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Anzeige einer Niederfrequenzanlage | Anlage 2 zum RdErl. vom 09.11.2004 (zu § 7 Abs.2 und Abs.3) |
1. Grundsatz
Die Anzeige einer Niederfrequenzanlage nach § 7 der 26. BImSchV hat in erster Linie das Ziel, die zuständige Behörde von einer bevorstehenden Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung einer Anlage zu unterrichten und ihr so die Möglichkeit der Prüfung auf Einhaltung der §§ 3 und 4 zu geben.
2. Anzeigepflicht
Die Anzeige ist der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme einer neu errichteten oder einer wesentlich geänderten Anlage vorzulegen.
Im Hinblick auf die große Zahl und die flächenmäßige Verbreitung von Niederfrequenzanlagen erfolgte durch den Verordnungsgeber eine Eingrenzung auf die in diesem Zusammenhang sachlich relevanten Bereiche unter Rückgriff auf baurechtliche Begriffe.
Eine Anzeigepflicht für Anlagen (bzw. bei Leitungen für diejenigen Leitungsabschnitte) besteht, sofern sie
belegen sind oder derartige Grundstücke überqueren (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr.1).
Keine Anzeigepflicht besteht, wenn die Anlage oder ihre wesentliche Änderung bereits Gegenstand einer behördlichen Entscheidung nach anderen Rechtsvorschriften war, bei dem die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt wurden. Ist für die Anlage eine derartige behördliche Entscheidung erforderlich, so prüft die für den Immissionsschutz zuständige Behörde in dem jeweiligen Verfahren, ob die Anforderungen nach §§ 3 und 4 erfüllt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Derartige Verfahren können u. a. sein:
3. Bestimmung der maßgebenden Immissionsorte
Maßgebende Immissionsorte können nur in Gebäuden und auf Grundstücken liegen, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Sinne des § 3 Satz 1 und § 4 bestimmt sind. Für die Bestimmung der maßgebenden Immissionsorte der anzuzeigenden Anlage reicht es aus, folgende Bereiche zu betrachten:
- Freileitungen einschl. Bahnstromfernleitungen | Breite des jeweils an den ruhenden äußeren Leiter angrenzenden Streifens: |
380 kV 220 kV 110 kV unter 110 kV |
20 m 15 m 10 m 5 m |
- Erdkabel | Bereich im Radius um das Kabel: | 1 m | |
- Bahnoberleitungen | Breite der jeweils zu beiden Seiten an das elektrifizierte Gleis angrenzenden Streifen, von Gleismitte: |
10 m | |
- Umspannanlagen / Unterwerke | Breite des jeweils an die Anlage angrenzenden Streifens: | 5 m | |
- Ortsnetzstationen / Netzstationen | Breite des jeweils an die Einhausung angrenzenden Streifens: | 1 m |
4. Berücksichtigung anderer Niederfrequenzanlagen
Für die maßgebenden Immissionsorte ist eine Stimmenbetrachtung unter Berücksichtigung relevanter Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen durchzuführen, unabhängig davon, ob diese Anlagen § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung unterfallen.
Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 26. BImSchV erfüllen, können in der Regel nur dann relevant sein, wenn ein maßgebender Immissionsort zugleich in dem unter Pkt. 3 genannten Bereich einer anderen solchen Niederfrequenzanlage liegt. Niederfrequenzanlagen, die nicht diese Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen - insbesondere Niederspannungsanlagen unter 1000 V, tragen nicht relevant zur Vorbelastung bei (weniger als 10 % des Grenzwertes) und machen daher eine gezielte Vorbelastungsermittlung entbehrlich, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen.
5. Umfang der Anzeige
Die Anzeige ist nach dem als Anlage beigefügten Muster der zuständigen Behörde vorzulegen.
Die maßgebenden Daten der Anlage sind mit den beigefügten Datenblättern mitzuteilen.
Standardanlagen sind Anlagen, die aufgrund ihrer baulichen und betrieblichen Rahmenbedingungen unabhängig vom Standort stets gleiche Feldverteilungen verursachen. Dazu ist ein Nachweis der zuständigen Behörde als Unterlage für Standardanlagen vorzulegen (z.B. ein Hersteller-Zertifikat), dem mindestens die zugrunde liegenden wesentlichen Anlagendaten sowie die entsprechenden Isoliniendarstellungen (ungestörtes elektrisches Feld: 1/2/5 kV/m; magnetisches Feld: 1/10/50/100 µT) zu entnehmen sein sollten.
Im Lageplan sind folgende Informationen darzustellen:
(Stand: 13.12.2018)
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