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Regelwerk, Immissionsschutz; BImSchVen

Einführung Web-Anwendung KaVKA-42.BV - Informationsformat und Übermittlungswege für Anzeigen und Meldungen gemäß der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 17. Juli 2018
(MBl. NRW. Nr. 19 vom 08.08.2018 S. 427, 03.04.2023 S. 410 23)
Gl.-Nr.: 7129



Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - V-4-8880-3.42.3 -

1 Allgemeines

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können.

Ziel Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider ( 42. BImSchV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379; 2018 I S. 202) ist, bundeseinheitlich die Anwendung des Standes der Technik umzusetzen, um Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern. Aus diesem Grund enthält die Verordnung unter anderem Melde- und Anzeigepflichten für die Betreiber der betreffenden Anlagen.

2 Festlegung der elektronischen Form

Gemäß § 17 der 42. BImSchV kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die für den Vollzug zuständige Behörde vorschreiben, dass der Betreiber für Informationen nach § 10 oder Anzeigen nach § 13 das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat. Hiermit wird diese Rechtsgrundlage dahingehend konkretisiert, dass die für den Vollzug der 42. BImSchV zuständigen Behörden von den Betreibern fordern, dass mit Inkrafttreten der Anzeigepflichten am 19. Juli 2018 die Meldungen nach § 10 und Anzeigen nach § 13 den Behörden über die bundeseinheitliche Web-Anwendung KaVKA-42.BV zur Verfügung gestellt werden. Betreiber haben die Stammdaten ihrer Betriebe und Arbeitsstätten zu erfassen und geben zu den von ihnen betriebenen Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern die erforderlichen Anzeigen nach § 13 und Meldungen nach § 10 über die Web-Anwendung ab.

Die Web-Anwendung ist über die Internetseite www.kavka.bund.de zu erreichen. Das Benutzerhandbuch wird jeweils aktuell auf der oben genannten Internetseite zur Verfügung gestellt.

2.1 Festlegung der E-Mail-Adressen der zuständigen Behörden

Die jeweils zuständige Behörde wird über eine vom System automatisch generierte Mail über den Eingang jeder Anzeige oder Meldung informiert, daher ist von dieser zu benennen, an welche E-Mail-Adresse die Nachricht zu richten ist (zum Beispiel Poststelle, Funktionspostfach, Postfach der zuständigen Organisationseinheit innerhalb der Behörde). Zudem ist eine Kontaktperson zu benennen. Soweit von einer Behörde noch keine E-Mail-Adresse und Kontaktperson für die Anwendung KaVKA-42.BV benannt worden ist, wird die E-Mail-Adresse verwendet, die in der Web-Anwendung BUBE für die jeweilige Behörde hinterlegt ist.

Die Benennung der E-Mail-Adresse sowie einer Kontaktperson sind an folgende Adresse zu richten: kavka-42bv@lanuv.nrw.de.

2.2 Sichtung des Postfachs der zuständigen Behörden

Durch die zuständige Behörde ist sicherzustellen, dass das über die jeweils benannte E-Mail-Adresse erreichbare Postfach arbeitstäglich eingesehen wird, da bei Eingang einer Meldung durch die zuständige Behörde die Einleitung von Gefahrenabwehrmaßnahmen zu prüfen ist.

2.3 Auswertung von Daten

Das Lesen und die Auswertung der erfassten Stammdaten, der Anzeigen und Meldungen sind durch die für die 42. BImSchV zuständigen Behörden innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeit möglich. Im Fall der Gefahrenabwehr können bei Bedarf nach vorheriger Abstimmung der betroffenen Behörden über die Verwaltungsgrenzen hinaus Leserechte durch den Landes-Administrator freigeschaltet werden.

3 Landes-Administrator

Die Aufgabe des Landes-Administrators wird durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.

Kontaktdaten:

E-Mail: kavka-42bv@lanuv.nrw.de

Tel.: 0201 / 7995-1863

4 Schlussbestimmungen 23

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ENDE

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