Regelwerk, Immissionsschutz |
KSpG SH - Gesetz zur Regelung der Kohlendioxid-Speicherung in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 27. März 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 24.04.2014 S. 65)
Gl.-Nr.: B 755-2
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
In diesem Gesetz werden auf der Grundlage des Kohlendioxid-Speichergesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726)
§ 2 Nicht zugelassene Gebiete
(zu § 2 Absatz 5 KSpG)
Eine Erprobung und Demonstration zur dauerhafter Speicherung und die dauerhafte Speicherung vor Kohlendioxid sind in Schleswig-Holstein in den in der Anlage genannten Gebieten nicht zulässig. Gleiches gilt für die Errichtung von Forschungsspeichern zur Speicherung von Kohlendioxid. Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes.
§ 3 Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Beantragung einer Kohlendioxidleitung
(zu § 4 KSpG)
(1) Vor Einleitung eines Verfahrens für die Planfeststellung von Kohlendioxidleitungen ist gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 bis 4 KSpG eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sicherzustellen.
(2) Die Öffentlichkeit ist soweit wie möglich vor Antragsstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage, Größe und die Technologie der Kohlendioxidleitung, zu informieren. Hierzu ist vom Vorhabenträger der zuständigen Genehmigungsbehörde und den Gemeinden, deren Gemeindegebiet von der Kohlendioxidleitung betroffen ist, die Absicht, eine Kohlendioxidleitung zu errichten, frühzeitig bekannt zu geben.
(3) Der Öffentlichkeit ist vom Vorhabenträger Gelegenheit zur Äußerung und zur Information im Rahmen eines oder mehrerer ortsnaher Informationstermine zu geben. Der Ort und die Zeit der Informationsveranstaltung sowie ein Überblick über den Inhalt des planfeststellungspflichtigen Vorhabens sind in den örtlichen Tageszeitungen mindestens drei Wochen vor der Durchführung des Informationstermins bekannt zu geben. Der Informationstermin dient dazu, dass der Vorhabenträger die beabsichtigten Planungen erläutert und die Öffentlichkeit Fragen stellen oder Anmerkungen zu dem Vorhaben machen kann. Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der zukünftige Antragssteller erforderlichenfalls ein Verfahren des öffentlichen Dialogs und der unabhängigen Streitschlichtung durchführt.
(4) Die Kosten für den Informationstermin und für Maßnahmen nach Absatz 3 trägt der Vorhabenträger. Dies gilt auch für den Fall, dass es nicht zu einer Antragsstellung kommt.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage |
Gebiet 1: | Kreise Pinneberg, Herzogtum Lauenburg, Segeberg und Stormarn |
Gebiet 2: | Hansestadt Lübeck, Kreis Ostholstein, einschließlich der Ostsee bis zur 12 Seemeilen-Grenze |
Gebiet 3: | Städte Kiel und Neumünster, Kreise Plön, Rendsburg-Eckernförde und Schleswig-Flensburg, einschließlich der Ostsee bis zur 12 Seemeilen-Grenze |
Gebiet 4: | Kreise Dithmarschen und Steinburg, einschließlich der Nordsee bis zur Seemeilen-Grenze |
Geibet 5: | Stadt Flensburg, Kreis Nordfriesland, einschließlich der Ost- und Nordsee bis zur 12 Seemeilen-Grenze |
ENDE |
(Stand: 23.06.2022)
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