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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 5. Juli 2011
(GV.NRW. Nr. 16 vom 15.07.2011 S. 358)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
7129
Das Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV.NRW. S.232), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. S.622), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Von Kindern ausgehende Geräusche sind notwendige Ausdrucksform kindlicher Entfaltung, die in der Regel als sozialadäquat zumutbar sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden."
2. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "Klassen III und IV" werden durch die Wörter "Kategorien 3 und 4", die Wörter " § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 1.3 der Anlage 1" werden durch die Angabe " § 6 Absatz 6" und die Wörter "am 25. November 2003 (BGBl. I S.2304)" werden durch die Wörter "durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)" ersetzt.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "2008" durch die Angabe "2013" ersetzt.
b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
c) Absatz 2
(2) § 9 Abs. 2 Nr. 5 tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft.
wird aufgehoben.
(Stand: 26.04.2021)
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