Regelwerk

Erlass über Fördergrundsätze zur Klimaschutz-Förderrichtlinie

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus

Vom 17. Juni 2009
(AmtsBl. M-V 2009 S. 674; 22.05.2012 S. 576; 31.12.2013aufgehoben)
Gl.-Nr. 630-173



V 510 - 461-09-933.3

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus erlässt nach Nummer 5.2 Satz 7 der Klimaschutz-Förderrichtlinie vom 31. Mai 2007 (AmtsBl. M-V S. 287) folgende Fördergrundsätze zum Klimaschutz:

  1. Nachfolgende Förderprioritäten werden festgelegt und bewilligt:
    1. Projekte, die eine Schaffung von Arbeitsplätzen hervorrufen
    2. Projekte, die zur Sicherung von Arbeitsplätzen führen (einschließlich Betriebskostensenkung und Sicherung von Aufträgen im regionalen Handwerk)
    3. Projekte mit hoher regionaler Wertschöpfung, insbesondere im Zusammenhang mit Innovation, Forschung und Entwicklung (z.B. regionale regenerative Energieversorgung)
    4. Innovative Projekte, die zur Ansiedlung von Investoren führen können
    5. Projekte mit besonders innovativem Charakter und besonders ausgeprägter Nutzung von Synergien
    6. Projekte mit besonders ausgeprägter Öffentlichkeitswirksamkeit und Multifunktionalität
    7. Projekte mit besonders ausgeprägten direkten und indirekten Klimaschutzeffekten sowie Energieeinsparpotenzialen
    8. Projekte, die den rechtliche Rahmenbedingungen und der politische Zielsetzung in besonderem Maße entsprechen
  2. Für alle ab dem Tag der Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern eingehenden Anträge werden folgende Regelungen getroffen:
    1. Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich nicht förderfähig. In Ausnahmen können Photovoltaikanlagen gefördert werden, wenn die Anlagen im Zusammenhang mit einem Projekt stehen, das einen hohen Demonstrationscharakter hat, erneuerbare Energien und Energieeffizienzmaßnahmen vereint und mit erheblichen Multiplikatoreffekten verbunden ist (z.B. CO2-Neutralität mit Öffentlichkeitswirkung, Plus-Energie-Projekte, Null-Emissionsprojekte).
    2. Bei wirtschaftlich tätigen Organisationen werden nur die Investitionsmehrkosten im Verhältnis zu einer konventionellen Lösung als zuwendungsfähig anerkannt.
    3. Anlagen, die eine Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und gleichzeitig die Investitionszulage erhalten, sind von der Förderung ausgeschlossen.
    4. Für Anlagen, die ausschließlich der Erzeugung regenerativer Wärme dienen, ist eine Kumulation mit der Investitionszulage bis zur EU-rechtlichen Beihilfe-Höchstgrenze möglich.
    5. Eine Kumulation mit Fördermitteln des Bundes ist in der Regel bis zur EU-rechtlichen Beihilfe-Höchstgrenze möglich.
    6. Eine höhere Förderquote für Demonstrationsvorhaben ist ausgeschlossen.
    7. Die Förderung von Maßnahmen an oder in vorrangig zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden ist für alle Antragsteller, außer Unternehmen der Wohnungswirtschaft, ausgeschlossen (Fördermöglichkeiten u. a. - Marktanreizprogramm zur Nutzung erneuerbarer Energien der Bundesregierung).
    8. Bei Antragstellern nach den Nummern 3.1 und 3.4 der Klimaschutz-Förderrichtlinie wird der Förderregelsatz auf 50 Prozent festgelegt, sofern sie nicht wirtschaftlich tätig sind.
    9. Die Abrundung der Bewilligung auf volle 100 Euro kann entfallen.

Folgende Fördersätze gelten für wirtschaftlich tätige Organisationen:

Fördertatbestand Förderhöhe bei Unternehmen Regelungen
Sonnenenergienutzung
Solarthermie max. 30 % - Anlagen zur solaren Heizungsunterstützung und solaren Kühlung - Anlagen zur Prozesswärmebereitstellung - Anlagen in Kombination mit regenerativer Energieerzeugung
Oberflächennahe Geothermie und Tiefengeothermie
Wärmepumpen max. 20 % Voraussetzung für die Förderung ist die Prüfung zum Einsatz anderer regenerativer Energien und eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,8.
Tiefengeothermie max. 30 % Förderfähig ist die Gesamtinvestition, Kombinationen mit balneologischen Nutzungen werden prioritär eingestuft.
Biomasse
KW(K)K sowie damit in Verbindung mögliche innovative Verfahren der Stromerzeugung aus Biomasse max. 20 % Förderfähig sind ausschließlich wärmegeführte Anlagen. Biogasanlagen, Klärgas- und Deponiegasanlagen: Förderfähig ist ausschließlich der energetische Teil (BHKW). Nicht förderfähig ist der Gaserzeugungsanteil. Die maximale Fördersumme beträgt 200.000 EUR. Förderfähig sind ausschließlich Anlagen bis 1,5 MW Leistung.
Heizungsanlagen max. 30 % Förderfähig sind Anlagen auf der Basis von Holzpellets, Holzhackschnitzel, Stroh und ähnliche biogene Energieträger.
Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit regenerativen Energien Hierzu zählen:
Netze max. 30 % Nahwärmenetze bis zur Übergabestation
max. 30 % Grüngasnetze inkl. der Aufbereitung
Speicherung max. 30 % Wärmespeicher
max. 30 % Grüngasspeicher
Investive Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz
Energetische Prozessoptimierung max. 30 % Förderung z.B. von Effizienz-Steigerung bei Motoren, Prozesswärmeerzeugung, Abwärmenutzung
Wärmerückgewinnung max. 20 %
Lichtlenksysteme, Beleuchtung max. 30 %
Einsatz alternativer Kraftstoffe und Antriebe sowie Wasserstoff-Infrastrukturmaßnahmen
max. 30 % Einzelfallprüfung

3. Antragsteller können von der Auflage befreit werden, Projektfotos bereitzustellen und der Nutzung durch die Landesbehörden zuzustimmen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen und ausreichend dargelegt werden.

4. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt der Erlass über die "Förderhöhen nach Nummer 5.2 Satz 7 der Klimaschutz-Förderrichtlinie" vom 31. Mai 2007 (AmtsBl. M-V S. 291) außer Kraft.

ENDE

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