Regelwerk

KÜO - Kehr- und Überprüfungsordnung
Landesverordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten

- Schleswig-Holstein -

Vom 5. August 1997
(GVOBl. 1997 S. 404)
Gl.-Nr.: 7111-1-15


Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom 21. November 1969 (GVOBl. Schl.-H. S. 243), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr:

§ 1

Diese Verordnung gilt für

  1. Feuerstätten,
  2. Sonderfeuerstätten,
  3. Abgasanlagen
    1. Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke zur Abführung der Abgase von Feuerstätten
    2. zur Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase von Wärmepumpen oder ortsfesten Verbrennungsmotoren, soweit sie der Beheizung oder der Warmwasserversorgung von Gebäuden dienen,
  4. gewerblich genutzte Dunstabzugsanlagen,
  5. Lüftungsanlagen für Feuerstätten und deren Aufstellräume.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Feuerstätten sind an Abgasanlagen angeschlossene Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung von Brennstoffen Wärme zu erzeugen.

(2) Gasfeuerstätten (Gasgeräte) sind an Abgasanlagen angeschlossene Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung von gasförmigen Brennstoffen Wärme zu erzeugen.

(3) Raumluftabhängige Feuerstätten sind Feuerstätten, die die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnehmen.

(4) Raumluftunabhängige Gasfeuerstätten sind Feuerstätten mit einem gegenüber dem Aufstellraum abgeschlossenen Verbrennungsraum, die die Verbrennungsluft über ein geschlossenes System dem Freien entnehmen.

(5) Sonderfeuerstätten sind gewerblich genutzte Räucheranlagen (Räucherkammern, Rauchkappen, Räuchertürme, Räucheröfen, Räucherschränke, Rauch-Vorgelege), Darren, Schwibbögen und Trocknungseinrichtungen.

(6) Zusatzfeuerstätten sind zusätzliche Feuerstätten in Räumen, die im übrigen für eine Beheizung durch Fernwärme, zentrale Wärmeversorgung, Außenwandgasfeuerstätten oder für eine vollelektrische Beheizung eingerichtet sind.

(7) Rauchschornsteine sind Abgasanlagen, die der Abführung der Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe über Dach dienen.

(8) Abgasschornsteine sind Abgasanlagen, die der Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase von Feuerstätten, Wärmepumpen oder ortsfesten Verbrennungsmotoren im Unterdruckbetrieb dienen.

(9) Abgasleitungen sind Abgasanlagen, die der Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase von Feuerstätten, Wärmepumpen oder ortsfesten Verbrennungsmotoren im Unterdruck- oder Überdruckbetrieb dienen. Hierzu zählen auch gerätegebundene Luft-Abgasleitungen.

(10) Luft-Abgas-Schornsteine sind bauaufsichtlich zugelassene Anlagen, die die Abgase von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten abführen und gleichzeitig die Verbrennungsluft zuführen.

(11) Besteigbare Schornsteine sind Schornsteine mit einem lichten Querschnitt ab 1800 cm2.

(12) Großschornsteine sind freistellende Schornsteine in Massivbauart oder aus Stahl nach DIN 1056 und DIN 4133.

(13) Behelfsschornsteine sind behelfsmäßige Abgasanlagen, die eine bauaufsichtlich zugelassene Abgasanlage ersetzen.

(14) Unbenutzte Abgasanlagen sind Rauch- und Abgasschornsteine sowie Abgasleitungen, deren Anschlußöffnungen für Feuerstätten verschlossen worden sind.

(15) Selten genutzte Anlagen sind Schornsteine und Verbindungsstücke, an denen bestimmungsgemäße Notfeuerstätten, Außenkamine, Schmiedefeuer, nichtgewerbliche Backöfen und Waschkessel angeschlossen sind und Feuerungsanlagen in Gebäuden, die nur dem gelegentlichen Aufenthalt von Personen dienen.

(16) Abgaswege sind Wege, welche die Abgase einer Gasfeuerstätte vom Brenner bis zum Eintritt in den Abgasschornstein oder in die senkrechte Abgasleitung zurücklegen. Der Abgasweg besteht aus dem Heizgasweg und dem Weg in dem Verbindungsstück. Bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten mit gerätegebundenen Luft-Abgasleitungen, die Bestandteil der Feuerstätte sind, ist der Abgasweg die Strömungsstrecke der Heiz- bzw. Abgase vom Brenner bis zur Mündung ins Freie.

(17) Heizgaswege sind Wege, die die Abgase innerhalb einer Gasfeuerstätte zurücklegen.

(18) Verbindungsstücke sind alle Verbindungen zwischen einer Feuerstätte und einem Schornstein oder einer Abgasleitung:

  1. Verbindungen zwischen einer Feuerstätte für feste Brennstoffe und einem Rauchschornstein (Rauchrohre, Rauchkanäle)
  2. Verbindungen zwischen einer Feuerstätte für gasförmige oder flüssige Brennstoffe und einem Abgasschornstein, einer Abgasleitung oder einem Luft-Abgas-Schornstein (Abgasrohre, Abgasleitungen, Abgaskanäle).

(19) Lüftungsanlagen sind Lüftungsleitungen, -schächte, -kanäle und -öffnungen, die für die Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten und Lüftung von Aufstellräumen mit Feuerstätten erforderlich sind.

(20) Dunstabzugsanlagen sind Einrichtungen, in denen Dünste und gegebenenfalls Abgase von gewerblichen Küchen (Koch-, Grill-, Brat- und Röstanlagen) gesammelt und ins freie geleitet werden. Hierzu zählen auch Abgasanlagen gewerblicher Räucheranlagen, sofern die Raucherzeugung außerhalb der Räucherkammer erfolgt und durch besondere technische Einrichtungen ein Ruß- oder Fettansatz nicht entstehen kann.

(21) Die Kohlenmonoxid-Messung (CO-Messung) ist die Feststellung und Bestimmung des Kohlenmonoxidgehaltes im unverdünnten trockenen Abgas.

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