Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten
(Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 29. November 2005
(GV. NRW. 2005 S. 948)
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2934), und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 188 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird verordnet:
Artikel I
Die Kehr- und Überprüfungsordnung ( KÜO) vom 29. März 1999 (GV. NRW. S. 138), zuletzt geändert durch Artikel 123 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 werden nach den Wörtern "..., soweit sie der Beheizung oder Warmwasserversorgung von Gebäuden dienen" folgende Wörter in Klammern eingefügt:
"(Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen)".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird hinter Nr. 2 Buchstabe d folgende neue Nr. 3 eingefügt:
"3. bei angeschlossenen ortsfesten Verbrennungsmotoren einmal jährlich".
b) Absatz 1 "Nr. 3" alt wird zu "Nr. 4" und "Nr. 4" alt wird zu "Nr. 5".
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 7. wird das Satzzeichen "Punkt" gestrichen.
b) Hinter Absatz 1 Nr. 7 wird folgende neue Nr. 8 eingefügt:
"8. bei angeschlossenen ortsfesten, gasbetriebenen Verbrennungsmotoren: Abgasanlagen einmal alle zwei Jahre."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 6 wird das Satzzeichen "Punkt" durch das Satzzeichen "Komma" ersetzt.
b) Hinter Absatz 1 Nr. 6 wird folgende neue Nr. 7 eingefügt:
"7. dicht geschweißte Abgasanlagen von ortsfesten Verbrennungsmotoren."
Artikel II
(Stand: 26.04.2021)
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