Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes *
- Niedersachsen -

Vom 8. Juni 2010
(GVBl. Nr. 15 vom 16.06.2010 S. 235)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Störfallgesetz vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 700), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)" durch die Worte "vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723)" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)" durch die Worte "in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) mit den späteren Änderungen" ersetzt.

2. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Betreiberpflichten

§ 1 Abs. 1 sowie die §§ 3 bis 12 und 19 Abs. 1 , 2 und 6 der Störfall-Verordnung über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Mitteilungs- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend. Die Übergangsvorschriften nach § 20 der Störfall-Verordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass

  1. die dort in den Absätzen 1, 2 und 5 genannten Fristen mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beginnen und
  2. die dort in Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 genannten Pflichten unverzüglich zu erfüllen sind.
  § 3 Betreiberpflichten

§ 1 Abs. 1, die §§ 3 bis 12, 19 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 20 Abs. 1 a, 2 a, 3 a und 4 a der Störfall-Verordnung über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Mitteilungs- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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