Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. März 2006
(GV. NRW. 2006 S. 139)
Gl.-Nr.: 7129


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes

Das Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 229), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 Nr. 1 werden das Wort "fünf" durch die Zahl "5" und das Wort "sechs" durch die Zahl "6" ersetzt.

2. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 wird eingefügt:

"2. die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr. Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege der ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen."

3. § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden Nr. 3 und 4.

4. Am Ende von § 9 Abs. 2 Nr. 3 (neu) wird das Wort "und" gestrichen.

5. Am Ende von § 9 Abs. 2 Nr. 4 (neu) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.

6. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 (neu) wird eingefügt:

"5. von den Gemeinden durchgeführte Großveranstaltungen, die in bis zu 25 Nächten im Kalenderjahr im Zusammenhang mit in Deutschland stattfindenden Ereignissen von herausragender internationaler Bedeutung in Kerngebieten, Gewerbegebieten, Mischgebieten, in Sondergebieten für Freizeitparks, Hafengebieten, Einkaufszentren, Sondergebieten für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sondergebieten für sportliche Zwecke sowie in Gebieten nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung zwischen 22 und 1 Uhr des Folgetages stattfinden. Es ist sicherzustellen, dass - gemessen und beurteilt nach Ta Lärm - bei einer angrenzenden Wohnnutzung innerhalb der benannten Gebiete und geschlossenen Fenstern keine höheren Maximalpegel im Innenraum als 55 dB(A) in 10 Nächten und 50 dB(A) in 15 weiteren Nächten verursacht werden. Außerhalb der benannten Gebiete gelten die allgemeinen Anforderungen des Lärmschutzes."

7. In § 13a werden die Wörter "der Zwoelften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)" durch folgende Wörter ersetzt: "der Zwoelften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598)".

8. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz angefügt:

"(2) § 9 Abs. 2 Nr. 5 tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft."

Artikel 2

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