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Regelwerk
Änderungstext

Fuenftes Landesgesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. September 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 10.09.2018 S. 272)



Fn *

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landes- Immissionsschutzgesetz vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 2014 (GVBl. S. 194), BS 2129-4, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Nr. 2 wird die Angabe "26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)" durch die Angabe "17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)" ersetzt.

b) Absatz 6

(6) Ein Betriebsbereich ist der gesamte, unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nr. 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten einschließlich Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nr. 8 der Richtlinie in den in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit davon auszugehen ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.

wird gestrichen.

2. § 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 11 Umgang mit gefährlichen Stoffen

Für Betriebsbereiche (§ 2 Abs. 6), die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten

  1. § 20 Abs. 1 a, die §§ 24 und 25 Abs. 1 a und die §§ 52 und 62 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 BImSchG,
  2. die §§ 2 bis 16, 19 und 20 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 7 und Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 der 12. BImSchV entsprechend.
" § 11 Umgang mit gefährlichen Stoffen

Für Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten

  1. § 15 Abs. 2a, die §§ 16a, 17 und 19 Abs. 4, § 20 Abs. 1a, die §§ 23, 23a, 23b, 23c, 24 und 25 Abs. 1a, die §§ 25a und 31 Abs. 2a sowie die §§ 52 und 62 Abs. 1 Nr. 4a und Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1b, 4 und 5 und Abs. 3 und 4 BImSchG,
  2. die §§ 1 bis 20 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 7 und Abs. 4 BImSchG in Verbindung mit § 21 der Störfall-Verordnung entsprechend."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1).

ID 181476


ENDE

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