Zuständige Behörde zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen werden und soweit nicht im Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 andere Stellen ausdrücklich benannt sind.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist, soweit nicht in dieser Verordnung andere Behörden ausdrücklich benannt sind, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

§ 2 Bergamt Saarbrücken

Für Anlagen des Bergwesens ist zuständige Behörde zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 das Bergamt Saarbrücken, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen werden und soweit nicht im Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 andere Stellen ausdrücklich benannt sind.

§ 3 Oberbergamt des Saarlandes

Für Anlagen des Bergwesens ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 das Oberbergamt des Saarlandes.

§ 4 Ministerium für Umwelt

Zuständige Behörde für die Festlegung des elektronischen Formats nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist das Ministerium für Umwelt.

§ 5 Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt

Zuständige Behörde für die Informationsübermittlung an das Umweltbundesamt nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Das Bergamt Saarbrücken stellt die notwendigen Daten hierzu dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zur Verfügung.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung

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