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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen *
- Niedersachsen -

Vom 1. April 2014
(Nds.GVBl. Nr. 7 vom 17.04.2014 S. 93)



Aufgrund des § 25 Abs. 3 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen vom 5. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 32) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "0,1" durch die Angabe "0,10" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 149 S. 88)" durch die Worte "2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 (ABl. EU Nr. L 327 S. 1)" ersetzt.

b) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:


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3. Schiffe, für die eine Erlaubnis für den Einsatz einer emissionsmindernden Technologie (Artikel 4c der Richtlinie 1999/32/EG ) erteilt ist, und   "3. Schiffe, für die die Anwendung eines emissionsmindernden Verfahrens gestattet (Artikel 4 c der Richtlinie 1999/32/EG ) oder für die ein Versuch mit einem emissionsmindernden Verfahren genehmigt ist (Artikel 4 e der Richtlinie 1999/32/EG), und".

c) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe "0,1" durch die Angabe "0, 10" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "0,1" durch die Angabe "0,10" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

____
*)Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 (ABl. EU Nr. L 327 S. 1).

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