Regelwerk |
KSpAusschlG M-V - Kohlendioxid-Speicherungsausschlussgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 30. Mai 2012
(GVBl. Nr. 9 vom 08.06.2012 S. 142)
Gl.-Nr.: 2129 - 18
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Auf dem Hoheitsgebiet von Mecklenburg-Vorpommern einschließlich des Küstenmeeres innerhalb der 12-Seemeilenzone wird die geologische Speicherung von Kohlendioxid ausgeschlossen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
ist die Injektion und damit einhergehende Speicherung von Kohlendioxidströmen in unterirdischen geologischen Formationen.
ist ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Kohlendioxidabscheidung ergibt.
ist eine lithostratigrafische Untergliederung, innerhalb deren einzelne Gesteinsbänke unterschieden und kartiert werden können.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.02.2021)
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