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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Saarländischen Kehr- und Überprüfungsordnung
- Saarland -

Vom 12. November 2020
(Amtsbl. I Nr. 74 vom 03.12.2020 S. 1236)



Aufgrund des § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Saarländischen Kehr- und Überprüfungsordnung

Die Saarländische Kehr- und Überprüfungsordnung vom 10. Juli 2012 (Amtsbl. I S. 252) wird wie folgt geändert:

1. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:

"Aufgrund des § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187), verordnet die Landesregierung:"

2. Nach § 1 Absatz 3 KÜO Saar wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut (bisher § 2 Absatz 8) eingefügt:

"Dunstabzugsanlagen nach dieser Verordnung unterliegen der Feuerstättenschau. Die §§ 14 und 15 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gelten entsprechend."

3. a) In § 2 werden die Absätze 6 bis 9

(6) Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen die in § 1 genannten Überprüfungen von Dunstabzugsanlagen nur von der zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 des Schornsteinfegergesetzes von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden (§ 2 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handerksgesetzes).

(7) Ab dem 1. Januar 2013 darf die Durchführung dieser Arbeiten nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. In einem Betrieb nach Satz 1 beschäftigte Personen dürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten ausführen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen (§ 2 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes).

(8) Dunstabzugsanlagen nach dieser Verordnung unterliegen der Feuerstättenschau. Die §§ 14 und 15 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gelten entsprechend.

(9) Im Feuerstättenbescheid sind Schornsteinfegerarbeiten nach § 1 sowie der Zeitraum, innerhalb dem diese Überprüfung durchzuführen ist, festzusetzen. Die §§ 14 und 17 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gelten entsprechend.

aufgehoben.

b) An die Stelle des aufzuhebenden § 2 Absatz 6 tritt der bisherige § 2 Absatz 10.

4. a) In § 3 Absatz 1 werden die Ziffern 1 und 3

1. Überprüfung gewerblicher Dunstabzugsanlagen (§ 1)

3. Außerbetriebnahme von Heizkesseln sowie Einbau, Nachrüstung und Dämmung von Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen sowie Armaturen (§§ 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung).

aufgehoben.

b) § 3 Absatz 2

(2) Für die Grundgebühr gilt die Nummer 1 der Anlage 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung entsprechend, jedoch nur soweit die Arbeiten nicht mit anderen Schornsteinfegerarbeiten in einem Arbeitsgang durchgeführt werden können.

wird aufgehoben.

c) § 3 Absatz 3 Satz 2

Nummer 3.9 und Nummer 5.17 der Anlage 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

d) § 3 Absatz 4

(4) Zusätzlich zu den in Nummer 611 der Gebührenstelle des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu erheben.

wird aufgehoben.

e) An die Stelle des aufzuhebenden § 3 Absatz 1 Ziffer 1 tritt der bisherige § 3 Absatz 1 Ziffer 2 ohne Voranstellung einer Ziffer.

f) An die Stelle des aufzuhebenden § 3 Absatz 2 tritt der bisherige § 3 Absatz 3 Satz 1.

g) Nach § 3 Absatz 2 KÜO Saar wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut (redaktionelle Änderung des zu streichenden § 3 Absatz 4) eingefügt:

"Ergänzend zu den nach Nr. 611 der Gebührenstelle des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu erheben."

5. § 4

§ 4 Außerkrafttreten

(1) Die Gebührenregelung des § 3 Absatz 1 Nummer 1 tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt im Übrigen am 31. Dezember 2020 außer Kraft

wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung, spätestens am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID 202384

ENDE

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