Regelwerk, Immissionsschutz, Lärm
Bekanntgaberichtlinie
- Inhalt -
1. Bekanntgabe von Stellen
2. Kontrolle der bekannt gegebenen Stellen
3. Schlussbestimmung
Anlage Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes
I.
Bekanntgabe von Stellen nach § 26 BImSchG und weiteren
Regelungen zur Durchführung des BImSchG zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen
1. Grundsätzliches
2. Rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe
3. Allgemeine Voraussetzungen für die Bekanntgabe
3.1 Anforderungen an das Personal
3.2 Zuverlässigkeit und Organisation
3.3 Unabhängigkeit
3.3.1 Grundsätzliches
3.3.2 Spezielle Anforderungen
3.4 Bekanntgabe von Außenstellen
3.5 Sonstige Ermessenserwägungen
4. Spezielle Voraussetzungen für die Bekanntgabe
4.1 Tätigkeitsfelder
4.2 Ermittlung von Luftverunreinigungen
4.2.1 Nachweise im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen
4.2.1.1 Anorganische Gase
4.2.1.2 Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen
4.2.1.3 Besondere staubförmige Stoffe, insbesondere faserförmige Stäube
4.2.1.4 Organische Verbindungen
4.2.1.5 Hochtoxische organische Verbindungen
4.2.1.6 Gerüche
4.2.1.7 Ordnungsgemäßer Einbau, Funktionsprüfung und Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen
4.2.2 Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen
4.3 Ermittlung von Geräusch- und Erschütterungsemissionen und -immissionen
4.3.1 Bereich Geräusche Aufgabenstellungen für die Prüfberichte:
4.3.2 Bereich Erschütterungen Aufgabenstellung für die Prüfberichte
4.3.3 Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen
II. Verfahren
1. Antrag
2. Prüfung des Antrags
3. Inhalt der Bekanntgabe
4. Nebenbestimmungen
5. Form der Bekanntgabe und Veröffentlichung
6. Bekanntgabe in weiteren Bundesländern
7. Bekanntgabe nach Akkreditierung
8. Bekanntgabe von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EG haben