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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen *
- Niedersachsen -
Vom 1. April 2014
(Nds.GVBl. Nr. 7 vom 17.04.2014 S. 93)
Aufgrund des § 25 Abs. 3 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) wird verordnet:
Die Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen vom 5. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 32) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "0,1" durch die Angabe "0,10" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 149 S. 88)" durch die Worte "2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 (ABl. EU Nr. L 327 S. 1)" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Schiffe, für die eine Erlaubnis für den Einsatz einer emissionsmindernden Technologie (Artikel 4c der Richtlinie 1999/32/EG ) erteilt ist, und | "3. Schiffe, für die die Anwendung eines emissionsmindernden Verfahrens gestattet (Artikel 4 c der Richtlinie 1999/32/EG ) oder für die ein Versuch mit einem emissionsmindernden Verfahren genehmigt ist (Artikel 4 e der Richtlinie 1999/32/EG), und". |
c) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe "0,1" durch die Angabe "0, 10" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "0,1" durch die Angabe "0,10" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
____
*)Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 (ABl. EU Nr. L 327 S. 1).
(Stand: 26.04.2021)
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