Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Anpassung von Zuständigkeiten an geändertes Landesrecht

Vom 29. November 2004
(GVBl. Nr. 14 vom 30.12.2004 S. 606)


...

Artikel 5

Änderung der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz - ImSchZuV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 301), geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 243), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "können" wird durch das Wort "kann" ersetzt.

bb) Die Wörter "und das Bergamt" werden gestrichen.

cc) Die Wörter "Staatliche Umweltfachamt" werden durch das Wort "Regierungspräsidium" ersetzt.

b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter "Staatlichen Umweltfachämter" durch das Wort "Regierungspräsidien" ersetzt.

c) In Absatz 6 werden die Wörter "Oberbergamt oder dem Bergamt" durch die Wörter "Sächsischen Oberbergamt" ersetzt.

2. Ziffer II der Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "StUFa Staatliches Umweltfachamt" wird gestrichen.

bb) Die Angabe "OBa Oberbergamt" wird durch die Angabe "OBa Sächsisches Oberbergamt" ersetzt.

cc) Die Angabe "Ba Bergamt" wird gestrichen.

dd) In der die Betriebsbereichsbehörde erläuternden Angabe werden die Wörter "Oberbergamt" und "Bergamt" jeweils durch die Wörter "Sächsische Oberbergamt" ersetzt.

b) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Oberbergamt oder das Bergamt" werden durch die Wörter "Sächsische Oberbergamt" ersetzt.

bb) Das Wort "Behörden" wird durch das Wort "Behörde" ersetzt.

3. In Ziffer III der Anlage wird die Spalte "Zuständige Behörde" wie folgt geändert:

a) Die Angabe "BA" durch jeweils durch die Angabe "OBA" ersetzt.

b) Die Angabe "StUFA" wird jeweils durch die Angabe "RP" ersetzt.

ENDE

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