Regelwerk |
Änderungstext
Drittes Landesgesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 9. März 2011
(GVBl. Nr. 7 vom 22.03.2011 S. 75)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landes-Immissionsschutzgesetz vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 2129-4, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Kinderlärm stellt grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung dar und ist als sozialadäquat in der Regel zumutbar."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. für sonstige Gewerbebetriebe und für landwirtschaftliche Betriebe, soweit dort Arbeiten während der Nachtzeit erforderlich sind und die Grundpflicht des § 3 beachtet wird, | "3. für sonstige Gewerbebetriebe und für landwirtschaftliche Betriebe, soweit sich die unvorhersehbare Notwendigkeit ergibt, Arbeiten während der Nachtzeit durchzuführen, und die Grundpflicht des § 3 Abs. 1 beachtet wird," |
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Verweisung " § 15 Abs. 1" durch die Verweisung " § 15 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag zulassen, dass im Freien betriebene Gaststätten bis 23 Uhr geöffnet bleiben. Die Ausnahme soll unter Bedingungen erteilt und insbesondere mit den Auflagen verbunden werden, dass ab 22 Uhr keine Musikdarbietungen mehr erfolgen und die Darreichung von Speisen und Getränken so rechtzeitig eingestellt wird, dass der Außenbetrieb um 23 Uhr beendet ist. | "(4) Für die Außengastronomie kann die zuständige Behörde allgemein oder auf Antrag für den Einzelfall den Beginn der Nachtzeit um eine Stunde hinausschieben. Bei Vorliegen eines öffentlichen oder eines berechtigten privaten Interesses kann sie den Beginn der Nachtzeit auch um mehr als eine Stunde hinausschieben. Die Gemeinden werden ermächtigt, Regelungen auch durch Satzung zu treffen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung). Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist der durch die Außengastronomie verursachte Lärm durch Auflagen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Entscheidung kann befristet erteilt werden; sie soll widerrufen werden, wenn der Schutz der Allgemeinheit dies erfordert." |
d) In Absatz 6 wird die Abkürzung "32. BImSchV" durch die Worte "Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vorn 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. § 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 8 Betrieb von Rasenmähern05
Motorbetriebene Rasenmäher, die nicht den Anforderungen des § 8 Nr. 2 Buchst. a der 32. BImSchV entsprechen, dürfen über den Regelungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 32. BImSchV hinausgehend an Werktagen auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr von Privatpersonen nicht betrieben werden. |
" § 8 Ruhezeiten beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen
(1) Der Betrieb der im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen (§§ 2 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 - BGBl. I S. 132 - in der jeweils geltenden Fassung), sowie in den Sondergebieten nach den §§ 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden. (2) Geräte und Maschinen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 2 genannten, dürfen, sofern sie im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden, an Werktagen auch in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr betrieben werden. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 bestimmten Ruhezeiten zulassen, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im öffentlichen Interesse geboten ist. (4) Geräte und Maschinen zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn die Wetterlage dies erfordert." |
§ 9 Benutzung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten05 11(1) Lärmerzeugende Arbeitsgeräte und Werkzeuge dürfen, auch wenn sie nicht im Anhang der 32. BImSchV benannt sind, außer in Gewerbe- und Industriegebieten nur dem Regelungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der 32. BImSchV entsprechend benutzt werden. Dies gilt für Privatpersonen auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr, sofern hierdurch eine andere Person erheblich belästigt werden kann.
(2) Lärmerzeugende Geräte zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn die Wetterlage dies erfordert.
wird gestrichen.
(Stand: 26.04.2021)
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