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Regelwerk; Immissionsschutz

SächsSchfHwGZuG - Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 2. August 2019
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 30.08.2019 S. 644)



Archiv: 2011

§ 1 Zuständigkeiten der Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden

(1) Der Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten, soweit in Absatz 2 und § 2 nichts anderes bestimmt ist. Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Die Gemeinden sind zuständig für die Aufforderung an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach § 16 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

§ 2 Zuständigkeiten der Landesdirektion

Die Landesdirektion ist zuständig für:

  1. die Entgegennahme der Anzeige von im Schornsteinfegerregister eingetragenen Personen über die Einstellung von Schornsteinfegerarbeiten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Übermittlung von Daten an das Schornsteinfegerregister ( § 3 Absatz 2 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes),
  2. die Einrichtung von Bezirken ( § 7 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes),
  3. die Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ( § 8 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes),
  4. die öffentliche Ausschreibung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ( § 9 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes),
  5. die Ausschreibung und die Auswahl der Bewerber ( § 9a Absatz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes),
  6. die öffentliche Bekanntmachung der Bestellung ( § 10 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes),
  7. bei unbesetzten Bezirken die Anordnung und Bestimmung eines Vertreters ( § 11a Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes) sowie die Beauftragung eines kommissarischen Verwalters ( § 10 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes),
  8. die Entgegennahme der Meldung über den Todesfall eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ( § 11a Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes),
  9. die Aufhebung der Bestellung bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ( § 12 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes) und
  10. die Wahrnehmung der Fachaufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte.
ENDE

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