Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

Vom 30. Juli 2013
(GVBl. Nr. 12 vom 02.08.2013 S. 276)



Aufgrund

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

wird von der Landesregierung und

aufgrund

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1)

wird von dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung

verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 6. Juli 2005 (GVBl. S. 295, BS 2129-12), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 

alt neu
(1) Zuständige Behörden nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) sind
  1. die Struktur- und Genehmigungsdirektionen
    1. für die Anpassung von Genehmigungsbescheiden nach § 4 Abs. 7 Satz 2 TEHG,
    2. für die Entgegennahme der Anzeige über eine geplante Änderung der Tätigkeit sowie die Stilllegung nach § 4 Abs. 9 TEHG,
    3. für die Entgegennahme der Anzeige über die Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen nach § 4 Abs. 10 TEHG,
    4. für die Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung der Emissionsberichte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 TEHG,
    5. für die Überwachung der Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nach § 21 Abs. 1 TEHG,
  2. das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht
    1. für die Bekanntgabe und die Bekanntmachung von sachverständigen Stellen für die Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Abs. 3 TEHG,
    2. für die Entgegennahme eines Abdrucks der Zuteilungsentscheidung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 TEHG.
 "(1) Zuständige Behörden nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung sind
  1. die Struktur- und Genehmigungsdirektionen
    1. für die Erteilung der Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1 TEHG, sofern es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt,
    2. für die Erteilung der gesonderten Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TEHG,
    3. für die Entgegennahme der Anzeige über eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach § 4 Abs. 3 TEHG, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann sowie die entsprechende Änderung der Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 TEHG,
    4. für die Prüfung der Angaben nach § 4 Abs. 3 TEHG und entsprechende Änderung der Genehmigung im Bedarfsfall nach § 4 Abs. 5 Satz 3 TEHG,
    5. für die Einholung der Stellungnahme des Umweltbundesamtes nach § 4 Abs. 6 TEHG,
    6. für die Abgabe einer Stellungnahme bei dem Umweltbundesamt nach § 6 Abs. 2 Satz 4 TEHG,
    7. für die Überwachung der Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen nach § 20 Abs. 1 TEHG,
    8. für die Entgegennahme der Anzeige zur Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers nach § 25 Abs. 1 TEHG bei immissionsschutz rechtlich genehmigten Anlagen,
  2. das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht
    1. für die Entgegennahme einer Kopie der Zuteilungsentscheidung nach § 9 TEHG,
    2. für die Entgegennahme der Anforderung einer Stellungnahme durch das Umweltbundesamt nach § 6 Abs. 2 TEHG,
    3. für jede weitere Art der elektronischen Korrespondenz mit dem Umweltbundesamt, sofern es sich um den Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz handelt."

2. § 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 

alt neu
3. nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 TEHG sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen.  "3. nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 TEHG".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion