Regelwerk

KSpAusschlG M-V - Kohlendioxid-Speicherungsausschlussgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 30. Mai 2012
(GVBl. Nr. 9 vom 08.06.2012 S. 142)
Gl.-Nr.: 2129 - 18


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Auf dem Hoheitsgebiet von Mecklenburg-Vorpommern einschließlich des Küstenmeeres innerhalb der 12-Seemeilenzone wird die geologische Speicherung von Kohlendioxid ausgeschlossen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Geologische Speicherung von Kohlendioxid
    ist die Injektion und damit einhergehende Speicherung von Kohlendioxidströmen in unterirdischen geologischen Formationen.
  2. Kohlendioxidstrom
    ist ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Kohlendioxidabscheidung ergibt.
  3. Geologische Formation
    ist eine lithostratigrafische Untergliederung, innerhalb deren einzelne Gesteinsbänke unterschieden und kartiert werden können.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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