Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen
- Niedersachsen -
Vom 26. Juni 2015
(Nds. GVBl. Nr. 9 vom 07.07.2015 S. 127)
Aufgrund des § 25 Abs. 3 und des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) wird verordnet:
§ 4 der Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen vom 5. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 32), geändert durch Verordnung vom 1. April 2014 (Nds. GVBl. S. 93), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Überwachung, Zuständigkeit
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter überwachen die Einhaltung der Bestimmungen des § 3. Sie können die notwendigen Maßnahmen treffen. 3Sie können insbesondere anordnen, dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer
|
" § 4 Überwachung, Zuständigkeit
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des § 3. 2Es kann die notwendigen Maßnahmen treffen. 3Es kann insbesondere anordnen, dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer
|
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 150862
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion