Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 12. Mai 2005
(GVBl. Nr. 9 vom 24.05.2005 S. 156)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landes-Immissionsschutzgesetz vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578, BS 2129-4) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 5 Nr. 2 wird die Angabe "vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880)" durch die Angabe "vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. für rollbare Müllbehälter mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1.100 Litern."
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Zulassung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis erteilt worden ist. Vor Erteilung der Erlaubnis ist das Einvernehmen der nach § 15 Abs. 1 zuständigen Behörde einzuholen, sofern diese nicht für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist."
c) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag zulassen, dass im Freien betriebene Gaststätten bis 23 Uhr geöffnet bleiben. Die Ausnahme soll unter Bedingungen erteilt und insbesondere mit den Auflagen verbunden werden, dass ab 22 Uhr keine Musikdarbietungen mehr erfolgen und die Darreichung von Speisen und Getränken so rechtzeitig eingestellt wird, dass der Außenbetrieb um 23 Uhr beendet ist."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Sofern die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 Buchst. a der 32. BImSchV vorliegen, ist der Einsatz von lärmarmen Müllsammelfahrzeugen und Kehrmaschinen in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr ohne Ausnahmegenehmigung zulässig."
3. § 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 8 Betrieb von Rasenmähern
Motorbetriebene Rasenmäher, die nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 der Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV) in der Fassung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, dürfen über den Regelungsbereich des § 6 Abs. 1 der 8. BImSchV hinausgehend an Werktagen auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr von Privatpersonen nicht betrieben werden. |
" § 8 Betrieb von Rasenmähern
Motorbetriebene Rasenmäher, die nicht den Anforderungen des § 8 Nr. 2 Buchst. a der 32. BImSchV entsprechen, dürfen über den Regelungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 32. BImSchV hinausgehend an Werktagen auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr von Privatpersonen nicht betrieben werden." |
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift sind die Worte "und von Altglas- und Weißblechcontainern" zu streichen.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Lärmerzeugende Arbeitsgeräte und Werkzeuge dürfen an Werktagen in der Zeit von 19 bis 7 Uhr und von 13 bis 15 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von Privatpersonen nicht benutzt werden, sofern hierdurch eine andere Person erheblich belästigt werden kann. | "(1) Lärmerzeugende Arbeitsgeräte und Werkzeuge dürfen, auch wenn sie nicht im Anhang der 32. BImSchV benannt sind, außer in Gewerbe- und Industriegebieten nur dem Regelungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der 32. BImSchV entsprechend benutzt werden. Dies gilt für Privatpersonen auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr, sofern hierdurch eine andere Person erheblich belästigt werden kann." |
c) Absatz 3
(3) Altglas- und Weißblechcontainer dürfen an Werktagen in der Zeit von 19 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt werden, sofern hierdurch eine andere Person erheblich belästigt werden kann.
wird gestrichen.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
9. entgegen § 9 Abs. 1 lärmerzeugende Arbeitsgeräte oder Werkzeuge oder entgegen § 9 Abs. 3 Altglas- oder Weißblechcontainer benutzt und dadurch eine andere Person erheblich belästigt oder | "9. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 lärmerzeugende Arbeitsgeräte oder Werkzeuge benutzt oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 lärmerzeugende Arbeitsgeräte oder Werkzeuge benutzt und dadurch eine andere Person erheblich belästigt". |
b) In Absatz 2 werden die Worte "oder neuntausendsiebenhundertneunundsiebzig Deutsche Mark und 15 Pfennige" gestrichen.
6. Nach § 13 wird folgender neue § 14 eingefügt:
" § 14 Anordnungen im Einzelfall
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen."
7. Der bisherige § 14 wird § 15 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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