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Regelwerk, Immissionsschutz

GIRL - Geruchsimmissions-Richtlinie
Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen

- Niedersachsen -

Vom 14. November 2000
(MBl. Nr. 8/2001 S. 224)



zur aktuellen Fassung

aufgehoben zum 31.12.2005 gemäß VwV vom 01.12.2005 MBl. S. 990

1. Allgemeines

In der Umwelt können Geruchsbelästigungen vor allem durch Luftverunreinigungen aus Chemieanlagen, Mineralölraffinerien, Lebensmittelfabriken, Tierintensivhaltungen und Abfallbehandlungsanlagen sowie aus dem Kraftfahrzeugverkehr, aus Hausbrand, Landwirtschaft und Vegetation verursacht werden.

Die Beurteilung dieser Belästigungen bereitet besondere Schwierigkeiten. In der Regel können Immissionen durch Luftverunreinigungen als Massenkonzentration mit Hilfe physikalisch-chemischer Messverfahren objektiv nachgewiesen werden. Der Vergleich gemessener oder ggf. berechneter Immissionskonzentrationen mit Immissionswerten bereitet dann im Allgemeinen keine besonderen Schwierigkeiten. Hingegen entzieht sich die Erfassung und Beurteilung von Geruchsimmissionen weitgehend einem solchen Verfahren. Da Geruchsbelästigungen meist schon bei sehr niedrigen Stoffkonzentrationen und im Übrigen durch das Zusammenwirken verschiedener Substanzen hervorgerufen werden, ist ein Nachweis mittels physikalisch-chemischer Messverfahren äußerst aufwändig oder überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt, dass die belästigende Wirkung von Geruchsimmissionen sehr stark von der Sensibilität und der subjektiven Einstellung der Betroffenen abhängt. Dies erfordert, dass bei Erfassung, Bewertung und Beurteilung von Geruchsimmissionen eine Vielzahl von Kriterien in Betracht zu ziehen ist.

So hängt die Frage, ob derartige Belästigungen als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, nicht nur von der jeweiligen Immissionskonzentration, sondern auch von der Geruchsart, der Hedonik, der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Einwirkungen, dem Rhythmus, in dem die Belästigungen auftreten, der Nutzung des beeinträchtigten Gebietes sowie von weiteren Kriterien ab (vgl. Nr. 3.1). Für einzelne dieser Kriterien, wie z.B. die Hedonik, liegen jedoch noch keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, um sie für eine allgemein gültige Regelung nutzbar zu machen.

Die Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) enthält keine näheren Vorschriften, in welcher Weise zu prüfen ist, ob von einer Anlage Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, die eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) darstellen. Daher sind bis zum Erlass entsprechender bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften die in dieser Richtlinie beschriebenen Regelungen zu beachten, um sicherzustellen, dass bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen und bei den daraus ggf. folgenden Anforderungen an Anlagen mit Geruchsemissionen im Interesse der Gleichbehandlung einheitliche Maßstäbe und Beurteilungsverfahren angewandt werden. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann die Richtlinie sinngemäß angewandt werden. Handelt es sich um eine Tierhaltung, so kann die Genehmigungsbehörde auf die Anwendung der Regelungen der GIRL verzichten und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung des Abstandsdiagramms (Nr. 3.3.7.1.1 Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02)) begründen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einfalles (z.B. besondere topografische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung eine andere Vorgehensweise erfordern. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Tierhaltungen kann in derartigen Fällen die Genehmigungsbehörde die Entscheidung auf die Einhaltung der Abstände nach den entsprechenden Richtlinien VDI 3471 und VDI 3472 gründen.

Zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung werden in dieser Richtlinie in Abhängigkeit von verschiedenen Baugebieten Immissionswerte als regelmäßiger Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission festgelegt. Mit diesen Immissionswerten sind Kenngrößen zu vergleichen, die auch die durch andere Anlagen verursachte vorhandene Belastung berücksichtigen. Für die Ermittlung der vorhandenen Belastung sind im Allgemeinen olfaktorische Feststellungen im Rahmen von Begehungen in Anlehnung an die Richtlinie VDI 3940 (Bestimmung der Geruchsstoffimmission durch Begehungen) vorzunehmen.

Für die Ermittlung der zu erwartenden Zusatzbelastung gilt folgende Regelung (vgl. auch Nr. 4.5):

Bis zur Einführung der Richtlinie VDI 3788 und ihrer Folgeblätter zur Geruchsausbreitungsrechnung sind Modelle heranzuziehen, deren Eignung der zuständigen Fachbehörde nachgewiesen wurde.

Vorhandene Belastung und zu erwartende Zusatzbelastung ergeben die Gesamtbelastung, die mit dem Immissionswert zu vergleichen ist.

Die Richtlinie enthält auch Regelungen für die Fälle, in denen bereits die Kenngröße für die vorhandene Belastung auf einer Beurteilungsfläche einen Immissionswert überschreitet (vgl. Nr. 3.3 und Nr. 5) oder Geruchsimmissionen durch andere als in Nr. 3.1 aufgeführte Quellen auf einer Beurteilungsfläche relevant sind (vgl. Nr. 5).

In den Fällen der Nr. 3.3 soll eine Genehmigung wegen der Überschreitung der Immissionswerte nicht versagt werden, wenn die zu erwartende Zusatzbelastung durch die zu beurteilende Anlage die in Nr. 3.3 genannten Kriterien der Irrelevanz erfüllt oder eine Interessenabwägung mit anderen die Zumutbarkeit der Geruchsimmission beeinflussenden Kriterien ergibt, dass die Geruchsbelästigung nicht als erheblich zu qualifizieren ist. Darüber hinaus enthält die Richtlinie Vorschriften, in welchen Fällen von der Ermittlung der vorhandenen Belastung abgesehen werden kann oder eine Abschätzung der vorhandenen Belastung Mithilfe Ausbreitungsrechnung zulässig ist.

2. Anforderungen an die Begrenzung und Ableitung der Geruchsemissionen

Grundsätzlich ist vor einer Immissonsbeurteilung zu prüfen, ob die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Verminderung der Emissionen ausgeschöpft sind (vgl. Nr. 3 Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02)) und die Ableitung der Restemissionen den Anforderungen der Nr. 2.4 Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) entspricht (vgl. BVerG, Beschluss vom 10. 5. 90 [Gew Arch 1991/6, S. 312)).

Als Abgase im Sinne der Nr. 2.1.3 Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) gehen Luft und andere Trägergase mit geruchsintensiven Stoffen.

Die Schornsteinmindesthöhe ist i. d. R. so zu bemessen, dass die Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung IZ (vgl. Nr. 4.5) auf der Beurteilungsfläche maximaler Beaufschlagung den Wert 0,06 nicht überschreitet.

In atypischen Fällen können sich unverhältnismäßige Schornsteinhöhen ergeben; in diesen Fällen ist eine Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde einzuholen.

3. Beurteilungskriterien

3.1 Immissionswerte

Eine Geruchsimmission ist nach dieser Richtlinie zu beurteilen, wenn sie gemäß Nr. 4.4.7 nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d. h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder Ähnlichem. Sie ist i. d. R. als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte IW überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden (vgl. Nr. 4.4.1 ff).

Tabelle 1: Immissionswerte IW für verschiedene Baugebiete

Wohn-/Mischgebiete Gewerbe-/Industriegebiete
0,10 0,15

Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechtes den Spalten 1 oder 2 zuzuordnen.

Gemäß § 3 (1) BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes , Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen". In der Regel werden die Art der Immissionen durch Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde (s. Nr. 4.4.7 dieser Richtlinie) sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt.

Ein Vergleich mit den Immissionswerten reicht jedoch nicht immer zur Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung aus. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist deshalb im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 für den jeweiligen Einzelfall bestehen.

3.2 Anwendung der Immissionswerte

Die Immissionswerte gelten nur in Verbindung mit den im Folgenden festgelegten Verfahren zur Ermittlung der Kenngrößen für die Geruchsimmission. Über die Regelung in Nr. 4.4.1 hinausgehend berücksichtigt die Festlegung der Immissionswerte Unsicherheiten, die sich aus der olfaktometrischen Emissionsmessung sowie der Berechnung der zu erwartenden Zusatzbelastung nach Nr. 4.5 ergeben.

3.3 Erheblichkeit der Immissionsbeiträge

Die Genehmigung für eine Anlage soll auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung).

Auf Nr. 2.2.1.2 Buchst. c) Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) wird verwiesen.

4. Ermittlung der Kenngrößen der Geruchsimmission

4.1 Allgemeines

Grundsätzlich gibt es verschiedene Methoden zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Geruchsimmission (Tabelle 2). In allen Fällen wird die Geruchsimmission durch einen Wert (Kenngröße) gekennzeichnet. der ihre zeitliche Wahrnehmbarkeit oberhalb einer bestimmten Intensität (Erkennungsschwelle) beschreibt.

Tabelle 2: Methoden zur Ermittlung der Geruchsimmission

Methode Vorhandene Belastung
(Nr. 4.4)
Zu erwartende Zusatzbelastung
(Nr. 4.5)
Rasterbegehung
Olfaktorische Ermittlung der
Geruchsimmission durch Probanden und Bestimmung der Häufigkeitsverteilung
vorrangig anzuwenden nicht möglich
Ausbreitungsrechnung
Berechnung der Geruchsimmission (GE/m3) aus der Emission des Geruchsstoffstroms (GE/h) und Bestimmung der Häufigkeitsverteilung
möglich, aber Ermittlung der Emissionsdaten Mithilfe von olfaktometrischen Emissionsmessungen oder auch Fahnenbegehungen erforderlich vorrangig anzuwenden

Die Ausbreitungsrechnung kann insbesondere dann vorgenommen werden, wenn aufgrund vorliegender Messungen oder Schätzungen anzunehmen ist, dass die vorhandene Belastung 70 v. H. des anzuwendenden Immissionswertes nach Tabelle 1 unterschreitet oder wenn die Ermittlung der Belastung durch Begehungen als unverhältnismäßig eingeschätzt werden muss. Wird die Ermittlung der vorhandenen Belastung rechnerisch vorgenommen, so sind alle für das Beurteilungsgebiet maßgeblichen Emittenten von Geruchsemissionen zu erfassen.

Um in speziellen Fällen auf Emissionen zurückrechnen zu können (nicht zur Bestimmung von Geruchshäufikeiten) oder zur Kalibrierung von Ausbreitungsmodellen, können Fahnenbegehungen nach VDI 3940 verwendet werden.

4.2 Ermittlung im Genehmigungsverfahren

Unterschieden werden die Kenngrößen für die vorhandene Belastung (IV), die zu erwartende Zusatzbelastung (IZ) und die Gesamtbelastung (IG), die für jede Beurteilungsfläche in dem für die Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Gebiet (Beurteilungsgebiet) ermittelt werden. Die vorhandene Belastung ist die von vorhandenen Anlagen ausgehende Geruchsbelastung ohne die zu erwartende Zusatzbelastung, die durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird. Die zu erwartende Zusatzbelastung ist nach Nr. 4.5 zu ermitteln.

Die Kenngröße für die Gesamtbelastung ist aus den Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung nach Nr. 4.6 zu bilden.

In die Ermittlung des Geruchsstoffstroms sind die Emissionen der gesamten Anlage einzubeziehen; bei einer wesentlichen Änderung sind die Emissionen der zu ändernden sowie derjenigen Anlagenteile zu berücksichtigen, auf die sich die Änderung auswirken wird.

Im Genehmigungsverfahren muss der Korrekturfaktor k bei Rasterbegehungen (vgl. 4.4.1) berücksichtigt werden, weil die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen wegen der Unsicherheiten der Begehungsmethode anderenfalls statistisch nicht als gesichert (vgl. § 6 Abs. 1 BImSchG) angesehen werden kann.

4.3 Ermittlung im Überwachungsverfahren

Ermittlungen im Überwachungsverfahren können erforderlich sein für die Entscheidung über eine nachträgliche Anordnung.

Eine nachträgliche Anordnung kommt in Betracht, wenn der Vergleich der Kenngröße für die vorhandene Belastung mit den Immissionswerten nach Tabelle 1 ergibt, dass die Immissionswerte nicht eingehalten sind, oder wenn sich in den Fällen der Nr. 5 herausstellt, dass erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden.

Im Überwachungsverfahren können zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für nachträgliche Anordnungen vorliegen, innerhalb der Beurteilungsfläche (Nr. 4.4.3) zusätzliche Messstellen (Nr. 4.4.6) oder eine höhere Messhäufigkeit (Nr. 4.4.7) gefordert werden. Darüber hinaus kommen zur Verursacheranalyse auch Fahnenbegehungen in Betracht (Nr. 4.1). Der Korrekturfaktor k wird in diesem Verfahren nicht berücksichtigt.

Ist es erforderlich, mehrere Emittenten im Sinne Nr. 3.1 Abs. 1 mit gleicher Geruchscharakteristik der Emissionen voneinander zu unterscheiden, sind die für die Ausbreitung der Geruchsemissionen bedeutsamen meteorologischen Parameter zu ermitteln; die Sektoren der Windrichtung, die Lage und Dichte der Messstellen sowie die Aufpunkte sind dabei so zu wählen, dass die Immissionen den einzelnen Emittenten zugeordnet werden können..

4.4 Kenngröße für eine vorhandene Belastung

4.4.1 Allgemeines

Die Kenngröße für die vorhandene Belastung (IV) ergibt sich aus

IV =   k x nv  

  N

Hierbei bedeutet N den Stichprobenumfang (N = 52 oder 104) und nV die Summe der an den vier Eckpunkten der Beurteilungsfläche erhobenen Geruchsstunden (vgl. Nr. 4.4.7).

Der Korrekturfaktor k nach Tabelle 3 berücksichtigt die unterschiedliche Aussagesicherheit der mit einem Stichprobenumfang N 52 oder 104 ermittelten vorhandenen Belastung. Der Korrekturfaktor k basiert auf einer Hypothesenprüfung unter Anwendung der Binomialverteilung.

Tabelle 3: Auflistung der Korrekturfaktoren k

Stichprobenumfang N Wohn-/Mischgebiete Gewerbe-/Industriegebiete
52 1,7 1,6
104 1,5 1,3

Die Ermittlung der vorhandenen Belastung ist nach einem mit der zuständigen Behörde abgestimmten Messplan durchzuführen, in dem Beurteilungsgebiet, Beurteilungsflächen, Messobjekte, Messhöhe, Messzeitraum, Messzeit innerhalb des Tages, Messstellen, Messverfahren, Messhäufigkeit, Messdauer der Einzelmessungen und ggf. die Gründe für die Freistellung von Messungen anzugeben sind.

Soweit die vorliegende Richtlinie keine abweichenden Festlegungen trifft, können weitere methodische Hinweise der Richtlinie VDI 3940 entnommen werden.

Der Antragsteller kann von der Ermittlung der vorhandenen Belastung der Geruchsimmission für die Beurteilungsflächen freigestellt werden, für die durch Abschätzungen z.B. mittels Windrichtungshäufigkeitsverteilung, Mithilfe der Ausbreitungsrechnung, durch orientierende Begehungen o. A. festgestellt wird, dass die Kenngröße für die vorhandene Belastung nicht mehr als 50 v. H. des Immissionswertes in Tabelle 1 beträgt.

In diesen Fällen ist in der Gleichung in Nr. 4.6 als IV die Hälfte des in Betracht kommenden Immissionswertes nach Tabelle 1 einzusetzen. Außerdem erübrigt sich die Ermittlung der vorhandenen Belastung der Geruchsimmission, wenn die Zusatzbelastung der zu genehmigenden Anlage innerhalb der Irrelevanzgrenze nach Nr. 3.3 liegt.

Wenn das Vorhandensein anderer geruchsemittierender Anlagen auszuschließen ist, ist von einer vorhandenen Belastung IV = 0 auszugehen.

Zurückliegende Messungen oder Feststellungen über Immissionen und Emissionen dürfen nur herangezogen werden, wenn sich die für die Immissionssituation im Beurteilungsgebiet maßgeblichen Verhältnisse in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert haben.

4.4.2 Beurteilungsgebiet

Das Beurteilungsgebiet ist die Summe der Beurteilungsflächen (Nr. 4.4.3), die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem 3fachen der nach Nr. 2 dieser Richtlinie ermittelten Schornsteinhöhe entspricht. Als kleinster Radius ist 600 m zu wählen.

Bei Anlagen mit diffusen Quellen von Geruchsemissionen mit Austrittshöhen von weniger als 10 m über der Flur ist der Radius so festzulegen, dass der kleinste Abstand vom Rand der emittierenden Fläche 600 m beträgt.

4.4.3 Beurteilungsfläche

Die Beurteilungsflächen sind quadratische Teilflächen des Beurteilungsgebietes, deren Seitenlänge bei weitgehend homogener Geruchsbelastung i. d. R. 250 m beträgt. Eine Verkleinerung der Beurteilungsfläche soll gewählt werden, wenn außergewöhnlich ungleichmäßig verteilte Geruchsimmissionen auf Teilen von Beurteilungsflächen zu erwarten sind, sodass sie mit den Vorgaben nach Satz 1 auch nicht annähernd zutreffend erfasst werden können. Entsprechend ist auch eine Vergrößerung der Beurteilungsfläche zulässig, wenn innerhalb dieser Fläche eine weitgehend homogene Geruchsstoffverteilung gewährleistet ist. Die in dieser Richtlinie festgelegten Immissionswerte (Nr. 3.1) bleiben hiervon unberührt, da deren Ableitung von der Flächengröße unabhängig ist. Das quadratische Gitternetz ist so festzulegen, dass der Emissionsschwerpunkt in der Mitte einer Beurteilungsfläche liegt.

4.4.4 Messhöhe

Die Geruchsimmissionen sind i. d. R. etwa in 1,5 - 2,0 m Höhe über der Flur sowie in mehr als 1,5 m seitlichem Abstand von Bauwerken zu bestimmen.

4.4.5 Messzeitraum

Der Messzeitraum soll für das Gesamtjahr repräsentativ sein. Er kann i. d. R. ein halbes Jahr betragen; eine Verkürzung auf drei Monate ist nur in besonderen Fällen zulässig.

Die Messungen sind repräsentativ auf die 24 Stunden des Tages zu verteilen. Sie können sich auch an der Betriebszeit der Emittenten orientieren, die für die vorhandene Belastung maßgeblich sind. Die ermittelten Zahlen der Geruchsstunden sind in diesem Fall mit einem Faktor zu korrigieren, der das Verhältnis von Betriebszeit zu Gesamtzeit berücksichtigt.

4.4.6 Messstellen

Die Messstellen sind möglichst nahe an den Schnittpunkten des quadratischen Gitternetzes festzulegen, das dem Beurteilungsgebiet zugrunde liegt. Bei Abweichungen wegen besonderer örtlicher Verhältnisse ist der nächstbenachbarte Punkt auszuwählen. Bei Flächenquellen sind die Messstellen außerhalb der Quellen festzulegen.

Grundsätzlich brauchen Messstellen nur in den Bereichen der Umgebung der Anlage festgelegt zu werden, in denen die Geruchsimmission für die Entscheidung relevant ist. Dies sind insbesondere Gebiete, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Messstellen sind daher z.B. nicht erforderlich in Waldgebieten und auf zusammenhängenden landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Flächen.

4.4.7 Messverfahren und Messhäufigkeit

Die vorhandene Belastung ist i. d. R. olfaktorisch im Rahmen einer Begehung zu ermitteln (vgl. Nr. 4.1). Jeder Eckpunkt der Beurteilungsfläche ist im Messzeitraum je nach geforderter Aussagesicherheit (vgl. Nr. 4.4.1) 13- oder 26-mal durch Probanden zu begehen. Diese Begehungen sollten in zeitlich gleichen Abständen über den Messzeitraum verteilt sein. Aus den Ergebnissen, die an den 4 Eckpunkten einer Beurteilungsfläche ermittelt wurden, ist durch Addition die Zahl der Geruchsstunden nV,. für die Beurteilungsfläche zu bestimmen. Die Begehung der Messstellen ist in ihrer Reihenfolge so festzulegen, dass benachbarte Messstellen an unterschiedlichen Tagen begangen werden. Dies stellt sicher, dass bei der räumlich gleitenden Auswertung für jede Beurteilungsfläche und Messperiode jeweils vier unterschiedliche Messtage in die Kenngrößenermittlung eingehen.

Die für jede einzelne Begehung einzusetzenden Probanden sind aus einem festen Probandenpool von mindestens 10 Personen auszuwählen. Die individuelle Geruchsempfindlichkeit der Probanden ist vorab zu testen. Die Ergebnisse dieses Probandeneignungstests sind entsprechend Anhang B darzustellen. Auf die Anforderungen des Anhangs C in Verbindung mit den Anforderungen des LAI an Messstellen für Geruchserhebungen im Rahmen der Bekanntgabe nach §§ 26, 28 BImSchG wird verwiesen.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass nur deutlich wahrnehmbare Geruchsimmissionen registriert werden dürfen, d. h. solche Geruchsimmissionen, die mit hinreichender Sicherheit und zweifelsfrei ihrer Herkunft nach aus Anlagen oder Anlagengruppen erkennbar und damit abgrenzbar sind gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder Ähnlichem (vgl. Nr. 3.1).

Im Übrigen sollen nur Stellen i. S. §§ 26, 28 BImSchG mit der Durchführung der olfaktorischen Erhebung der vorhandenen Belastung beauftragt werden, die eine Qualifikation auch auf diesem Gebiet nachweisen können.

Auf die differenzierte Erfassung von Geruchsintensitäten ist im Allgemeinen zu verzichten, da ein hinreichender Zusammenhang zwischen diesen Geruchsmerkmalen und der Ausprägung der Geruchsbelästigung nicht nachzuweisen ist. Bei der Anwendung der Immissionswerte nach Nr. 3.1 dieser Richtlinie sind in jedem Fall alte anlagenbezogenen Geruchsimmissionen ab ihrer Erkennbarkeit zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Grundsätze der Richtlinie VDI 3940 zu beachten.

Die vorhandene Geruchsimmission wird durch eine Aufenthaltszeit von 10 Minuten an jeder Messstelle (Messzeitintervall) bei Beachtung der oben beschriebenen Vorgaben hinreichend genau erfasst. Werden während des Messzeitintervalls in mindestens 10 % der Zeit (Geruchszeitanteil) Geruchsimmissionen der vorbezeichneten Art erkannt, ist dieses Messzeitintervall als "Geruchsstunde" zu zählen. Die Geruchswahrnehmungen sind gemäß dem Datenaufnahmebogen nach Anhang a dieser Richtlinie festzuhalten.

4.5 Kenngröße für die zu erwartende Zusatzbelastung

Die Kenngröße für die zu erwartende Zusatzbelastung ist entsprechend Nr. 1 mit einem Berechnungsverfahren auf der Basis einer Zählschwelle von 1 GE/m3 (erkennbarer Geruch) zu ermitteln. Bei der olfaktometrischen Ermittlung der Emissionen müssen die Anforderungen nach Anhang C in Verbindung mit den Anforderungen des LAI an Messstellen für Geruchserhebungen im Rahmen der Bekanntgabe nach §§ 26, 28 BImSchG beachtet werden.

Der Abstand der Gitterlinien, durch deren Schnittpunkte die Aufpunkte (vgl. Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) Anhang C Nr. 7) festgelegt werden, beträgt die Hälfte der unter Nr. 4.4.3 festgelegten Abstände. Im Übrigen gehen die Grundsätze nach Nr. 4.4.6. Die Kenngröße IZ ist wie folgt zu berechnen:

IZ = nz

  9 x 8760  

Hierbei bedeutet: n, Zahl der Geruchsstunden an den 9 Aufpunkten der Beurteilungsfläche.

4.6 Auswertung

Im Beurteilungsgebiet ist für jede Beurteilungsfläche die Kenngröße IV für die vorhandene Belastung aus den Ergebnissen der Probandenbegehung oder der Ausbreitungsrechnung zu bestimmen. Bei der Bestimmung der zu erwartenden Zusatzbelastung IZ ist entsprechend Nr. 4.5 zu verfahren.

Die Kenngröße der Gesamtbelastung ergibt sich aus der Addition1 der Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung entsprechend

IG = IV + IZ.

Die Kenngröße der Gesamtbelastung ist zunächst auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden und anschließend mit dem Immissionswert (Tabelle 1) für das jeweilige Gebiet zu vergleichen. 5. Beurteilung im Einzelfall

Für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ist ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten nicht ausreichend, wenn

  1. auf einzelnen Beurteilungsflächen in besonderem Maße Geruchsimmissionen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich oder anderen nicht nach Nr. 3.1 Abs. 1 zu erfassenden Quellen auftreten oder
  2. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Art (z.B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) und Intensität der Geruchseinwirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse

In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen.

Nur diejenigen Geruchsbelästigungen sind als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten, die erheblich sind. Die Erheblichkeit ist keine absolut festliegende Größe, sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden.

Dabei sind - unter Berücksichtigung der evtl. bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen:

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die unter anderem dazu führen kann, dass der Belästigte in höherem Maße Geruchseinwirkungen hinnehmen muss. Dies wird besonders dann der Fall sein, soweit einer emittierenden Anlage Bestandsschutz zukommt. In diesem Fall können Belästigungen hinzunehmen sein, selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären.

1) Grundsätzlich können Häufigkeitswerte voneinander unabhängiger Verteilungen nicht auf einfache Weise addiert werden (vgl. Nr. 2.6.5.3 Ta Luft). Die algebraische Addition der vorhandenen Belastung und der zu erwartenden Zusatzbelastung stellt eine für die praktische Anwendung gebotene Vereinfachung dar; sie beruht auf dem Multiplikationstheorem der Wahrscheinlichkeitsrechnung. Dabei wird davon ausgegangen, daß das Produkt pv × pz als Korrekturterm zu vernachlässigen ist, weil die Teilwahrscheinlichkeiten pv und pz deutlich unter 10 % liegen. (Hierbei bedeuten: pv = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Geruchsereignisses in der vorhandenen Belastung; pz = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Geruchsereignisses in der zu erwartenden Zusatzbelastung).

   

  . .

  Datenaufnahmebogen für Geruchsbegehungen Anhang A
zur GIRL
Probandenname: Datum:
Meßstelle Nr.:
Meßbeginn: Meßende:

1. Minute 2. Minute
                          
3. Minute 4. Minute
                        
5. Minute 6. Minute
                         
7. Minute 8. Minute
                       
9. Minute 10. Minute
                         
Kennzeichnung der Geruchsqualitäten1

0 - kein Geruch

1 - ...............................................

2 - ...............................................

3 - ...............................................

4 - ...............................................

5 - ...............................................

6 - ...............................................

7 - ...............................................

8 - andere Anlagengerüche2

9 - sonstige Gerüche ....................

1) "Geruchsqualität" - Ausweisung bestimmter Geruchsqualitäten in Abhängigkeit von den Erfordernissen des Einzelfalles.

2) "andere Anlagengerüche" - Beim ihrem Auftreten ist eine Verursacherermittlung erforderlich!

   

Bemerkungen:  z.B. "Grill"-Gerüche, privates Lackieren, Asphaltieren einer Straße.

     

   

Wetterdaten:

   

   

 z.B. niederschlagsfrei, Nebel, Regen, Temperatur, Windrichtung usw. entsprechend Richtlinie VDI 3786, Blatt 9 (Okt. 1991)

  .

Angaben zum Probandenkollektiv für Olfaktometrie und Begehung Anhang B
zur GIRL

Tabelle 1: Ergebnismatrix des Probandeneignungstestes (mindestens 10, maximal 20 Durchgänge)

Probandenkennung/Name: Geruchsstoff
n-Butanol
H2S
 
Datum Prüfgas-
konz.
Durch-
gang Nr.
Nullproben Verdünnungsstufen log Zu
      1 2 3 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15  
    1                                      
    2                                      
    3                                      
    4                                      
    5                                      
    6                                      
    7                                      
    8                                      
    9                                      
    10                                      
    ...                                      
    ...                                      
    20                                      
  Mittelwert   log Zu
Standartabweichung   s
Mittelwert  [µg/m3]
 

   


Tabelle 2: Zusammenfassung der Ergebnisse des Probandeneignungstestes
(einzuhaltende Grenzen entsprechend Anhang C:
n-Butanol: 60 µg/m3, H2S: 0,7 µg/m3< c< 2,8 µg/m3 )


  Probanden-
kennung/
Name:
Alter weibl./
männl.
Geruchsstoff: n-Butanol Geruchsstoff: H2S
Durchg. Anzahl mittlere Geruchs-
schwelle [µg/m3]
s (log) Durchg. Anzahl mittlere Geruchs-
schwelle [µg/m3]
s (log)
1                  
2                  
3                  
4                  
5                  
6                  
7                  
8                  
9                  
10                  
                   
                   
                   
                   
  mittlere Geruchsschwelle des Kollektives        

. .

Anforderungen an das olfaktometrische Messverfahren zur Ermittlung von Geruchsemissionen  Anhang C

Zur einheitlichen Ermittlung von Geruchsemissionen ist vorgesehen, die im Rahmen der europäischen Standardisierung von Messverfahren erarbeitete Norm "Air quality-Determination of outdoor concentration by dynamic olfactometry" nach ihrer Verabschiedung auf europäischer Ebene bundeseinheitlich umzusetzen. Bis zum Vorliegen dieser Norm sind übergangsweise für die olfaktometrische Geruchsschwellenbestimmung die Richtlinien VDI 2448, Bl. 1 - Planung von stichprobenartigen Emissionsmessungen an geführten Quellen - (April 1992) sowie VDI 3881 - Olfaktometrie; Geruchsschwellenbestimmung; Bl. 1 Grundlagen - (Mai 1986), Bl. 2 - Probenahme - (Januar 1987) und Bl. 4 - Anwendungsvorschriften und Verfahrenskenngrößen - (Entwurf Dezember 1989) zu beachten.

Soweit diese Richtlinien Wahlmöglichkeiten lassen, gilt für ihre Anwendung im Rahmen der Geruchsimmissions-Richtlinie Folgendes:

Je Betriebszustand und Emissionsquelle sollen mindestens drei Proben gewonnen werden. Für jede Probe ist die Geruchsstoffkonzentration mit einer Einzelmessung, bestehend aus drei Durchgängen, zu bestimmen. Die olfaktomotrische Analyse hat unmittelbar nach der Probenahme zu erfolgen.

Hinsichtlich der Abfragetechnik des Probanden ist die "Ja-/ Nein-Methode" zu wählen, da sie erfahrungsgemäß zu realistischeren Ergebnissen führt als die alternativ infrage kommende "Forced-Choice-Methode". Die Auswertung des vollständigen Datensatzes zur Ermittlung der Geruchsschwelle sowie des Streubereiches der Einzelwerte sollte nach der Probitanalyse erfolgen.

Bei der Bildung von Probandengruppen sind nur solche Personen auszuwählen, die über eine durchschnittliche Geruchsempfindlichkeit verfügen. Das vollständige olfaktometrische Messverfahren muss anhand der Standardgeruchsstoffe H2S und n-Butanol getestet sein.

In Ergänzung zu den Ausführungen des Anhangs B und C sind die "Anforderungen des LAI an Messstellen für Geruchserhebungen im Rahmen der Bekanntgabe nach §§ 26, 28 BImSchG" einzuhalten. Ferner sind die Richtlinien für die Bekanntgabe und die Zulassung von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes zu berücksichtigen. Die vorgenannten Anforderungen sind im Jahre 1999 in der LAISchriftenreihe, Band 18, im Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin, veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung der bekannt gegebenen Messstellen erfolgt im "Recherche-System-Messstellen-Sachverständige (RE-SY-ME-SA), des Landes Brandenburg - Außenstelle Cottbus - Postfach 10 07 65, 03007 Cottbus, und ist unter der Internetadresse "www.brandenburg.de/land/umwelt/indresy.htm" abrufbar. In Niedersachsen stellen die für den Immissionsschutz zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden die entsprechenden Auskünfte zur Verfügung.



Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL
i. d. F. Niedersachsens

Vom 14. November 2000
(Nds. MBl. Nr. 8/2001 S. 224)



Zu Nr. 1:

Bewertung von Gerüchen

Die GIRL und die dazugehörigen Auslegungshinweise berücksichtigen den derzeit besten Erkenntnisstand. Die GIRL ist eine Fortentwicklung des nicht mehr gültigen Gem. RdErl. des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 14.10.1986 " Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft" (SMBl. NRW. 7130). Alle umsetzbaren Anregungen wurden in dieser Fassung berücksichtigt.

Die Bewertung, ob eine Belästigung als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist, wird von einer Vielzahl von Kriterien beeinflusst. Es sind dies u. a. die Geruchsart, die Geruchsintensität, die tages- und jahreszeitliche Verteilung der Einwirkungen, der Rhythmus, in dem die Belastungen auftreten, die Nutzung des Gebietes. Nach der Methode der GIRL. werden zur Beurteilung Immissionswerte (siehe Nr. 3.1) in Form von Geruchshäufigkeiten festgelegt. Ein Vergleich mit den Immissionswerten reicht jedoch nicht immer aus. Regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung ist deshalb im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Prüfung nach Nr. 5 für den jeweiligen Einzelfall bestehen.

Immissionswert

Der Immissionswert wurde auf der Basis der Geruchshäufigkeit festgelegt. Eine der Grundlagen dieser Festlegung waren Felduntersuchungen des "Medizinischen Instituts für Umwelthygiene an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf zur Geruchsbelästigung von Anwohnern verschiedener Geruchsemittenten. Diese Untersuchungen zeigten u. a. auch, dass die Intensitätsbetrachtung zusätzlich zur alleinigen Häufigkeitsermittlung keinen deutlichen Erkenntniszugewinn bringt und dass für die regelmäßige quantitative Einbeziehung der Hedonik derzeit noch keine ausreichenden wissenschaftlichen Grundlagen vorliegen. Letzteres war auch Ergebnis einer vom Baden-Württembergischen Ministerium für Umwelt und Verkehr am 2.10.1997 durchgeführten Anhörung zur GIRL mit Sachverständigen und Gutachtern. In der MIU-Studie ("Materialienband zur Geruchsimmissionsrichtlinie in NRW - psychophysiologische und epidemiologische Grundlagen der Wahrnehmung und Bewertung von Geruchsimmissionen", Bericht des Medizinischen Instituts für Umwelthygiene an der Universität Düsseldorf, B. Steinheider, G. Winneke, im Auftrage des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 1992) führen die Autoren zur Berücksichtigung der Hedonik aus:

"Mögliche Auswirkungen der angenehm-unangenehm-Qualität der Geruchsimmissionen auf die Ausprägung der Belästigungsreaktion konnten von uns nicht untersucht werden. Ausdrücklich sei deshalb darauf hingewiesen, dass die Verallgemeinerungsfähigkeit der hier dargestellten Befunde und der aus ihnen abgeleiteten Immissionswerte in dieser Hinsicht nicht ohne weiteres als gegeben gelten kann, da das Spektrum der berücksichtigten Quellen relativ eng war.

Weiterhin unterscheiden sich Geruchsimmissionen verschiedener industrieller Quellen hinsichtlich ihres Belästigungspotentials, da anscheinend die hedonische Qualität des Geruchsstoffes (angenehm vs. unangenehm) den Grad der Geruchsbelästigung (...) beeinflusst: Ein Vergleich der Belästigungswirkung einer Isolatorenfabrik, einer Teeröl-Raffinerie, einer Brauerei und einer Schokoladenfabrik zeigte eine geringere Belästigungswirkung der Schokoladenfabrik im Vergleich zu den anderen Quellen, obwohl es keine quantitativen Belastungsunterschiede gab. Trotz dieser Vorbehalte können die hier abgeleiteten Immissionswerte im Regelfall als gut fundierte Anhaltspunkte für die Abgrenzung 'erheblicher' von 'unerheblichen' Geruchsbelästigungen gelten."

Eine quantitative Erniedrigung der Beurteilungsgröße Immissionswert bei sehr unangenehmen Gerüchen ist bereits im Vollzug des Gem. RdErl. zur Durchführung der Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) angewendet worden. Die Kriterien der Nr. 5 ermöglichen ebenfalls die Berücksichtigung der Hedonik im Einzelfall.

Die Immissionswerte der GIRL basieren auf der Feststellung von erkennbarem Geruch nach dem Geruchsstundenkonzept. In der MIU-Studio wurde kein Vorteil einer Echtzeitbetrachtung gegenüber dem Geruchsstundenkonzept bei Begehungen gesehen (siehe auch Auslegungshinweis zu Nr. 4.4.7 "Geruchsstunde").

Erkennbarkeit von Gerüchen

Bei der Geruchsfeststellung durch Begehungen und bei der Prognose von Geruchsbelastungen durch Ausbreitungsmodelle dürfen nur Geruchsimmissionen registriert werden, die erkennbar sind, d. h. die mit hinreichender Sicherheit und zweifelsfrei ihrer Herkunft nach aus Anlagen oder Anlagengruppen erkennbar und damit abgrenzbar sind gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder Ähnlichem. Mit dieser Definition wird der Begriff "deutliche Wahrnehmung" (vgl. Nr. 4.4.7) konkretisiert.

Die GIRL als System

In mehreren umfangreichen Untersuchungen (Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie Berlin) konnte die Schlüssigkeit des Systems GIRL bestätigt werden. In diesen Fällen wurden Ergebnisse aus Rasterbegehungen nach GIRL mit denen der Ausbreitungsrechnung nach GIRL verglichen. Die gewonnenen Ergebnisse zeigen,

Veranlassung zur Erstellung von Gutachten

Aus der GIRL folgt nicht zwingend, dass in jedem Einzelfall ein Gutachten nach den darin vorgegebenen Methoden erstellt worden muss. Jedes Gutachten erfordert die Überzeugung der zuständigen Behörde, dass das Gutachten notwendig ist. Dies liegt in der Verantwortung der Behörde. Wenn die Behörde mit anderen Hilfsmitteln - dazu gehören auch die Richtlinien VDI 3471 und 3472 oder die Abstandsregelung nach Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) Nr. 3.3.7.1.1 im landwirtschaftlichen Bereich zu der Überzeugung gelangt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist, so ist nicht zwingend ein Gutachten nach GIRL zu erstellen. Wenn die Behörde aber in Problemfällen zu der Ansicht kommt, dass ein Gutachten nach GIRL notwendig ist, um Zweifelsfragen zu klären, so ist es unter Beachtung der Randbedingungen der GIRL zu erstellen, auch im landwirtschaftlichen Bereich. Wenn aufgrund allgemeiner Erfahrungen und Kenntnisse vor Ort zu sagen ist, dass bei Einhaltung der in den Richtlinien genannten Abstände auch der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleistet ist, dann sind keine weiteren Ermittlungen nach GIRL notwendig.

Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich

Das Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich besteht darin, zunächst eine Abstandsprüfung vorzunehmen. Dabei ist auf Nr. 3.3.7.1.1 Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) sowie auf die Richtlinien VDI 3471 und 3472 zurückzugreifen. Die zurückgezogene Richtlinie VDI 3473 ("Rinder-Richtlinie") kann zur Beurteilung nicht herangezogen werden.

Bei der Anwendung der Nr. 3.3.7.1.1 Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) und der Richtlinien VDI 3471 und 3472 sind unbedingt die darin angegebenen Randbedingungen zu beachten. Die Abstände der VDI-Richtlinien und der Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) sind aufgrund des Vorsorgegrundsatzes entwickelt worden, der unabhängig von den Schutzpflichten zu beachten ist. Die Einhaltung der Abstände ist in der Regel ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten. Nach vorliegenden Erfahrungen reichen ab bestimmten Bestandsgrößen diese Abstände jedoch nicht mehr aus. Auf keinen Fall sollten daher die in der Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) und in den genannten VDI-Richtlinien angegebenen Abstände über die in diesen Regelwerken maximal zugrunde gelegten Bestandszahlen oder Großvieheinheiten hinaus extrapoliert werden. Im Übrigen ist bei Nichteinhaltung der Abstände in der Regel eine Prüfung nach der GIRL durchzuführen. Dabei können auch Situationen auftreten, in denen - wegen der Windrichtungsverteilung - eine Genehmigung nach der GIRL möglich ist, obwohl die Abstände der VDI-Richtlinien nicht eingehalten werden. In diesem Fall kann die Schutzpflicht als erfüllt angesehen werden. Sind die Abstände eingehalten, so ist konkreten Anhaltspunkten für schädliche Umwelteinwirkungen gleichwohl nachzugehen, d. h. ggf. ist die GIRL anzuwenden.

Offenställe stellen bei Ausbreitungsrechnungen einen Problemfall dar, da die Emissionen von den Wetterbedingungen abhängen (z.B. Anströmgeschwindigkeit und Anströmrichtung der Ställe). Die Emissionsfaktoren sind daher besonders sorgfältig zu ermitteln. Liegen keine detaillierten Emissionsfaktoren vor, so muss die Emission mindestens für die mittleren meteorologischen Bedingungen bestimmt werden.

Die Beurteilung von Güllegerüchen (landwirtschaftliche Düngemaßnahme; vgl. Nr. 3.1) ist bei der Bewertung der Gesamtbelastung im Rahmen der Beurteilung im Einzelfall nach Nr. 5 möglich; ihre Verminderung und Behandlung ist ansonsten nicht Gegenstand der GIRL.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Die Anwendung der GIRL zur Konkretisierung der Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ist eine Kannbestimmung. Bei der Ermittlung der vorhandenen Belastung nach der GIRL sind die Anteile, die durch ausschließlich baurechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen verursacht werden, jedoch ebenso zu berücksichtigen wie die Anteile, die von Anlagen i. S. des § 4 BImSchG ausgehen. Wenn bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen auftreten, ist zunächst zu prüfen, ob die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen ausgeschöpft sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken ( § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). Zur Bestimmung des Mindestmaßes ist eine Abwägung aller berührten Interessen vorzunehmen. Unverhältnismäßige Maßnahmen können nicht verlangt werden. Eine Betriebsuntersagung kommt nur nach § 25 Abs. 2 BImSchG in Betracht. Die dort genannten Voraussetzungen liegen bei Geruchsimmissionen jedoch in der Regel nicht vor. Anordnungen im Einzelfall können nach § 24 BImSchG getroffen werden.

Landesrechtliche Regelungen zur Vorsorge können über § 22 BImSchG hinausgehende Anforderungen enthalten. (Bezüglich genehmigungsbedürftiger Anlagen vgl. Auslegungshinweis zu Nr. 4.2.)

Geeignete Ausbreitungsmodelle

Das Modell ODIF oder ein vergleichbares Modell ist als Konvention einzusetzen. Dabei gelten folgende Randbedingungen:

Das Modell kann eingesetzt werden bei Quellhöhen > 30 m ohne Entfernungseinschränkung oder auch bei Quellhöhen< 30 m bis zu Quellenentfernungen von 700 m. Für Schornsteinhöhen bis 30 m kann auch die Ausbreitungsrechnung nach Anhang C der Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) unter zusätzlicher Verwendung eines Faktors 10 verwendet werden. In Zweifelsfällen ist die zuständige Fachbehörde zu hören. Werden andere Modelle als ODIF oder Ta Luft/Faktor 10 verwendet, so ist der Nachweis der Vergleichbarkeit der Modelle gegenüber der zuständigen Fachbehörde zu führen.

Überschätzung von Geruchshäufigkeiten

Im Genehmigungsverfahren muss die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen sichergestellt sein (vgl. § 6 Abs. 1 BImSchG). Deshalb muss die Genehmigungsbehörde mit ihrer Beurteilung auf der sicheren Seite liegen. Eine Überschätzung der Geruchshäufigkeiten durch das Prognoseverfahren ist insoweit nicht zu beanstanden.

Zu Nr. 2:

Schornsteinhöhenberechnung

Für die Schornsteinhöhenberechnung ist die Beurteilungsfläche maximaler Beaufschlagung (in der Regel 250 m x 250 m Fläche) in der Regel mit dem Wert 0,06 (Angabe als relative Häufigkeit, vgl. hierzu Nr. 3.1 Abs. 1) zugrunde zu legen, zur Sicherstellung des Vorsorgegrundsatzes auch dann, wenn dort niemand "wohnt". Die Beurteilungsfläche, in der sich die Emissionsquelle befindet, kann im Einzelfall unberücksichtigt bleiben. Die Angabe eines S-Wertes für die Schornsteinhöhenberechnung wurde während der Erarbeitung der GIRL diskutiert, aber von den Ausbreitungsfachleuten nicht für sinnvoll gehalten, da bei diesem Verfahren die unterschiedlichen Emissionsbedingungen einzelner Anlagen nicht ausreichend berücksichtigt worden können und sich dann teilweise unrealistische Schornsteinhöhen ergehen.

Schornsteinhöhenberechnung in der Landwirtschaft

Die Regelung der Schornsteinhöhenberechnung in der GIRL gilt nur für eine zusammenfassende, zentrale Ableitung, die ggf. gemäß Nr. 2.4.2 Abs. 2 Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) zu fordern ist (vgl. auch Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 - Kontingentierung von Geruchsimmissionshäufigkeiten -).

Nach Nr. 2.4 Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) sind Abgase nicht in jedem Fall über einen Schornstein abzuleiten. Zu Nr. 3.1: Zuordnung der Immissionswerte

In speziellen Fällen sind auch andere Zuordnungen als die in Tabelle 1 der GIRL aufgeführten möglich.

Beispiele:

Gemäß § 5 Abs. 1 BauNVO vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der jeweils geltenden Fassung dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten - ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

Dominieren in einem Dorfgebiet die landwirtschaftlichen Betriebe, so kommt eine Zuordnung zum Gewerbe-/Industriegebiet (IW = 0,15) in Betracht. Entwickelt sich ein Dorf- zum Wohngebiet und enthält nur noch wenige landwirtschaftliche Betriebe, so ist eine Zuordnung zum Wohn-/Mischgebiet (IW = 0,10) möglich. In begründeten Einzelfällen ist an die Möglichkeit der Festlegung von Zwischenwerten oder auch an die Überschreitung der Immissionswerte zu denken (siehe Nr. 5).

Für Campingplätze besteht grundsätzlich kein höherer Schutzanspruch als für die sie umgebende Bebauung, wenn nicht die speziellen Randbedingungen des Einzelfalles entgegenstehen.

Ferienhausgebiete sind im Allgemeinen wie Wohngebiete zu beurteilen, wenn nicht die speziellen Randbedingungen des Einzelfalles entgegenstehen.

Kleingartensiedlungen sind im Allgemeinen wie Gewerbegebiete zu beurteilen, wenn nicht die speziellen Randbedingungen des Einzelfallos entgegenstehen.

Kontingentierung von Geruchsimmissionshäufigkeiten

Die GIRL wird in der Praxis auch als Beurteilungsgrundlage in Bauleitplanverfahren herangezogen. Dabei stellt die Frage der Kontingentierung der Immissionsanteile für einzelne Anlagen häufig ein Problem dar. Es lassen sich hierfür verschiedene Ansätze denken - 50 v. H. des Immissionswertes, Schornsteinhöhenberechnung (0,06), Irrelevanzregelung (0,02), Vorbelastungsbestimmung und Aufteilen des "Rostes" -, Bei konkret geplanten Vorhaben müssen die von diesen Vorhaben ausgehenden Immissionsanteile bei der Beurteilung anderer Anlagen berücksichtigt werden.

In Genehmigungsverfahren sollte eine einzelne Anlage in der Regel den zulässigen Immissionswert nicht ausschöpfen.

Unabhängig von einer bestehenden oder konkret zu erwartenden Immissionswertüberschreitung ist bei genehmigungsbedürftigen ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) und ggf. auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die Einhaltung des Standes der Technik zu fordern. Zur Beachtung des Vorsorgegrundsatzes kann in Einzelfällen noch über den Stand der Technik hinausgegangen worden.

Zu Nr. 3.2:

GIRL-Konformität von Gutachten

Werden von Gutachtern Aussagen getroffen, die Ergebnisse eines Gutachtens seien GIRL-konform, so reicht diese Feststellung ohne nähere Begründung nicht aus. Es gehört zum Wesen eines Gutachtens, dass das Ergebnis nachvollziehbar begründet wird. Ist das nicht der Fall, so sollte eine Nachbesserung gefordert werden.

Zu Nr. 3.3:

Irrelevanzklausel

Die Irrelevanzklausel bezieht sich auf die von der gesamten Anlage ausgehende Zusatzbelastung. Daher ist auch der Fall unwahrscheinlich, dass sich viele "Irrelevanzfälle" zu einer nicht mehr irrelevanten Geruchsbelastungssituation addieren. Unter "Anlage" ist nicht die Einzelquelle zu vorstehen, auch nicht der "gesamte Industriebetrieb", sondern bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Definition gemäß 4. BImSchV, nach der eine Anlage mehrere Quellen umfassen kann. Wird an einer vorhandenen Anlage eine wesentliche Änderung vorgenommen, dann wird für die Berechnung der Zusatzbelastung die Änderung betrachtet; die Emissionen der vorhandenen Anlagenteile werden mit der Vorbelastung erfasst. Die Zusatzbelastung durch die wesentliche Änderung ist irrelevant, wenn der Immissionsbeitrag der gesamten Anlage (einschließlich der Änderung) unter die Irrelevanzklausel fällt (z.B. Erweiterung einer Anlage bei gleichzeitiger Durchführung von Emissionsminderungsmaßnahmen unter der Voraussetzung, dass der Immissionswert eingehalten ist; siehe auch Auslegungshinweis zu Nr. 4.2) oder wenn sich ihr Beitrag in der (gerundeten) Kenngröße für die Gesamtbelastung nicht auswirkt. Über die 2 v. H. Geruchsstundenhäufigkeit als Irrelevanzschwelle kann nicht hinausgegangen worden.

Die Irrelevanzklausel bezieht sich nur auf die Flächen, auf denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten.

Für die Beurteilung der Immissionsbeiträge ist entscheidend, ob sie von einer oder mehreren Anlagen ausgehen. Mehrere Anlagen sind stets anzunehmen, wenn es sich um unterschiedliche Betreiber handelt (sonst ggf. eine gemeinsame Anlage). Die Betreibereigenschaft ist dabei allerdings nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen (ein "Strohmann" ist kein selbständiger Betreiber!). Falls tatsächlich verschiedene Betreiber anzunehmen sind, gilt bei einer eigentumsmäßigen Trennung einer zunächst einheitlichen Anlage ab dem Zeitpunkt der Trennung für beide auf diese Weise entstandenen Anlagen jeweils die Irrelevanzregelung.

Prüfung auf Einhaltung des Irrelevanzkriteriums im Anschluss an ein Genehmigungsverfahren

Die Durchführung einer Rasterbegehung ist zur nachträglichen Prüfung auf Einhaltung des Irrelevanzkriteriums nicht geeignet. Die in der Tabelle 3 der GIRL genannten Stichprobenumfänge wurden mit dem Ziel abgeleitet, auf Einhaltung der Immissionswerte (0,10; 0,15) zu prüfen. Soll auf die Einhaltung geringer Geruchsimmissionshäufigkeiten (z.B. 0,02) mit gleicher statistischer Sicherheit geprüft werden, so sind größere Stichprobenumfänge erforderlich. Diese müssten erst anhand des Verfahrens gemäß der in den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.4.1 genannten Broschüre bestimmt werden. Der größere Aufwand würde zu Kostensteigerungen gegenüber Rasterbegehungen mit 52 oder 104 Begehungen je Fläche führen. Zudem müsste sichergestellt sein, dass aufgrund der Geruchsqualität sich bei der Erhebung die Zusatzbelastung eindeutig von der Geruchsbelastung durch andere Anlagen unterscheiden lässt.

Schließlich kommt es zu einem gewissen Widerspruch, wenn auf der Grundlage der Irrelevanzprüfung aus Gründen der Aufwandsreduzierung zunächst von einer Ermittlung der Vorbelastung abgesehen wird, diese aber dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. Hierfür müsste folglich ein gravierender Grund bestehen, wie z.B. in Form einer Nebenbestimmung.

Besser geeignet für die Prüfung auf Einhaltung des Irrelevanzkriteriums ist im Bedarfsfall eine erneute Immissionsprognose, allerdings auf der Basis der jetzt möglichen olfaktometrischen Emissionsmessung an der errichteten Anlage, für die vorher lediglich eine Abschätzung auf Grundlage von analogen Betrachtungen möglich war.

Zu Nr. 4.1:

Rasterbegehung

Die GIRL räumt der Methode der Rasterbegehung einen gewissen Vorrang gegenüber der Ausbreitungsrechnung ein. Dies bedeutet aber nicht, dass in jedem Fall eine Rasterbegehung durchzuführen ist; in der Praxis werden Rasterbegehungen nicht so häufig durchgeführt. Sie sind jedoch als Maßstab für die Beurteilung der Validität von Geruchsimmissionsprognosen heranzuziehen.

Die vorgelegten Geruchsimmissionsprognosen sollten sorgfältig geprüft werden. Gegebenenfalls sind nach Inbetriebnahme Abnahmemessungen mittels Probandenbegehungen (Fahnen- oder Rasterbegehungen) vorzunehmen, insbesondere bei Quellen, deren Emissionen schwer messtechnisch zu erfassen (z.B. diffuse Quellen) oder deren immissionsseitige Auswirkungen nur schwierig zu prognostizieren sind. In diesen speziellen Fällen sind nicht zwangsläufig Rasterbegehungen erforderlich; ggf. können Fahnenbegehungen gemäß Richtlinie VDI 3940 zur indirekten Ermittlung der Geruchsstoffströme genutzt werden. Dabei sollten mittels hinreichend vieler Teilbegehungen an mehreren Tagen und in unterschiedlichen Entfernungen im Lee der Anlage die Zeitanteile mit Geruch an den einzelnen Messpunkten ermittelt werden und unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbreitungssituation mit einem Ausbreitungsprogramm durch iterative Berechnungen diejenige Geruchsemission bestimmt werden, die dem Ergebnis der Fahnenmessung entspricht. Mit dem so ermittelten Geruchsstoffstrom kann anschließend die eigentliche Immissionsprognose (unter Berücksichtigung des Merkblattes der Anlage) gemäß der GIRL erfolgen.

Da bei chemisch-analytischen Verfahren nicht sichergestellt ist, dass gleichwertige Ergebnisse wie bei Rasterbegehungen und Geruchsprognosen erzielt werden können, wurde auf die Aufnahme des chemisch-analytischen Verfahrens in Tabelle 2 der GIRL verzichtet. Chemisch-analytische Verfahren können jedoch zur Orientierung weiterhin herangezogen werden.

Zu Nr. 4.2:

Anlagenerweiterung

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen können Betriebserweiterungen nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass hierdurch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Gehen bereits von der vorhandenen Anlage unzulässige Geruchsimmissionen aus, so genügt es nicht, dass diese aus Anlass der Betriebserweiterung so vermindert werden, dass die Immissionsbelastung insgesamt nicht erhöht wird. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass nach der Erweiterung entweder von der Gesamtanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen mehr ausgehen oder dass das Erweiterungsvorhaben zu den Immissionen nicht relevant beiträgt. Ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht nur bei einer geringfügigen Überschreitung des maßgebenden Immissionswertes, weil hier bei unveränderter Gesamtbelastung die durch die Betriebserweiterung mitverursachten Immissionen noch als zumutbar anzusehen sein können. Im Genehmigungsverfahren ist entscheidend, ob die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen sichergestellt worden kann oder nicht.

Beispiele:

Eine vorhandene Anlage soll gleichzeitig erweitert und verbessert worden. Wird nach der Erweiterung der Immissionswert nicht eingehalten, so ist die Erweiterung nur genehmigungsfähig, wenn sie im Hinblick auf ihren Immissionsbeitrag irrelevant ist.

  1. Eine vorhandene Anlage verursacht eine Geruchsimmissionsbelastung von 0,13 (zugrunde gelegter Immissionswert 0,10). Durch eine Verbesserung werden 0,10 erreicht: wenn aber nun durch eine zusätzliche Erweiterung erneut 0,02 hinzukommen, so dass sich im Ergebnis eine Belastung von 0,12 ergibt, ist die Erweiterung "nicht genehmigungsfähig". weil in diesem Fall die vorhandenen Verbesserungsmöglichkeiten durch die Erweiterung kompensiert werden (der Einfachheit halber bleiben hier Betrachtungen zur Vorbelastung, Beurteilung im Einzelfall usw. ausgeklammert).
  2. Eine vorhandene Anlage verursacht 0,13; durch Verbesserung würden 0,12 erreicht; die Erweiterung verursacht zusätzlich 0,004, so dass im Ergebnis die Kenngrüße (gerundet) 0,12 beträgt. In diesem Fall ist die Genehmigungsfähigkeit gegeben, da die Zusatzbelastung durch die Erweiterung irrelevant ist.

Wird sowohl die vorhandene Belastung als auch die zu erwartende Zusatzbelastung über Immissionsprognose bestimmt, so ist eine Rechnung für den Zustand der neuen Gesamtbelastung und für den der alten Gesamtbelastung (Vorbelastung) durchzuführen und die Differenz als Zusatzbelastung zu werten. Diese Differenz darf nicht mit dem Irrelevanzkriterium verglichen werden.

Nr. 2.2.3.2 Satz 3 Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) gilt nur für Änderungen, die ausschließlich oder weit überwiegend der Verminderung der Immissionen dienen. Auf Betriebserweiterungen ist die Vorschrift nicht anwendbar. (Zu nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen vgl. Auslegungehinweis zu Nr. 1).

Zu Nr. 4.3:

Anwendung der Korrekturfaktoren bei Rasterbegehungen

Im Genehmigungsvorfahren muss bei Rasterbegehungen der Korrekturfaktor k (vgl. Nr. 4.4.1) berücksichtigt werden, weil die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen wegen der Unsicherheiten der Begehungsmethode anderenfalls statistisch nicht als gesichert (vgl. § 6 Abs. 1 BImSchG) angesehen werden kann.

Demgegenüber müssen Korrokturfaktoren im Überwachungsverfahren nicht verwendet werden.

Ergibt sich bei 52 oder 104 Begehungen im Überwachungsverfahren ohne den Korrekturfaktor k eine Überschreitung des Immissionswertes, sind schädliche Umwelteinwirkungen - vorbehaltlich der Nr. 5 - anzunehmen.

Grund für diese Unterscheidung ist die unterschiedliche materielle Beweislast bei nicht weiter aufklärbaren Zweifeln an der Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen. Im Genehmigungsverfahren muss der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen sichergestellt (nachgewiesen) sein, Anordnungen nach den §§ 17 und 24 BImSchG setzen dagegen den Nachweis von Verstößen gegen die immissionsschutzrechtlichen Pflichten voraus.

Zu Nr. 4.4.1:

Verwendung zurückliegender Messungen oder Feststellungen

Bei dem Hinweis, dass zurückliegende Messungen oder Feststellungen über Immissionen und Emissionen herangezogen werden dürfen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert haben, besteht eine Abweichung zur Ta Luft und ihren Bezug auf den Viereinhalb-Jahreszeitraum (Nr. 2.6.3.2 Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02)). Wegen der speziellen Verhältnisse bei Geruchsimmissionen erscheint dies gerechtfertigt. Voraussetzung dabei ist, dass sich in der Zwischenzeit die Methodiken nicht geändert haben dürfen.

Statistische Grundlagen der Korrekturfaktoren

Die Ableitung der Korrekturfaktoren basiert auf einer Hypothesenprüfung unter Anwendung der Binomialverteilung. Sie ist in der Veröffentlichung Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen" in der Broschüre "Aus der Tätigkeit der LIS 1992", herausgegeben von der Landesanstalt für Immissionsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (heute: Landesumweltamt) Essen 1993 S. 47, detailliert aufgeführt. In der Richtlinie VDI 3940 ist sie ebenfalls enthalten. Im Unterschied zu dieser Richtlinie wurde jedoch bei der Ermittlung der Korrekturfaktoren und der Immissionswerte der GIRL eine Irrtumswahrscheinlichkeit von 20 v. H. zugrunde gelegt. Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass mit dieser Hypothesenprüfung der Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen (erhebliche Belästigungen) gewährleistet werden soll (Prüfung auf Einhaltung der Immissionswerte).

Zu Nr. 4.4.2:

Beurteilungsgebiet

In begründeten Einzelfällen sollte das Beurteilungsgebiet so gelegt oder von der Größe her so gewählt werden, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird.

Zu Nr. 4.4.3:

Lage und Größe der Beurteilungsflächen

Im Einzelfall kann die Lage der Rasterflächen an die vorhandene oder planungsrechtlich zulässige Bebauung angepasst werden. In Abweichung von der Standardflächengröße (250 m x 250 m) ist die Wahl eines 125 m x 125 m-, 100 m x 100 m-, 50 m x 50 m-Rasters bis hin zu einer Punktbetrachtung in begründeten Einzelfällen möglich.

Inhomogenitäten der Belastung, die zu einer Verkleinerung der Fläche führen können, ergehen sich häufig im Nahbereich einer Anlage bei niedrigen Quellhöhen (z.B. Intensivtierhaltung) oder in topografisch stark gegliedertem Gelände. Hier ist eine Abstimmung zwischen Gutachterin oder Gutachter und Behörde besonders wichtig.

Bei einer Flächenverkleinerung ergibt sich keine Verschärfung der Immissionsbewertung. Mit einer Flächenverkleinerung soll entsprechend Nr. 2.6.2.3 Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) erreicht werden, zu einer für den Einzelfall sachgerechten Lösung zu kommen. Die in der GIRL festgelegten Immissionswerte bleiben hiervon unberührt, da deren Ableitung von der Flächengröße unabhängig ist.

Zu Nr. 4.4.5:

Repräsentanz des Messzeitraums

Beträgt der Messzeitraum weniger als ein Jahr, so ist sicherzustellen, dass sowohl die kalte als auch die warme Jahreszeit erfasst wird. Eine Verkürzung auf drei Monate ist insbesondere dann denkbar, wenn die Zeit stärkster Emissionen oder Immissionen erfasst wird.

Zu Nr. 4.4.6:

Lage der Messstellen oder Aufpunkte

Die Ausführungen in Nr. 4.4.6 gelten sinngemäß auch für die Wahl der Aufpunkte oder Beurteilungsflächen bei Ausbreitungsrechnungen.

Zu Nr. 4.4.7:

Probandentest

Die Institute, die Begehungen mit Probanden durchführen, müssen ihre Probanden auch selbst tosten (der Test sollte zweimal pro Jahr für das gesamte Messverfahren vorgenommen werden) und sich zur Qualitätssicherung Ringvergleichen stellen.

Geruchsstunde

In der Richtlinie VDI 3940 (1993) ist die Geruchsstunde definiert: "Unter einer Geruchsstunde wird eine positiv bewertete Einzelmessung verstanden. Eine Einzelmessung ist dann positiv zu bewerten, wenn der ermittelte Zeitanteil mit eindeutig erkennbarem Geruch einen bestimmten, vorher festzulegenden Prozentsatz überschreitet."

Diese Definition ist aus den allgemeinen Eigenschaften des Geruchssinnes, insbesondere seinem ausgeprägten Adaptationsverhalten, abgeleitet. Demnach wären bei gleicher absoluter Gesamtdauer viele kurz dauernde Geruchsschwellenüberschreitungen innerhalb eines Beobachtungszeitraums belästigungsrelevanter als wenige länger anhaltende, da Letztere durch Adaptation wirkungsseitig verkürzt werden. Folgerichtig bewertet das Geruchsstundenkonzept viele Kurzereignisse strenger als wenige länger anhaltende Geruchsepisoden.

Die in der GIRL festgelegten Immissionswerte sind auf die Definition der Geruchsstunde bezogen, wie sie in der GIRL vorgenommen ist. In dieser Definition ist auch der Begriff "Ausmaß" gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG im Zusammenhang mit der Definition schädlicher Umwelteinwirkungen enthalten (vgl. auch Nr. 3.1).

Zu Nr. 4.5:

Ausbreitungsrechnungen (Nahbereich, Immissionshöhe)

Ausbreitungsrechnungen, denen eine Gaußsche Normalverteilung zugrunde liegt, sind erst ab Entfernungen > 100 m von der Quelle valide. Es ist daher zu beachten, dass bei Ausbreitungsrechnungen für Entfernungen < 100 m besondere Unsicherheiten bestehen. Im Entfernungsbereich < 100 m muss häufig auf besondere Vorfahren (Abschätzungen über die Windrichtungshäufigkeiten, Begehungen, aufwändigere Rechenmodelle) zurückgegriffen werden. Unabhängig hiervon ist zu beachten, dass das Modell ODIF für Immissionshöhen von 2 m kalibriert ist.

Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen sind als Flächen- und Punktworte darzustellen, nicht als Isolinien.

Zu Nr. 5:

Prüfung im Einzelfall

Die GIRL sieht im begründeten Einzelfall die Abweichung von den Immissionswerten in gewissem Rahmen vor. Dem liegt zugrunde, dass die erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen nach der MIU-Studie zwischen 10 und 20 v. H. relative Geruchsstundenhäufigkeit beginnt.

Beispiele:

Nach dem BImSchG hat nur die Nachbarin oder der Nachbar einen Schutzanspruch gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen, nicht die Nutzerin oder der Nutzer der emittierenden Anlage. Die Beurteilung der durch den Betrieb für die eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hervorgerufenen Geruchsimmissionsbelastung ist eine Sache des Arbeitsschutzes; diese Vorbelastung kann auch nicht zu der durch einen anderen Betrieb hier erzeugten Belastung dazugerechnet werden. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb sind jedoch "Nachbarn", auch wenn sie sich nur acht Stunden dort aufhalten. Eine kürzere Aufenthaltsdauer (ggf. auch die Art der Tätigkeit) kann allerdings dazu führen, dass ein höherer Beurteilungswert zugrunde zu legen ist.

Für die Beurteilung eines Kurgebietes gelten andere Kriterien als die Immissionswerte für in der GIRL ausdrücklich genannte Gebiete. Mindestens sind die Immissionswerte für Wohngebiete zugrunde zu legen. Je nach Situation kann der Wort im Rahmen einer Einzelfallprüfung auf 0,06 herabgesetzt worden.

Grundsätzlich kann der landwirtschaftliche Bereich nicht anders behandelt werden als andere Geruchsemittenten, zumal das MIU (siehe Auslegungshinweis zu Nr. 1 - Die GIRL als System -) die gründsätzlichen Zusammenhänge zwischen Geruchshäufigkeiten und Belästigungsparametern auch an einem großen Schweinemastbetrieb (3500 Schweine) nachgewiesen hat. In begründeten Einzelfällen kann jedoch über den Immissionswert von 0,15 hinausgegangen werden. Die MIU-Studie zeigt einen Bereich bis 0,20 auf. Da Geruchsbelastungen durch landwirtschaftliche Betriebe häufig im Außenbereich auftreten, ist auch zu beachten, dass einzelnen Wohnhäusern im Außenbereich nicht der Schutzanspruch zukommt wie z.B. Wohngebieten. Entscheidend ist, dass im Einzelfall eine sachgerechte Lösung gefunden wird.

Belästigungsgrad der Anwohnerinnen und Anwohner

In Einzelfällen (Überprüfung der Kriterien: z.B. Ortsüblichkeit, Intensität, Hedonik) kann es sinnvoll sein, den Belästigungsgrad der Anwohnerinnen und Anwohner unmittelbar zu erfassen. Hierzu kann die Richtlinie VDI 3883 Blatt 1 "Wirkung und Bewertung von Gerüchen - Psychomotrische Erfassung der Geruchsbelästigung - Fragebogentechnik" (Juli 1997) verwendet werden. Dies kann im Zusammenhang mit der von den Immissionswerten der GIRL abweichenden Heranziehung von Beurteilungskriterien als Begründung zweckmäßig sein.

   

Merkblatt
Anforderungen an die meteorologischen Eingangsdaten für
Ausbreitungsrechnung nach der Ta Luft

- Niedersachsen -

Vom 14. November 2000
(Nds. MBl. Nr. 8/2001 S. 224)



1. Allgemeines

Dieses Merkblatt richtet sich an die zuständigen Genehmigungs- und Fachbehörden sowie Gutachterinnen und Gutachter, die mit der Fachaufsicht, Vergabe, Betreuung oder Durchführung von Ausbreitungsrechnungen im Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren befasst sind. Es dient der Vereinheitlichung des in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02)) vom 27.02.1986 (GMBl. S. 95) angesprochenen Verfahrens der Beschaffung und Verwendung von standortrepräsentativen meteorologischen Daten für eine sachgerechte Ausbreitungsrechnung. Es befasst sich insbesondere, aber nicht ausschließlich mit den hierzu erforderlichen Ausbreitungsklassen-Statistiken (im Folgenden: AK-Statistiken) nach der Ta Luft.

2. Aufgabenstellung und Anforderungen nach der Ta Luft

Eine für den Standort repräsentative Windverteilung und eine auf dieser Windverteilung aufbauende AK-Statistik ist Voraussetzung für die Erstellung einer sachgerechten Ausbreitungsrechnung nach der Ta Luft.

Nach Nr. B des Anhangs C zur Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) gilt: "Zur Durchführung der Ausbreitungsrechnung ist eine Häufigkeitsverteilung der stündlichen Ausbreitungssituation zugrunde zu logen, die für den Standort der Anlage charakteristisch ist. Liegen keine Messungen am Standort der Anlage vor, so sind Daten aus einem in der Regel zehnjährigen Messzeitraum einer geeigneten Station des Deutschen Wetterdienstes zu verwenden; ein kürzerer Messzeitraum ist zulässig, wenn dies für die Beurteilung der Ausbreitungssituation ausreicht. Die Übertragbarkeit dieser Daten auf den Standort der Anlage ist zu prüfen; dies kann z.B. durch Vergleich mit Daten durchgeführt werden, die im Rahmen eines meteorologischen Standortgutachtens ermittelt werden. Bei Messungen am Standort der Anlage soll der Messzeitraum ein Jahr betragen: kürzere Messzeiträume sind in begründeten Fällen zulässig."

Nach Nr. 2.6.4.1 Buchst. c Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) sind "sehr häufige Schwachwindlagen besonders zu berücksichtigen; dies ist in der Regel erforderlich, wenn mittlere Windgeschwindigkeiten von weniger als 2 Knoten im 10-Minuten-Mittel am Standort der Anlage in mehr als 30 vom Hundert der Stunden des Jahres zu erwarten sind" (2 Knoten = 1,028 m/s).

3. Verfügbarkeit und Beschaffung standortspezifischer Ausbreitungsklassenstatistiken

Da in der Regel am Anlagenstandort keine Messungen vorliegen, stellt sich die Frage, auf welche Weise eine repräsentative AK-Statistik für diesen Standort zu beschaffen ist. Hierzu werden derzeit nachfolgende Verfahren von Institutionen wie dem Deutschen Wetterdienst, den Landesämtern für Umweltschutz und von Gutachterinnen und Gutachtern eingesetzt. Die Anwendung der Vorfahren setzt meteorologische Fachkunde voraus. Die Kostenangaben beziehen sich auf den Stand 1997.

3.1 Ausbreitungsklassenstatistiken für Wetterstationen

Der Deutsche Wetterdienst stellt auf Anforderung für die Standorte seiner Wetterstationen mit vollem Meldesoll (u. a. 24-Stunden-Betrieb, Beobachtung der Bevölkerung) AK-Statistiken gemäß der Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) zur Verfügung (Kosten: ca. 1000 DM pro Station).

3.2 Standorte, für die nur Windmessungen vorliegen

Für Standorte, für die Windmessungen nach dem Standard der VDI-Richtlinie 3786 Blatt 2 "Meteorologische Messungen für Fragen der Luftreinhaltung: Wind" von mindestens einem Jahr Messzeit vorliegen, kann unter Verwendung von Bevölkerungsbeobachtungen einer geeigneten benachbarten Wetterstation eine AK-Statistik erstellt werden (Kosten ca. 1000 DM pro Station). Hierzu worden entweder Zeitreihenkorrelation oder die Transformation von Häufigkeitsverteilungen angewendet. Für Windmessreihen, die kürzer als zehn Jahre sind, ist eine Prüfung der zeitlichen Repräsentanz und ggf. die Hochrechnung auf einen 10-jährigen Zeitraum erforderlich. Erfahrungsgemäß kann bereits ab Messzeiten von zwei Jahren auf diese Prüfung verzichtet worden (Mehrkosten 1000 bis 3 000 DM pro Station).

3.3 Standorte, für die keine Messungen vorliegen

Bei Standorten, für die keine Messungen vorliegen, ist für die Beschaffung der meteorologischon Eingangsdaten entweder eine Übertragung der AK-Statistik eines benachbarten Standortes, eine synthetische Windfeldsimulation oder eine Messung am Standort der geplanten Anlage erforderlich.

3.3.1 Übertragung von Ausbreitungsklassonstatistiken auf Standorte ohne Messungen

Ob eine für einen benachbarten Standort vorliegende AK-Statistik auf den Anlagonstandort übertragen worden kann, ist anhand einer qualifizierten Prüfung der Übertragbarkeit zu entscheiden (Kosten ca. 2000 DM). Im Fall der Übertragbarkeit ist zu unterscheiden zwischen einer Übertragung

3.3.2 Synthetische Windrosen

Mithilfe von numerischen Simulationsmodellen (diagnostische oder prognostische EULER-Strömungsmodelle) unter Berücksichtigung der Orographie, d. h. des Geländereliefs, sowie der Bandnutzung können berechnete ("synthetische") Windverteilungen erzeugt werden, aus denen mit dem Vorfahren gemäß Nr. 3.2 ("synthetische") AK-Statistiken erstellt werden können.

Bei Anwendung derartiger Modelle auf Fälle wie Berg-Tal-Windsysteme, nächtliche Kaltluftströme an Hängen und in Tälern mit steiler topografie ist die Einhaltung der Anwendungsgrenzen der Modelle besonders sorgfältig zu prüfen. Der Einsatz und die Bewertung der Ergebnisse derartig er Modelle erfordern daher Fachkunde sowie Erfahrung und das Ergebnis der Simulatinusrechnung muss einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden (Kosten je nach Modell und Rechengebiet 10.000 bis 50.000 DM aufwärts).

3.3.3 Windmessungen

Es können am Anlagenstandort Windmessungen (Kosten ca. 10.000 DM pro Messjahr) durchgeführt werden, hierbei sind die Anforderungen der VDI-Richtlinie 37B6 Blatt 2 zu beachten. Mit diesen Daten ist gemäß Nr. 3.2 eine Ausbreitungsklassenstatistik zu erstellen.

4. Qualitätsanforderungen an die Standortrepräsentanz der Ausbreitungsklassenstatistik

Die Anforderungen an die Standortropräsentanz einer AK-Statistik hängen von der erforderlichen Aussagesicherheit ab.

Welches Verfahren diesen Anforderungen genügt, wird u. a. bestimmt von der topographie und Landnutzungsstruktur des Geländes.

4.1 Aussagesicherheit

Besonders hohe Anforderungen an die Aussagesicherheit und damit an die Standortrepräsentanz einer AK-Statistik sind zu stellen:

4.2 topografie, Geländerelief und Landnutzungsverteilung

Der Einfluss von topografischen Strukturen wie Geländerelief, Bebauung, land-, forst- und wasserwirtschaftliche Nutzungen prägt sich besonders im bodennahen Windfeld aus und ist daher für die Ausbreitung bodonnah freigesetzter Emissionen von ausschlaggebender Bedeutung. Der Einfluss der topografischen Strukturen auf die Ausbreitung nimmt mit zunehmender Emissionshöhe ab. Bei Emissionshöhen ab etwa 100 m über Grund haben die lokalen oder regionalen tagesperiodischen Strömungssysteme wie Berg-, Tal- und Hangwinde sowie Kaltluftabflüsse nur noch begrenzten Einfluss auf die Ausbreitung der Abluft.

Hinsichtlich der Übertragbarkeit in verschieden strukturiertem Gelände ist Folgendes zu beachten:

5. Zusätzliche Hinweise

Nach Ermittlung der erforderlichen Aussagesicherheit ist abzuwägen, welches Verfahren zur Erstellung einer AK-Statistik einzusetzen ist. Dies geschieht unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Eingangsdaten, nämlich der Emissionsdaten, der meteorologischen Eingangsdaten und der des verwendeten Ausbreitungsmodells.

Erfahrungsgemäß wird aber im Genehmigungs- oder Zulassungsvorfahren sowohl seitens der Öffentlichkeit als auch vor Gericht eine vor Ort gemessene Windverteilung als glaubwürdiger eingestuft als eine übertragene Aussage.

ENDE

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