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Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Nutzung eines Formulars und des elektronischen Übermittlungswegs zur Erfüllung der Anzeigepflichten nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen - 44. BImSchV
- Sachsen -
Vom 7. Februar 2020
(SächsABl. Nr. 8 vom 20.02.2020 S. 154)
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft erlässt folgende Allgemeinverfügung (Aktenzeichen 51-8402/17/6):
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann nach § 37 Satz 1 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen als oberste Landesbehörde festlegen, dass die Betreiber für die Anzeigen nach § 6 Absatz 1, 2, oder 5 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ein bestimmtes Format und den elektronischen Weg für die Datenübermittlung zu nutzen haben.
Durch das Formular und die elektronische Datenübermittlung wird das Verwaltungsverfahren für die Betreiber und die zuständigen Immissionsschutzbehörden effizienter gestaltet.
Die Allgemeinverfügung kann zu den Geschäftszeiten des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden, Referat 51 eingesehen werden. Es wird gebeten, sich unter der Telefonnummer 0351.564-25120 oder 0351.564-25101 anzumelden.
Der Inhalt dieser Allgemeinverfügung ist zusätzlich im Internet unter
https://www.luft.sachsen.de/verordnung-uber-mittelgrosse-feuerungs-gasturbinen-und-verbrennungsmotoranlagen-44-bimschv-22770.html
abrufbar.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Dresden
Hans-Oster-Straße 4
01099 Dresden
erhoben werden.
Die Klage kann schriftlich, in elektronischer Form - nach Maßgabe der Elektronischen-Rechtsverkehrs-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist - oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden.
ENDE |
(Stand: 15.02.2021)
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